Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 18. September 2006
Aktenzeichen: I - 26 W 1/06 AktE

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 18.09.2006, Az.: I - 26 W 1/06 AktE)

Tenor

Der Zwischenfeststellungsbeschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts D. vom 25.11.2004 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über den Wert des Beschwerdeverfahrens und über die in der Beschwer-deinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten - an das Landgericht D. zurückverwiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

Gründe

I.

Auf der Hauptversammlung der H. am 03.04.2003 wurde auf Antrag der Hauptaktionärin N. mit 98,27 % der Aktien der H. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 57,68 EUR je Stückaktie beschlossen (Squeezeout). Eine gegen den Beschluss erhobene Anfechtungsklage wurde zurückgenommen, nachdem die Hauptaktionärin das Abfindungsangebot auf 61,00 EUR je Stückaktie erhöht hatte. Daraufhin wurde der Übertragungsbeschluss bei dem Amtsgericht L. am 04.08.2003 in das Handelsregister eingetragen und diese Tatsache wurde anschließend gemäß § 10 HGB bekannt gemacht. Die Veröffentlichungen erfolgten :

am 07.08.2003 in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung,

am 08.08.2003 in den Ruhr-Nachrichten,

am 03.09.2003 im Handelsblatt und

am 10.09.2003 im Bundesanzeiger.

Schon vor der (letzten) Veröffentlichung durch das Handelsregister des Amtsgerichts L. waren mehrere Anträge auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f AktG bei Gericht eingegangen; andere folgten später. In historischer Reihenfolge stellten Anträge:

die Antragstellerin zu 1) am 08.08.2003,

der Antragsteller zu 6) am 11.08.2003,

die Antragstellerin zu 2) am 12.08.2003,

der Antragsteller zu 3) am 19.08.2003,

der Antragsteller zu 4) am 25.08.2003,

die Antragstellerin zu 5) am 25.08.2003,

die Antragstellerin zu 12) am 25.08.2003,

der Antragsteller zu 7) am 26.08.2003,

die Antragstellerin zu 13) am 25.08.2003,

der Antragsteller zu 14) am 28.08.2003,

der Antragsteller zu 8) am 01.09.2003,

der Antragsteller zu 15) am 03.09.2003,

der Antragsteller zu 11) am 04.09.2003,

der Antragsteller zu 10) am 09.09.2003,

die Antragstellerin zu 9) am 09.09.2003,

der Antragsteller zu 16) am 08.12.2003,

der Antragsteller zu 17) am 10.12.2003,

die Antragstellerin zu 18) am 23.12.2003,

die Antragstellerin zu 19) am 29.12.2003 und

die Antragstellerin zu 20) am 05.01.2004.

Ein Teil der Antragsteller hatte seine Anträge als "Anschlussanträge" eingereicht, nachdem die Kammer für Handelssachen mit dem am 05.11.2003 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschluss vom 14.10.2003 gemäß §§ 327 f Abs. 2 Satz 2, 306 Abs. 3 AktG den Antrag auf Einleitung eines Spruchstellenverfahrens bekannt gemacht und darauf hingewiesen hatte, dass außenstehende Aktionäre noch binnen einer Frist von zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen könnten.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Streit darüber, ob auf das Spruchstellenverfahren die bis zum 01.09.2003 geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes oder die ab dem 01.09.2003 geltenden Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden.

Das Landgericht hat durch Zwischenfeststellungsbeschluss vom 25.11.2004 festgestellt, dass auf das vorliegende Spruchstellenverfahren die Verfahrensvorschriften des am 01.09.2003 in Kraft getretenen Spruchverfahrensgesetzes anzuwenden seien. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwar seien die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 7) und 11) bis 13) vor dem 01.09.2003 gestellt worden. Diese Anträge seien indessen unzulässig, weil nur ein zulässiger Antrag zur Bestimmung der einschlägigen Verfahrensvorschriften führen könne. Da die letzte Veröffentlichung, auf welche gemäß § 10 Abs. 2 HGB abzustellen sei, am 10.09.2003 erfolgt sei, habe zu keiner Zeit die Möglichkeit bestanden, nach altem Recht einen zulässigen Antrag zu stellen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1), 6), 7), 13), 17), 18) und 19) mit den Anträgen,

festzustellen, dass auf das vorliegende Spruchverfahren nicht die ab dem 01.09.2003 geltenden Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anzuwenden sind, sondern das bis dahin geltende Spruchverfahrensrecht,

die Entscheidung des Landgerichts D. aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführer rügen, das Landgericht habe die Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 SpruchG unzutreffend ausgelegt. Für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung komme es auf die Eintragung des Squeezeout-Beschlusses im Handelsregister und die damit bereits erfolgte Enteignung der Minderheitsaktionäre an. § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. lege ausschließlich das Fristende für die entsprechenden Anträge fest. Ziel der Regelung sei, dass die enteigneten Minderheitsaktionäre ab dem Zeitpunkt der Eintragung das Recht haben sollen, die gerichtliche Überprüfung zu verlangen. Danach müsse der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens ab Eintragung des Squeezeout-Beschlusses in das Handelsregister in zulässiger Weise gestellt werden können.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie tragen vor:

Die Entscheidung des Landgerichts D. sei zutreffend. Der Wortlaut des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. sei eindeutig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung könne "nur binnen zwei Monaten nach dem Tage" gestellt werden, an dem die Eintragung als bekannt gemacht gelte. Zum Schutz der Minderheitsaktionäre beginne die materiellrechtliche Ausschlussfrist für zulässige Anträge nicht zu laufen, bevor das letzte der Bekanntmachungsblätter erschienen sei. Aktionäre, die nicht regelmäßig die Amtsblätter studierten, würden nicht unzumutbar benachteiligt, da ein zu früh gestellter Antrag nicht dauerhaft unzulässig sei, sondern in die Zulässigkeit hineinwachse, wenn der Antragsteller den Antrag weiter verfolge und innerhalb der Antragsfrist durch Fortführung des Verfahrens konkludent erneuere.

Durch den am 05.11.2003 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Hinweis des Landgerichts D., wonach außenstehende Aktionäre noch binnen einer Frist von zwei Monaten eigene Anträge stellen könnten, habe das Landgericht D. weder über das anwendbare Verfahrensrecht entschieden, noch einen Vertrauenstatbestand für die Antragsteller geschaffen. Wären einzelne Anträge - was vorliegend nicht der Fall sei - durch konkludente Antragserneuerung in die Zulässigkeit hineingewachsen, müsste auch über die Zulässigkeit der Anschlussanträge nach neuem Recht entschieden werden. Da nach dem Spruchverfahrensgesetz die Möglichkeit zur Stellung von Anschlussanträgen nicht mehr bestehe und keiner dieser Anträge in einen zulässigen (Erst-)Antrag gemäß § 4 SpruchG umgedeutet werden könne, seien sämtliche Anschlussanträge unzulässig.

Keiner der unzulässig vor Beginn der Antragsfrist gestellten Anträge der Antragsteller zu 1) bis 15) sei mit Fristbeginn am 11.09.2003 infolge konkludenter Erneuerung (Heilung) zulässig geworden. Die Antragsteller hätten entweder innerhalb der bis zum 11.12.2003 laufenden Antragsfrist überhaupt keine weitere Prozesshandlung vorgenommen (so die Antragsteller zu 11) und 13) bis 15)) oder ausdrücklich einen auf die Anwendung alten Rechts gerichteten Antrag gestellt und weiterverfolgt (so die Antragsteller zu 1) bis 10) und 12)), so dass sich die Annahme einer konkludenten Antragserneuerung nach neuem Recht verbiete. Vor dem Hintergrund der neuen Pflichten bei der Prozessführung und des damit verbundenen erhöhten Kostenrisikos könnten Anträge von Antragstellern, die ausdrücklich daran festhielten, vor dem 01.09.2003 einen wirksamen Antrag gestellt zu haben, auf den altes Recht anzuwenden sei, nicht in nach dem Spruchverfahrensgesetz zu beurteilende Anträge umgedeutet werden.

Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 3), 7), 11) bis 13) und 15) genügten zudem nicht den Anforderungen, die von den Vorschriften der §§ 3 und 4 SpruchG an zulässige Anträge gestellt würden und seien hilfsweise aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen.

Die Anschlussanträge seien mangels wirksamer Verfahrenseinleitung gemäß § 306 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. unzulässig. Eine Umdeutung der Anträge der Anschlussantragsteller zu 16) und 18) bis 20) in wirksame (Erst-)Anträge nach neuem Recht scheide von vornherein aus, weil die Anträge nicht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG gestellt worden seien. Auch der Antrag des Anschlussantragstellers zu 17) könne vor dem Hintergrund der erweiterten Prozessförderungspflichten und Kostenrisiken nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen des Anschlussantragstellers zu 17) in einen nach dem SpruchG zu beurteilenden (Erst-)Antrag umgedeutet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien mit Anlagen, die angefochtene Entscheidung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 6), 7), 13), 17), 18) und 19) sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Landgericht konnte durch den Zwischenfeststellungsbeschluss nicht in zulässiger Form über die Frage des anwendbaren Rechts entscheiden.

a) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht einen Zwischenfeststellungsbeschluss nicht vor.

b) Die Vorschrift des § 280 ZPO, deren entsprechende Anwendung in Betracht kommt, lässt die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage zu. Dieses Verfahren soll den Parteien zunächst einen womöglich umfangreichen und überflüssigen Vortrag zur Hauptsache ersparen (Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 280 Rdnr. 3). Die nach Durchführung des Zwischenverfahrens ergehende Entscheidung kann entweder in einem Endurteil auf Klageabweisung bestehen oder in einem die Zulässigkeit der Klage bejahenden Zwischenurteil. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist die mit Rechtsmitteln selbständig anfechtbare und in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage insgesamt. Das Landgericht hat indessen nicht über die Zulässigkeit der Anträge auf Durchführung des Spruchstellenverfahrens im Wege der Zwischenfeststellung beschlossen, sondern über das anwendbare Recht. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, nämlich die abstrakte Rechtsfrage, nach welchem Verfahrensrecht das vorliegende Spruchverfahren zu behandeln ist. Erst infolge der Rechtsanwendung kommt es zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge auf Durchführung des Spruchverfahrens. Damit kann die Behandlung rechtlicher Vorfragen auch bei entsprechender Anwendung nicht Gegenstand des Zwischenverfahrens nach § 280 ZPO sein.

c) Die isolierte Feststellung des maßgeblichen Verfahrensrechts konnte auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 256 ZPO im Wege einer Zwischenfeststellung erfolgen. Voraussetzung für dieses Verfahren wäre die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, also die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Abstrakte Rechtsfragen sind ebenso wenig Gegenstand eines Rechtsverhältnisses wie die Frage des anzuwendenden Rechts (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 283; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rdnr. 5).

3. Die Beschwerden wären im übrigen auch bei einer zulässigen Form der Entscheidung über das anwendbare Recht erfolgreich gewesen. Die Anwendung des am 01.09.2003 in Kraft getretenen Spruchverfahrensgesetzes kommt auf die vorliegenden Anträge nicht in Betracht. Das Landgericht hat in dem vorliegenden Spruchverfahren in erster Instanz die bis zum 01.09.2003 geltenden Vorschriften zugrunde zu legen.

a) Nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG sind für erstinstanzliche Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 01.09.2003 gestellt worden ist, weiter die entsprechenden, bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt, da die Antragstellerin zu 1) ihren Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens bereits am 08.08.2003 und folglich vor dem Stichtag des 01.09.2003 bei dem Landgericht gestellt hat. Der Antrag ist wirksam.

b) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit einem Teil der Literatur (MünchKomm-AktG-Volhard, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rdnr. 5; Hüffer, AktG, 6. Aufl., Anhang § 305 § 17 SpruchG Rdnr. 4; Wasmann, DB 2003, 1559; derselbe DB 2005, 381; Bungert/Mennicke, BB 203, 2021) die Auffassung vertreten, neben der Einhaltung des Stichtags für den ersten Antrag sei weiterhin erforderlich, dass dieser Antrag zum Zeitpunkt seiner Einreichung bei Gericht zulässig sein müsse. Die Anwendung der Vorschriften der § 327 f Abs. 2 AktG a.F. und 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ergebe, dass diese Voraussetzungen bei den Anträgen nicht vorlägen, die zwar nach Eintritt der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses mit dessen Eintragung in das Handelsregister, jedoch noch vor dem Tag nach der letzten Veröffentlichung dieser Registereintragung bei Gericht eingegangen seien. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (B. vom 11.10.2005 - 20 W 149/04 -, NZG 2005, 1016) folgt auch der erkennende Senat dieser Auffassung nicht.

aa) Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG enthält eine solche Einschränkung nicht. Danach genügt es vielmehr, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 01.09.2003 gestellt worden ist. Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts ist ebenso wenig geboten. Um dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu genügen, sind Übergangsvorschriften so zu gestalten, dass sie eine einfach zu handhabende und klare zeitliche Abgrenzung zwischen der Anwendung alten und neuen Rechts schaffen. Auch die in § 17 Abs. 2 SpruchG vorgesehene Stichtagsregelung, die an die einfach festzustellende Tatsache des Eingangs des Antrags bei Gericht abstellt, unterliegt diesem Maßstab, da die Gesetzesänderung mit einer Verschärfung der Antragsvoraussetzungen und weitergehenden Pflichten der Antragsteller verbunden ist. Anträge, die vor dem 01.09.2003 bei Gericht eingegangen sind (und daran anknüpfende weitere Anträge und Anschlussanträge), könnten nur dann weiteren Zulässigkeitsanforderungen unterworfen werden, wenn sich dies eindeutig aus § 17 Abs. 2 SpruchG ergeben würde. Daran fehlt es.

bb) Für die unter aa) beschriebene Anwendung der Vorschrift sprechen auch die berechtigten Interessen der Aktionäre. Die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses im Falle des Squeezeout tritt bereits mit der Eintragung in das Handelsregister ein, nicht erst durch die Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 HGB. Von der Wirksamkeit der Strukturmaßnahme erhält der Aktionär in aller Regel umgehend durch den veränderten Depotauszug Kenntnis. Den Fristbeginn gemäß § 10 Abs. 2 HGB, also den Tag nach der letzten Veröffentlichung, kann der Aktionär indessen schwerlich feststellen. Die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG (§ 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F.) soll Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen, ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Strukturmaßnahme infolge ihrer Eintragung. Eine vergleichbare Interessenlage liegt der allgemeinen Auffassung zum Verfahrensrecht zugrunde, wonach ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung bereits dann möglich ist, wenn die Entscheidung verkündet ist, ohne dass der Rechtsmittelführer die Zustellung abwarten müsste.

cc) Hinzu kommt, dass die bisherige gerichtliche Praxis auch Anträge als zulässig angesehen hat, die nach Eintragung der Strukturmaßnahme gestellt worden waren, ohne Rücksicht darauf, wann die letzte Veröffentlichung erfolgt war (BGH, AG 1986, 291; BayObLG, DB 2000, 1650; OLG Stuttgart, DB 1992, 1470). Schon im Hinblick darauf durften die Antragsteller im vorliegenden Verfahren darauf vertrauen, dass sie ihre Anträge ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Squeezeout einreichen konnten.

Das Landgericht hat somit auf der Grundlage des bis zum 01.09.2003 geltenden Rechts Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge zu prüfen. Da das Landgericht nicht über die Zulässigkeit der einzelnen Anträge entschieden hat, ist dem Senat eine solche Prüfung verwehrt.

4. Eine Entscheidung über die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten unterbleibt, § 21 GKG. Da der Wertansatz und auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten von dem weiteren Verlauf des Verfahrens abhängen, hat das Landgericht mit der Hauptentscheidung auch hierüber zu befinden.

L. R. W.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 18.09.2006
Az: I - 26 W 1/06 AktE


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