Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 10/01

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2002, Az.: 32 W (pat) 10/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 17. Oktober 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Die Anmeldung zum Markenregister der Wortmarkenetniteist vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren und Dienstleistungen Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen; Datenbanken; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Marketing, Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und dazugehörige Dienstleistungen; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; E-Mail-Datendienste (=elektronischer Postversand), jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Produktion und Sendung von Fernsehsendungen, insbesondere im Bereich Talk-, Informations- und Spieleshows zum Thema Computer und Internet; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten; Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und Telefonnetze; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Erstellen von Dokumentationenwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran teilweise zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke aus den bekannten englischen Wörtern "net" und "nite" sprachregelgerecht zusammengesetzt sei und in der Übersetzung "Internetnacht" laute. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besage die Bezeichnung nur, dass es sich um solche handele, die eine Netznacht zum Gegenstand hätten bzw. die notwendigen Informationen bereitstellten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass "netnite" zu vage sei, um überhaupt eine konkrete Ware oder Dienstleistung zu beschreiben. Es ergebe sich deshalb kein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt. "Netnite" könne ein besonderes Tarifmodell für Nachttelefonierer, ein nächtliches Chattreffen für Internetbenutzer, eine Veranstaltung, die sich mit Computer-, Fischerei-, Sozial- oder sonstigen Netzwerken beschäftigt, und vieles mehr sein. Es sei zu beachten, dass es sich bei "netnite" um kein Fremdwort des allgemeinen Sprachgebrauchs handele. Ein Freihaltebedürfnis könne nicht bestehen, da es sich um keine eindeutig beschreibende Angabe handele. Auch von einer üblich gewordenen Bezeichnung könne keine Rede sein.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es nämlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Der angemeldeten Marke "netnite" kann keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die angesprochenen Verkehrskreise, hier die breite Masse der Verbraucher, den beanspruchten Markenbegriff mit "Netz (= Internet) Nacht" übersetzen können, so kann diesem trotzdem kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Eine "Netznacht" hat keinen definitionsgemäßen Inhalt, sondern kann vieles sein. Mehr als einen beschreibenden Anklang, dass es um das Internet geht und die entsprechende Dienstleistung, etwa eine Fernsehsendung, zur Abend- oder Nachtzeit ausgestrahlt wird, kann "netnite" nicht entnommen werden. Die Tatsache, dass der beanspruchte Begriff interpretationsbedürftig ist, spricht für das Vorliegen einer Unterscheidungskraft der Marke.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass "netnite" stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (zB ... am 10. Oktober 2001) befasst sich die Mehrzeit der Treffer mit einer ZDF-Sendung, die diesen Titel trug. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Markenbegriff stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen werden.

Da "netnite" kein eindeutig beschreibender Gehalt entnommen werden kann, besteht die Marke auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder der Dienstleistungen dienen können, so dass auch das Schutzhindernis des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegt.

Winkler Dr. Albrecht Sekretarukbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2002
Az: 32 W (pat) 10/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/778bb62431e5/BPatG_Beschluss_vom_13-Maerz-2002_Az_32-W-pat-10-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share