Die Entscheidungsformel des Beschlusses vom 17. Juli 2003 wird wie folgt berichtigt:
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Das Patent 196 02 888 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Beschreibung, Sp 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2002.
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Die Berichtigung erfolgt gemäß § 95 BPatG, weil der Beschluß vom 17. Juli 2003 im Tenor hinsichtlich des Zeitpunktes der Überreichung der Beschreibungsteile Spalten 1 und 2 einen offenbaren Schreibfehler enthält. Wie sich bereits aus den Gründen (Tatbestand) des vorgenannten Beschlusses (Seite 4) ergibt, hat die mündliche Verhandlung nicht am 17. Juli 2000, sondern am 9. Juli 2002 stattgefunden.
Dr. Lischke Heyne Schmidt-Kolb Schneider Cl
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