Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 5. Mai 2008
Aktenzeichen: AN 1 M 08.00654

(VG Ansbach: Beschluss v. 05.05.2008, Az.: AN 1 M 08.00654)

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. April 2008 - AN 1 K 07.00156 wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens beträgt 120,22 EUR.

Gründe

I.

Mit (Einstellungs-) Beschluss vom 22. Januar 2008 - AN 1 K 07.00156 wurden in der Verwaltungsstreitsache des anwaltlich vertretenen Klägers die Kosten des Verfahrens zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 dem Beklagten auferlegt. Der Kläger war bereits im Verwaltungsverfahren vor dem ..., durch seine Bevollmächtigten vertreten worden (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigen der Kläger vom 27. März 2008).

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 stellten die Bevollmächtigten des Klägers einen Antrag auf Kostenfestsetzung. Sie ermittelten einen Rechnungsendbetrag (vor Kostenquotelung) in Höhe von 1.436,93 EUR. Abgerechnet wurden eine Verfahrensgebühr (1,3-facher Satz aus 8.271,81 EUR), eine Terminsgebühr (1,2-facher Satz aus 8.271,81 EUR), eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienste in Höhe von 20,-- EUR, Fahrtkosten in Höhe von 45,-- EUR und ein Abwesenheitsgeld in Höhe von 20,-- EUR.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach teilte den Bevollmächtigen des Klägers unter dem 13. März 2008 mit, hinsichtlich der im Kostenfestsetzungsantrag beantragten Verfahrensgebühr sei zu prüfen, ob eine Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorzunehmen sei. Aus der Gerichtsakte sei ersichtlich, dass die Bevollmächtigten den Kläger bereits im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten hätten. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Auftrag hierzu nach dem 1. Juli 2004 erteilt, gegebenenfalls in welcher Höhe die Geschäftsgebühr berechnet worden sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom 27. März 2008, sie hätten den Kläger im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten. Beim Verwaltungsverfahren und anschließend beim gerichtlichen Verfahren handle es sich jedoch um zwei verschiedene Angelegenheiten, wie sich aus § 17 RVG sowie aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergebe. Es sei somit die Verfahrensgebühr nicht zu kürzen, sondern in voller Höhe festzusetzen. Weiterhin sei anzumerken, dass nach herrschender Rechtsprechung die Geschäftsgebühr nur dann anzurechnen sei, wenn die außergerichtlichen Gebühren und Auslagen entweder durch die Gegenseite bereits bezahlt oder durch ein gerichtliches Hauptsacheverfahren bereits zugesprochen worden seien.

Auf weitere Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilten die Bevollmächtigten des Klägers unter dem 11. April 2008 mit, dass eine Geschäftsgebühr von 0,5 entstanden sei.

Mit streitgegenständlichen Beschluss vom 14. April 2008 - AN 1 K 07.00156 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1.163,19 EUR fest.

Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages wurden 0,25 Geschäftsgebühr in Höhe von 112,25 EUR von der Verfahrensgebühr in Abzug gebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen.

Gegen den am 17. April 2008 zugestellten Beschluss beantragten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 22. April 2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 24. April 2008, die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung wurde vorgetragen, zwischenzeitlich sei eine weitere Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs veröffentlicht worden, wonach in gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO eine Anrechnung der im außergerichtlichen Verfahren angefallenen Geschäftsgebühr nicht in Betracht komme (Beschluss vom 6.3.2007 - 19 C 06.2591, BayVBl. 2008, 249). Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts richte sich deshalb gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 25. April 2008 der Kammer zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. April 2008 (sog. €Erinnerung€) ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), aber nicht begründet.

Die im angefochtenen Beschluss gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG vorgenommene Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Beschluss, auf dessen ausführliche und zutreffende Begründung analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 30.4.2007 - AN 1 M 07.30271 und vom 4.5.2006 - AN 1 K 05.00582).

Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG wird, soweit eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 wegen desselben Gegenstandes entsteht, diese zur Hälfte jedoch höchstens mit einem Gebührenssatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich. Aus ihr ergibt sich klar, dass die Verfahrensgebühr (und nicht die Geschäftsgebühr) zu kürzen ist. Diese Kürzung ist vom Gesetzgeber auch beabsichtigt. Die Anrechnung ist aus systematischen Gründen erforderlich (vgl. BT-Drucksache 15/1971). Der Rechtsanwalt erhält die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. War er dies, wie vorliegend, ist die Verwaltungsgebühr entsprechend zu kürzen (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, VV 2300, 2301, RdNr. 40). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Anrechnung auch erforderlich, um eine außergerichtliche Einigung zu fördern. Es soll der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die Anrechnungsregel gerecht. Aus diesen Gründen wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, dass nämlich die Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit in einem behördlichen Verfahren beim Übergang in ein gerichtliches Verfahren nicht angerechnet wird, ändern.

Die Argumentation, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten habe, weil der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das Geschäft seines Mandanten betrieben habe, greift deshalb ebenso wenig durch, wie die Überlegung, die von der Kammer vertretene Auslegung der Anrechnungsvorschrift begünstige diejenige Partei sinnwidrig, die davon abgesehen habe, bereits vorprozessual einen Rechtsanwalt einzuschalten. Es trifft zwar zu, dass durch diese Auslegung eine Partei gegenüber der unter der Geltung von § 118 Abs. 2 BRAGO praktizierten Anwendung der Anrechnungsvorschrift benachteiligt wird, wenn ihr für eine bereits vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung kein Erstattungsanspruch zusteht. Dass ein von ihm aufzubringender, materiell-rechtlich nicht auf den Prozessgegner abwälzbarer Gebührenanspruch (hier: Geschäftsgebühr) zur Kürzung eines ihm im Falle des Obsiegens zustehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs führt, hat seinen Grund jedoch allein darin, dass durch die Anrechnungsvorschrift in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ein seinen Prozessbevollmächtigten nach Nrn. 3100 ff. VV-RVG zustehender Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, nämlich weil er auf Grund seiner vorprozessualen Befassung in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat (vgl. Bischof/Jung-bauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, Vor. 3 VV, RdNr. 98).

Kein entscheidendes Gewicht kommt auch der häufig angeführten Überlegung zu, wie schon § 118 Abs. 2 BRAGO betreffe die Anrechnungsbestimmung in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG nur das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozessgegner. Hierbei wird übersehen, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, somit unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

Das Unterbleiben einer teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr würde zudem gegen den Grundsatz verstoßen, dass keine höheren Kosten festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 3.11.1982 - 1 BvR 710/82, NJW 1983, 809). Diesen Grundsatz würde es widersprechen, wenn der erstattungsberechtigten Partei Kosten erstattet würden, die sie ihrem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis gar nicht schuldet (BGH, Beschluss vom 17.7.2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschluss vom 30.4.2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217). Dementsprechend dürfen somit keine höheren Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind.

Würde dem Kläger die Verfahrensgebühr in vollem Umfang erstattet, obwohl im Innenverhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr stattfindet, hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass der Beklagte die von dem Kläger seinem Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu bezahlende Geschäftsgebühr teilweise erstatten würde (vgl. Dr. Ostermeier, Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren, JurBüro 2008, 6, 9). Dieses Ergebnis stünde jedoch nicht im Einklang mit § 162 Abs. 1 VwGO. Diese Norm bestimmt als erstattungsfähige Kosten, die Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrages sein können, die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Diese Regelung gilt somit nur für die Gerichtskosten, d.h. die nach dem Gerichtskostengesetz an die Gerichtskasse zu leistenden Zahlungen, und die mit dem Prozess unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, wie Anwaltskosten, Kosten für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung sowie für die entsprechenden Kosten des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO), die wegen ihres Zusammenhangs mit dem Prozess vom Gesetzgeber in die Regelung mit einbezogen wurden (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, RdNr. 1 zu § 162).

Nicht erstattungsfähig sind deshalb diejenigen Kosten, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, in dem der Kläger - wie ausgeführt - ebenfalls anwaltlich vertreten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 14/04, NVwZ 2005, 691). Diese Kosten sind, anders als bei einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Kosten eines Bevollmächtigten in einem Vorverfahren, nicht erstattungsfähig. Das Verwaltungsverfahren ist kein Vorverfahren in diesem Sinne (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 16 zu § 161; BayVGH, Urteil vom 26.6.1998 - 8 A 97.40026, BayVBl 1999, 508). Dies bedeutet, dass die Bevollmächtigten des Klägers zwar eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG verdient haben, dass diese aber der Kläger selbst tragen muss. Ein Anspruch auf Erstattung gegen die unterlegene Partei besteht insoweit nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.3.2006 - 19 C 06.268, NJW 2006, 1990) und kann auch nicht faktisch dadurch herbeigeführt werden, indem dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Verfahrensgebühr zugesprochen wird, obwohl er diese im Innenverhältnis nicht vollständig an seine Bevollmächtigten abführen muss.

Für nicht durchgreifend erachtet die Kammer schließlich die Bedenken, das Kostenfestsetzungsverfahren eigne sich nach seinen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht, die für eine Anrechnung erforderlichen Voraussetzungen festzustellen. Abgesehen davon, dass ein anrechnungserhebliches vorprozessuales Tätigwerden in der Regel durch entsprechenden und häufig schon bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftwechsel dokumentiert ist, und dass die Bemessung der Höhe einer Geschäftsgebühr durch die in Nr. 2300 VV-RVG vorgesehene Regelgebühr sowie durch die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorgesehene Anrechnungskappung zumeist ebenfalls keinen übermäßigen Feststellungs- und Wertungsaufwand erfordert, ist das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus darauf angelegt, auch streitigen Sachvortrag zu verarbeiten und zu klären (vgl. § 104 Abs. 2 ZPO; hierzu: Redecker, von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, RdNr. 3 zu § 164; Eyermann, VwGO, 12. Auflage, RdNr. 7 zu § 164).

Unterbleibt im Kostenfestsetzungsverfahren eine Angabe zur Höhe der berechneten oder noch zu berechnenden Geschäftsgebühr, so kann im Kostenfestsetzungsverfahren bei der Anrechnung davon ausgegangen werden, dass ein Regelfall vorliegt, mithin der Gebührensatz auch bei der Geschäftsgebühr 1,3 beträgt (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O. VV 2300, 2301, RdNr. 2).

Die Erinnerung kann deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.






VG Ansbach:
Beschluss v. 05.05.2008
Az: AN 1 M 08.00654


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