Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 67 952 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 824 560 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 399 67 952 und der Widerspruchsmarke 824 560 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- unf fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn. 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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