Sozialgericht München:
Gerichtsbeschei vom 23. September 2011
Aktenzeichen: S 12 R 2681/10

(SG München: Gerichtsbeschei v. 23.09.2011, Az.: S 12 R 2681/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Sozialgericht München hat in einem Gerichtsbescheid vom 23. September 2011 entschieden, dass eine Unternehmensjuristin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden soll. Die Klägerin ist seit dem 11.02.2010 Mitglied der Rechtsanwaltskammer und als "Consultant Human Resources" bei McDonalds Deutschland Inc. tätig. Sie ist hauptsächlich in den Rechtsgebieten Arbeits- und Sozialrecht tätig und vertritt das Unternehmen vor Gericht, führt Verhandlungen und erstellt Verträge.

Die Klägerin stellte einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, welcher jedoch abgelehnt wurde. Die Beklagte argumentierte, dass die Tätigkeit der Klägerin die Qualifikation als Volljurist nicht voraussetze und dass sie bereits vor ihrer Zulassung als Rechtsanwältin im Unternehmen tätig gewesen sei. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und reichte Klage beim Sozialgericht München ein.

In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin von der Versicherungspflicht befreit wird. Jedoch widerrief die Beklagte den gerichtlichen Vergleich später fristgerecht und machte geltend, dass die Tätigkeitsfelder der Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen seien.

Das Sozialgericht München entschied jedoch, dass die Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt und die Klägerin sei überwiegend rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsanwendend und rechtsvermittelnd tätig. Die Argumente der Beklagten wurden vom Gericht entkräftet.

Das Gericht hob den Bescheid der Beklagten auf und verurteilte sie, die Klägerin ab dem 11.02.2010 von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Beklagte wurde außerdem dazu verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Inhaltsangabe gibt einen kurzen Überblick über den Fall und die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts München. Es wird erklärt, dass die Klägerin als Unternehmensjuristin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden soll. Die Argumente der Beklagten wurden widerlegt und das Gericht entschied zugunsten der Klägerin.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

SG München: Gerichtsbeschei v. 23.09.2011, Az: S 12 R 2681/10


Tenor

I. Der Bescheid vom 17.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin antragsgemäß ab dem 11.02.2010 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für Ihre Tätigkeit bei McDonalds Deutschland Inc. von der Versicherungspflicht zu befreien.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung einer Unternehmensjuristin von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die 1981 geborene Klägerin beendete am 21.04.2009 erfolgreich ihre Ausbildung zur Volljuristin. Seit dem 11.02.2010 ist sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt und im Versorgungswerk für Rechtsanwälte.

Seit dem 01.05.2009 ist die Klägerin vollschichtig als sog. "Consultant Human Resources" bei McDonalds Deutschland Inc. tätig. Die Klägerin arbeitete im Rahmen der Wahlstation als Referendarin in der Zentrale der McDonalds Deutschland Inc. Dort erfuhr sie von einer freien Stelle im Regionalbüro A-Stadt. Die dort arbeitende – von der Rentenversicherung befreite - Rechtsanwältin ging in Mutterschutz, die Klägerin bewarb sich intern erfolgreich auf die Position. Der Arbeitsvertrag wurde am Tag nach erfolgreichem Abschluss des 2.Staatsexamens unterschrieben. Die Klägerin ist insbesondere in den Rechtsgebieten Arbeits- und Sozialrecht tätig. Der Arbeitgeber der Klägerin bestätigte in seiner Stellen- und Funktionsbeschreibung vom 20.01.2010, dass diese im Unternehmen rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig sei. Sie nimmt als Unternehmensvertreterin an Güte- und Kammerterminen der Arbeitsgerichte teil, sie führt die vorprozessuale Korrespondenz mit Anwälten und Gewerkschaften, sie verhandelt und unterzeichnet Aufhebungsvereinbarungen, sie berät interne Mandanten bei der rechtliche Gestaltung von Kündigungs- und Abmahnschreiben und klärt in Schulungen über abstrakte Rechtsthemen auf.

Nach Eintritt in die Rechtsanwaltskammer A-Stadt am 11.02.2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten am 30.03.2010 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Die erst als neun Monate nach Tätigkeitsaufnahme begonnene Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltkammer erklärte die Klägerin zum einen mit persönlichen Gründen (Umzug), zum anderen mit finanziellen (Kammerbeitrag, Kosten für das Vorsorgungswerk). Mit Bescheid vom 17.06.2010 lehnte die Beklagte die Befreiung ab. Die Tätigkeit der Klägerin setze die Qualifikation als Volljurist nicht voraus. Dagegen erhob die Klägerin am 30.06.2010 Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid vom 18.10.2010 zurückgewiesen. Die Klägerin sei bereits vor ihrer Zulassung als Rechtsanwältin im Unternehmen tätig gewesen.

Am 15.11.2010 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München. Im Klageverfahren wurden Dokumente vorgelegt, die nachweisen, dass die Klägerin das Unternehmen vor Gericht vertritt und dass sie im Namen des Unternehmens mit Mitarbeitern und deren Anwälten in rechtlichen Angelegenheiten korrespondiert. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin bereits zwölf Monate vor ihrer Zulassung als Rechtsanwältin im Unternehmen gearbeitet hatte. In arbeitsgerichtlichen Verfahren sei eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung am 23.08.2011 wurde im Vergleichsweg eine Befreiung gewährt. Die Beklagtenvertreterin hatte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keine Argumente vorzubringen, die gegen eine Befreiung sprachen, verwies jedoch auf ihre Vorgaben, nur widerrufliche Vergleiche abschließen zu dürfen.

Die Beklagte widerrief den gerichtlichen Vergleich fristgerecht mit Schreiben vom 15.09.2011. Sie machte geltend, dass die Tätigkeitsfelder der Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung nicht hinreichend nachgewiesen sein. Zudem spreche die tarifliche Eingruppierung und die verspätete Zulassung zur Anwaltskammer gegen das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2010 verurteilt, die Klägerin ab dem 11.02.2010 für ihre Tätigkeit bei der McDonalds Deutschland Inc. Gemäß § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Klageakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist auch im Übrigen zulässig und erweist sich als begründet.

Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtmäßig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin hat in Bezug auf ihre Beschäftigung bei der McDonalds Deutschland Inc. ei-nen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ab dem 11.02.2011.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI sind insoweit unstreitig erfüllt, als die Klägerin Mitglied der Anwaltskammer A-Stadt (§ 60 BRAO) und aufgrund des "Gesetzes über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung" Pflichtmitglied im Versorgungswerk ist.

Des Weiteren liegen auch die ungeschriebenen Tatbestandmerkmale des § 6 Abs. 1 S.1. Nr. 1 SGB VI vor, soweit sie von der Rechtsprechung entwickelt und von der Beklagten anerkannt und angewandt werden (vgl. zur Anwendung des Kriterienkatalogs, Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009, Az.: L 8 KR 169/08; Rundschrieben des ABV e.V. vom 30.09.2010 und vom BDA vom 23.12.2010; a.A. mit dem Argument des grundgesetzli-chen Gesetzesvorbehalt SG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010, Az.: S 52 R 230/09). Die Klägerin ist überwiegend rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsanwendend und rechtsvermittelnd tätig.

Die Beklagte macht in ihrer Widerrufsbegründung zu Unrecht geltend, die Tätigkeitsfelder Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung seien nicht nachgewiesen.

Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhaltet das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz. Die Klägerin hat in der Ergänzung der Stellen- und Funktionsbeschreibung des Arbeitsgebers überzeugend und unwiderlegt vorgetragen, dass sie, ohne mit Vorgesetzen Rücksprache halten zu müssen, außergerichtlichen Verhandlungen mit Behörden, Gewerkschaften und Anwälten verhandelt. Sie führt Personalgespräche eigenverantwortlich, erstellt und unterzeichnet Zusatz- und Aufhebungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und deren Rechtsanwälten. Vor Gericht tritt die Klägerin aufgrund des gesetzlichen Vertretungsverbots des § 46 BRAO formal nicht als Rechtsanwältin auf. In ihrer Funktion als bevollmächtigte Vertreterin ihres Arbeitgebers ist sie jedoch uneingeschränkt zu Verhandlungen und Abgabe von Prozesserklärungen, wie bspw. Vergleichsabschlüssen, befugt. Nicht nachvollziehbar ist die Forderung der Beklagten nach Formalien wie einer Unterschrift als "Rechtsanwältin". Es kann einem Arbeitgeber nicht vorgeschrieben werden, welche Funktionsbezeichnungen seine Arbeit-nehmer zu führen haben. Bei deutschen Unternehmen führt das juristische Personal oft allein oder zusätzlich die Bezeichnung Rechtsanwalt, in anglo-amerikanischen und international tätigen Unternehmen wird mehr auf die konkrete innerbetriebliche Funktion oder die rechtliche Spezialisierung (bsp. "Risk Manager”, "Senior Counsel”, "Compliance Officer”, "Head of Antitrust”) abgestellt. Aus der firmeninternen Bezeichnung kann jedoch weder auf die Ausbildung noch auf die konkrete Tätigkeit geschlossen werden. Rechtliche Konsequenzen, bspw. des Berufsstands- oder Haftungsrecht, werden ebenfalls nicht an betriebsinterne Bezeichnungen, sondern an die anwaltliche Tätigkeit geknüpft. Im vorliegenden Fall werden keine Zweifel an den rechtsentscheidenden Befugnissen der Klägerin gesehen.

Dem Bereich der Rechtsgestaltung ist das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen. Die Klägerin ist rechtsgestaltend tätig, da sie Vertragsverhandlungen führt, Verträge ausarbeitet und unterschreibt. Gegen eine rechtsgestaltende Tätigkeit spricht nicht, dass Vertragsmuster bestehen. Jedes Unternehmen und jeder Rechtsanwalt arbeitet mit Vertragsmustern, nur so ist eine effektive Rechtsberatung möglich. Ein Vertragsmuster stellt in der Regel jedoch nur eine Verhandlungsbasis dar. Nicht nachgewiesen und nicht überzeugend ist die Annahme der Beklagten, die Klägerin hätte dadurch keinen rechtserheblichen Gestaltungsspielraum.

Ebensowenig überzeugt die Aussage der Beklagten, das Aufgabenspektrum der Klägerin sei das einer qualifizierten Personalbearbeiterin, da es sich nur um formalisierte Vorgänge handele. Sowohl Verhandlungen in Personalangelegenheiten wie auch Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind oftmals ergebnisoffen und erfordern ein hohes Maß an Flexibilität und Vergleichsbereitschaft. Dies ergibt sich schon aus dem Wesen des Rechtsgebiets, in welchem jeder Fall ein Einzelfall (u.U. ein Einzelschicksal) darstellt. Zudem wäre es für einen internationalen Konzern in der komplexen Welt des Rechts fahrlässig, nicht volljuristischem, insbesondere nicht prozessrechtlich ausgebildetem Personal Befugnisse zu urteilen, Verträge abzuschließen und das Unternehmen vor Gericht zu vertreten. Die Stelle des Consultant Human Resources hatte McDonalds aus gutem Grund schon in der Vergangenheit mit einer Rechtsanwältin besetzt. Es ist nicht ersichtlich, mit welchem Argument die Klägerin als Nachfolgerin von der Beklagten nicht mehr als Rechtsanwältin anerkannt wird.

Die tarifliche Einordnung ist für die Entscheidung, ob eine anwaltliche Tätigkeit vorliegt nicht entscheidungserheblich (Vgl. SG Düsseldorf, a.a.O., Plitt/Stütze in NJW 35/2011, S. 2556, Jung/Horn in Anwbl. 2011, 209). Ebensowenig kann eine hohe indizielle Wirkung bejaht werden. Die Bezahlung eines Angestellten und die damit verbundene tarifliche Einordnung unterliegt der Privatautonomie. Weder das Gesetz noch die Auslegung durch die Rechtsprechung und die Verbände nennen Kriterien, die eine Anwaltseigenschaft trotz Vorliegen der rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden Funktion ausschließen.

Letztlich kann auch nicht der um neun Monate verzögerte Schritt der Anmeldung zur Rechtsanwaltskammer zu einer anderen Beurteilung führen, obgleich zugestanden wird, dass ein konsequenter Arbeitergeber eine sofortige Zulassung fordern sollte. In Deutschland wird jeder Jurist, der das zweite Staatsexamen bestanden hat ohne weitere Nachprüfung auf Antrag zur Rechtsanwaltskammer zugelassen. Dieser formale Schritt ist jedoch mit Kosten verbunden. Bei einem unterjährigen Einstieg ins Arbeitsleben, der zudem mit einem Umzug in ein anderes Bundesland verbunden ist, ist es nachvollziehbar und unter Abwägung der Gesamtumstände unschädlich, wenn diese Formalität herausgeschoben wird. Es spricht im Ergebnis nicht gegen das Bild einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Unternehmen, dass diese in der Einarbeitungsphase für einen kurzen Zeitraum ohne Erfüllung sämtlicher formaler Kriterien durchgeführt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache.






SG München:
Gerichtsbeschei v. 23.09.2011
Az: S 12 R 2681/10


Link zum Urteil:
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