Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. November 1996
Aktenzeichen: 16 Wx 217/96

(OLG Köln: Beschluss v. 20.11.1996, Az.: 16 Wx 217/96)

Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft beschließt, zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen früherer Wohnungseigentümerversammlungen ein Rechtsgutachten einzuholen. Die Umlage dieser Kosten scheitert nicht an § 16 Abs. 5 WEG, selbst wenn es möglich erscheint, daß infolge dieses Gutachtens später gegen einen Miteigentümer ein Prozeß geführt wird.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 29. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 1996 - 29 T 68/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist

statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 45 Abs.

1 WEG, §§ 27, 29 FGG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch

keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer

Verletzung des Gesetzes, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.

1. Amts- und Landgericht haben es übereinstimmend abgelehnt, den

Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. Juni 1995 zu TOP

3 b) - Abrechnung der Kosten eines Rechtsgutachtens zur

Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom

26. April 1994 (3.910,-- DM) zu Lasten der

Wohnungseigentümergemeinschaft - für ungültig zu erklären, da es

sich bei den Kosten des Rechtsgutachtens um solche ordnungsgemäßer

Verwaltung handle. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Gemäß §

16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, unter

anderem die Kosten der Verwaltung anteilig zu tragen. Der Begriff

der Kosten der Verwaltung ist im weitesten Sinne zu verstehen

(Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl. § 16 Rn. 14). Es

handelt sich um all jene Kosten, die zu einer ordnungsgemäßen

Verwaltung erforderlich sind (Henkes/Niedenführ/Schulze,

Wohnungseigentumsgesetz, 2. Aufl. § 16 Rn. 16). Ordnungsmäßig ist,

was dem geordneten Zusammenleben in der Gemeinschaft dient und dem

Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem

Ermessen entspricht, wobei den Wohnungseigentümern ein gewisser

Entscheidungsspielraum zugebilligt wird (Weitnauer aaO § 21 Rn. 12

m.w.N.).

Die Einholung des Rechtsgutachtens stellt sich danach als eine

Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, deren Kosten umgelegt

werden durften. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß das

Gutachten zur Vorbereitung der vom Antragsteller initiierten

Wohnungseigentümerversammlung vom 17. August 1994 eingeholt worden

war: Da in dieser Versammlung über die Gültigkeit der Beschlüsse

aus der Eigentümerversammlung vom 26. April 1994 beraten werden

sollte, unter den Wohnungseigentümern Unsicherheit über die

Ordnungsmäßigkeit der genannten Beschlüsse entstanden war und nach

dem Willen des Antragstellers eine Abstimmung über die Aufhebung

dieser Beschlüsse herbeigeführt werden sollte, hatte sich für die

Wohnungseigentümergemeinschaft das Bedürfnis nach einer

unabhängigen rechtlichen Bewertung der angegriffenen Beschlüsse

ergeben. Dem trug die Verwalterin im Einverständnis des

Verwaltungsbeirats durch die Beauftragung der Gutachter Rechnung.

Die Rüge des Antragstellers, die Einholung des Gutachtens habe nur

dazu gedient, die Verwalterin zu schützen, greift im Hinblick

hierauf schon im Ansatz nicht.

Zu Recht ist das Landgericht des weiteren davon ausgegangen, daß

§ 16 Abs. 5 WEG der Umlage der Gutachterkosten nicht entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift gehören die Kosten eines gerichtlichen

Verfahrens nach § 43 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung im

Sinne des § 16 WEG, da in diesen Fällen das Gericht nach § 47 WEG

entscheidet, wer die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen

Kosten der Beteiligten zu tragen hat. Diese gerichtliche

Entscheidung soll nicht durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümer

unterlaufen werden können (Henkes/Niedenführ/Schulze aaO § 16 Rn.

17). Darum geht es im Streitfall nicht. Das Landgericht weist

zutreffend darauf hin, daß das Rechtsgutachten nicht im Rahmen

eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG eingeholt wurde. Die

Rechtsbeschwerde verfolgt diesen Gesichtspunkt daher zu Recht nicht

weiter.

Sie beanstandet aber, die Beauftragung der Gutachter habe

deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, weil der

Verwalterin seinerzeit bekannt gewesen sei, daß der Antragsteller

zur Frage der Gültigkeit der Beschlüsse aus der

Wohnungseigentümerversammlung vom 26. April 1994 bereits ein

gerichtliches Anfechtungsverfahren eingeleitet hatte. Auch hiermit

hat die Rechtsbeschwerde aber keinen Erfolg. Zwar trifft es zu, daß

die Verwalterin bei Einholung des Gutachtens im Juni 1994 darüber

unterrichtet war, daß eine Antragsschrift des Antragstellers bei

Gericht eingereicht worden war. Das Landgericht hat jedoch zu Recht

darauf hingewiesen, daß dies die Einholung des Gutachtens nicht

etwa entbehrlich machte. Die Antragsschrift wurde der

Wohnungseigentümergemeinschaft nämlich nach den Feststellungen des

Landgerichts erst Ende September 1994 zugestellt, das heißt nach

der Wohnungseigentümerversammlung, in der nach dem Willen des

Antragstellers über die Aufhebung der streitigen Beschlüsse

abgestimmt werden sollte und zu deren Vorbereitung das Gutachten

gerade diente.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich

rügt, die Verwalterin hätte nach Zustellung der Antragsschrift im

September 1994 aus Gründen der Kosteneinsparung die Rechtsanwälte

mit der Prozeßvertretung beauftragen müssen, die das

Rechtsgutachten erstattet hatten, greift auch das nicht. Zum einen

ändert dieser Einwand an der Feststellung, es habe sich bei der

vorliegend allein im Streit stehenden kostenpflichtigen

Beauftragung der Gutachter um eine Maßnahme ordnungsgemäßer

Verwaltung gehandelt, nichts: Das Gutachten war bereits über zwei

Monate vor Einschaltung der Prozeßanwälte in Auftrag gegeben

worden. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer aber auch, daß

die spätere Beauftragung der Gutachter mit der Prozeßvertretung

nicht zu einer Kosteneinsparung für die

Wohnungseigentümergemeinschaft geführt hätte. Da die Ausarbeitung

eines Gutachtens stets eine besondere Angelegenheit im Sinne der

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte darstellt, wird die hierbei

anfallende Gebühr nach § 21 BRAGO nicht auf Prozeßgebühren oder

sonstige Gebühren angerecnet (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert,

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Aufl., § 21 Rn. 10;

Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,

7. Aufl., § 21 Rn. 8).

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Beschwerde des

Antragstellers auch zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den

Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. Juni 1995 zu TOP

4 - Verteilerschlüssel - richtet: Der Beschluß mußte nicht

notwendig einstimmig gefaßt werden, da er keine Ànderung des

festgelegten Verteilungsschlüssels beinhaltet, sondern lediglich

die bereits mit Beschluß vom 1. Dezember 1984 einstimmig

festgelegte Regelung wiederholt. Soweit der Antragsteller rügt, der

Beschluß sanktioniere darüber hinaus die bisherige Praxis, die den

1984 beschlossenen Verteilungsschlüssel jedoch nicht exakt

angewendet habe, bleibt auch dies ohne Erfolg. Das Landgericht hat

den streitgegenständlichen Beschluß in rechtlich nicht zu

beanstandender tatrichterlicher Würdigung dahin ausgelegt, daß hier

allein die Anwendbarkeit des seinerzeit beschlossenen

Verteilungsschlüssels bestätigt wird und die Abrechnungspraxis,

soweit sie diesen Verteilungsschlüssel zur Grundlage hat. Nach der

Auslegung des Landgerichts enthält der streitgegenständliche

Beschluß daher nicht etwa zugleich eine Genehmigung sämtlicher

Abrechnungen der Vergangenheit in all ihren Einzelheiten. Die vom

Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und inwieweit einzelne

Kostenpositionen der jeweiligen Abrechnungen möglicherweise nicht

unter Anwendung des vereinbarten Verteilungsschlüssels abgerechnet

wurden, wird deshalb durch den Beschluß nicht beantwortet.

Eventuell in diesem Zusammenhang bestehende Einwendungen werden

durch ihn also auch nicht abgeschnitten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für die Anordnung

der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine

Veranlassung.

Wert der weiteren Beschwerde: 8.910 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 20.11.1996
Az: 16 Wx 217/96


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