Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 110/02

(BPatG: Beschluss v. 08.01.2004, Az.: 25 W (pat) 110/02)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 2002 wirkungslos ist.

Gründe

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 28. November 2000 zunächst ua der Widerspruch aus der Marke 1 156 701 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 18. März 2002 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung erklärt. Die Widersprechende hat darauf hin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Engels Bayer Hu






BPatG:
Beschluss v. 08.01.2004
Az: 25 W (pat) 110/02


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