Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. Dezember 2001
Aktenzeichen: I-10 W 108/01

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 06.12.2001, Az.: I-10 W 108/01)

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2001 wird kos-tenfällig zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1.)

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 KostO).

2.)

Der Kostengläubiger ist trotz des Umstandes, dass er mit Ablauf des 31. August 2001 aus dem Amt des Notars entlassen worden ist, weiterhin Beteiligter im vorliegenden Verfahren (vgl. Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 156 Rdn. 52; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 156 Rdn. 35).

3.)

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die eingangs näher bezeichneten drei Rechnungen des Kostengläubigers zurückgewiesen.

Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 4 KostO kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Eine derartige Verletzung liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kostenrechnungen nicht zu beanstanden sind. Der von der Kostenschuldnerin vorgetragene Einwand, der Kostengläubiger habe seiner Pflicht, sie vor seiner Tätigkeit über die Höhe der entstehenden Kosten zu belehren, nicht genügt, ist unerheblich. Die von dem Kostengläubiger berechneten Kosten sind weder gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht zu erheben noch steht der Kostenschuldnerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BNotO ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung zu, mit dem sie im vorliegenden Verfahren aufrechnen könnte. Die unterlassene Belehrung über die anfallenden Kosten stellt weder eine unrichtige Sachbehandlung noch eine Amtspflichtverletzung dar.

a) Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 1706; Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1997, 435, 436; OLG Köln MittRhNotK 1999, 29, 30; OLG Hamm JurBüro 1999, 97, 99; Pfälzisches OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488, 490; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 16 Rdn. 32). Es ist als allgemein bekannt anzusehen, dass der Notar für seine Tätigkeit die gesetzlich bestimmten Kosten erheben muss (Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 16 Rdn. 48).

b) Nur ausnahmsweise muss unter besonderen Umständen über die anfallenden Kosten belehrt werden; dies ergibt sich letztlich aus der nach Maßgabe des § 24

Abs. 1 BNotO bestehenden allgemeinen Betreuungspflicht des Notars (vgl. BayObLG MDR 1980, 411; JurBüro 1988, 1706; Bengel in Korintenberg/Lappe/

Bengel/Reimann, a.a.O., § 16 Rdn. 47).

Eine derartige Belehrungspflicht des Notars besteht zunächst dann, wenn er ausdrücklich nach der Höhe der Kosten gefragt wird; in diesem Fall muss er zutreffend antworten (BayObLG MDR 1980, 411; OLG Köln MittRhNotK 1999, 29, 30; Pfälzisches OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488, 490). Die Kostenschuldnerin trägt selbst nicht vor, den Kostengläubiger vor der Beurkundung der Beschlüsse ihrer Hauptversammlung für die Jahre 1997 ,1998, 1999 am 19. Juni 2000 nach der Höhe der anfallenden Kosten gefragt zu haben.

Darüberhinaus muss der Notar allgemein dann über die Höhe der Kosten belehren, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden, weil er sich wegen mangelnder Rechtskenntnisse oder fehlenden Wissens über tatsächliche Umstände einer Gefährdung seiner Interessen nicht bewusst ist (BayObLG JurBüro 1988, 1706, 1707). Die besonderen Umstände müssen für den Notar erkennbar und überprüfbar sein.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt zunächst dann vor, wenn derjenige, der die Tätigkeit des Notars in Anspruch nehmen möchte, für diesen erkennbar davon ausgeht, die von ihm gewünschte notarielle Beurkundung sei gesetzlich vorgeschrieben, während in Wahrheit keine solche Beurkundungspflicht besteht. Der Notar muss allgemein den kostengünstigsten Weg zur Erreichung des angegebenen Zieles weisen; er muss darauf hinwirken, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 1997, 435, 436; BayObLG JurBüro 2001, 151; Waldner in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 16 Rdn. 32).

Dieser Verpflichtung ist der Kostengläubiger vorliegend nachgekommen: Nachdem die Kostenschuldnerin ihn mit Schreiben vom 7. Juni 2000 um ein Tätigwerden in der Hauptversammlung gebeten hatte, hat er mit Antwortschreiben vom 8. Juni 2000 darauf hingewiesen, dass gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist. Weiter hat er ausgeführt, dass nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG bei nicht börsennotierten Gesellschaften eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift ausreicht, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine 3/4- oder größere Mehrheit bestimmt. Ausgehend von der Vermutung, dass keine Beschlüsse gefasst werden, für die die genannte Mehrheit erforderlich ist, hat der Kostengläubiger festgestellt, es bedürfe keiner notariellen Beurkundung. Für den Fall, dass gleichwohl seine Tätigkeit erwünscht sei, hat er diese angeboten. Mit Telefax vom 8. Juni 2000 hat die Kostenschuldnerin sich für diesen Hinweis bedankt und ausdrücklich erklärt, sie wünsche eine "notarielle Beurkundung der HV", also der Hauptversammlung.

Der Kostengläubiger ist mit diesem Schreiben seiner Belehrungspflicht nachgekommen. Eine weitere Verpflichtung, die Kostenschuldnerin über die Höhe der Kosten im einzelnen zu informieren, bestand nicht. Die Kostenschuldnerin hat in ihrem Telefax unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie eine notarielle Beurkundung wollte. Diesen Wunsch hat sie mit keinerlei Einschränkungen versehen, insbesondere hat sie nicht erklärt, es hänge von der Höhe der Kosten ab, ob der Kostengläubiger tätig werden solle oder nicht. Nach der Höhe der Kosten ist auch in diesem Telefax nicht gefragt worden. Der Kostengläubiger konnte und durfte davon ausgehen, dass er die Beschlüsse der Hauptversammlung unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Kosten beurkunden solle. Falls die Höhe der Kosten von entscheidender Bedeutung für die Frage einer notariellen Tätigkeit gewesen sein sollte, hätte die Kostenschuldnerin dies gegenüber dem Kostengläubiger unmissverständlich deutlich machen müssen.

Die von der Kostenschuldnerin selbst vorgetragene Behauptung, ihr Aufsichtsratsvorsitzender habe dem Kostengläubiger in einem Gespräch mitgeteilt, "wegen der paar Mark" solle kein Risiko eingegangen werden, konnte und durfte den Kostengläubiger in der Annahme bestärken, dass die Höhe der Kosten für den Wunsch einer notariellen Beurkundung nicht erheblich war. Damit hat die Kostenschuldnerin deutlich gemacht, dass sie jegliches Risiko der Nichteinhaltung von Formvorschriften in der Hauptversammlung vermeiden wollte und dies wichtiger war als der Umstand, dass für die notarielle Beurkundung Kosten anfallen.

Eine Belehrungspflicht des Notars kommt ferner dann in Betracht, wenn der Kostenschuldner sich in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über die Gebührenhöhe befindet (Pfälzisches OLG Zweibrücken JurBüro 1989, 661, 663; JurBüro 1999, 488, 490; Bengel in Korintenberg/Lappe/ Bengel/ Reimann, a.a.O., § 16 Rdn. 47). Auch dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Für den Kostengläubiger war nach den Umständen nicht ersichtlich, dass die Kostenschuldnerin sich über die Höhe der anfallenden Gebühren irrte. Die Kostenschuldnerin hat dem Kostengläubiger zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich mitgeteilt, sie gehe von Kosten in einer bestimmten Höhe aus.

Der Kostengläubiger hat bereits in früheren Jahren Beschlüsse der Hauptversammlungen der Kostenschuldnerin beurkundet, unter anderem am 22. Juli 1996 und am 26. Januar 1998. Die Kostenrechnungen hierfür enden mit Beträgen von DM 1.245,22 (Rechnung vom 22. Juli 1996, Nr. 96/0808) und DM 1.946,72 (Rechnung vom 26. Januar 1998, Nr. 98/0078). Diese Summen sind zwar erheblich geringer als die Gesamtbeträge der drei angefochtenen Rechnungen, die sich auf DM 7.846,82, DM 11.744,42 und wiederum DM 11.744,42 belaufen. Dies ist indessen kein Anlass für die Begründung einer Pflicht des Kostengläubigers, die Kostenschuldnerin über die Höhe der Kosten zu belehren.

Bereits aus den genannten Rechnungen vom 22. Juli 1996 und vom 26. Januar 1998 ergab sich für die Kostenschuldnerin, dass die Höhe der Kosten vom zugrundeliegenden Geschäftswert abhängt. In beiden Rechnungen ist nicht nur der Gesamtgeschäftswert genannt, vielmehr ist auch im einzelnen erläutert worden, aus welchen Teilbeträgen sich dieser zusammensetzt. Der Umstand, dass die Rechnungen vom 26. Januar 1998 einen höheren Betrag aufweist als diejenige vom 22. Juli 1996, beruht offenkundig auf dem höheren Geschäftswert, insbesondere auf dem höheren Wert für die Gewinnverwendung.

Auch die Höhe der mit den angefochtenen Rechnungen berechneten Kosten beruht auf den darin genannten Geschäftswerten, die deutlich höher sind als diejenigen der Rechnungen vom 22. Juli 1996 und vom 26. Januar 1998. Während die zuletzt genannten Rechnungen Gesamtgeschäftswerte von DM 238.216,00 bzw. DM 425.958,60 nennen, belaufen sich die Gesamtwerte der drei angefochtenen Rechnungen auf DM 2.139.631,90, DM 3.560.172,43 und DM 4.585.684,72. Insbesondere der Wert für die Gewinnverwendung hat sich deutlich erhöht: Gegenüber DM 58.216,60 bzw. DM 375.958,60 in den Rechnungen vom 22. Juli 1996 und vom 26. Januar 1998 liegen den angefochtenen Rechnungen Gewinnverwendungsbeträge von DM 2.089.631,97, DM 3.510.172,43 und DM 4.535.684,72 zugrunde. Die Beträge der Gewinnverwendung stammen von der Kostenschuldnerin selbst, es handelt sich mithin um ihre eigenen Wertangaben (vgl. hierzu OLG Hamm JurBüro 1999, 97, 99). Die Kostenschuldnerin wusste selbst, dass sich die maßgeblichen Beträge gegenüber den Vorjahren deutlich erhöht hatten. Ein Hinweis darauf, dass sich angesichts dieser höheren Werte die anfallenden Kosten erhöhen werden, war angesichts der aufgezeigten Umstände nicht erforderlich. Dies ist unabhängig von der unter den Beteiligten streitigen Frage, ob der Kostengläubiger vor der Hauptversammlung Bilanzen erhalten hat oder nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bestand für ihn kein Anlass, eine Belehrung über die Höhe der Kosten zu erteilen, weil für ihn nicht erkennbar war, dass sich die Kostenschuldnerin in einem Irrtum über die Höhe befand. Die Kostenschuldnerin hat insbesondere zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, sie gehe davon aus, dass die Kosten sich etwa auf die Höhe der Rechnungen vom 22. Juli 1996 und vom 26. Januar 1998 belaufen. Vielmehr konnte der Kostengläubiger aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände davon ausgehen, dass der Kostenschuldnerin die Abhängigkeit der Gebührenhöhe von den zugrundeliegenden Geschäftswerten und ihre eigenen Wertangaben bekannt waren.

Auch aus der Formulierung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Kostenschuldnerin, "wegen der paar Mark" solle kein Risiko eingegangen werden, konnte und musste der Kostengläubiger nicht den Schluss ziehen, die Kostenschuldnerin gehe lediglich von Kosten in der Höhe aus, die sich aus den Rechnungen vom 22. Juli 1996 und vom 26. Januar 1998 ergibt. Insbesondere angesichts der Höhe der Gewinnverwendungsbeträge durfte der Kostengläubiger annehmen, dass die Kostenschuldnerin die von ihr bezeichneten Risiken auch dann ausschließen wollte, wenn die Kosten sich auf die schließlich berechneten Beträge belaufen.

c) Die angefochtenen Kostenrechnungen sind sachlich und rechnerisch richtig. Sie berücksichtigen insbesondere die Vorschrift des § 47 Satz 1 KostO, wonach für die Beurkundung von Beschlüssen von Hauptversammlungen das Doppelte der vollen Gebühr erhoben wird. In den Rechnungen Nr. 00/0707-b und 00/0708-b ist ferner der Vorschrift des § 47 Satz 2 KostO Rechnung getragen, wonach die Gebühr in keinem Falle mehr als DM 10.000,00 beträgt. In den angefochtenen Kostenrechnungen sind ferner die Wertvorschriften der §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 KostO zutreffend angewandt worden. Im übrigen hat die Kostenschuldnerin gegen die Höhe der berechneten Kosten keinerlei Einwendungen erhoben.

4.)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 156 Abs. 4, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, 13 a FGG.

Wert des Beschwerdegegenstandes: DM 31.335,66.






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Az: I-10 W 108/01


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