Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juni 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 183/02

(BPatG: Beschluss v. 10.06.2003, Az.: 27 W (pat) 183/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Marke (nach Änderung des ursprünglich eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für "Computer, gespeicherte Computer-Programme, audiovisuelle Apparate, Fernsprechapparate, Bildtelefonapparate, Apparate zur Steuerung von Alarmanlagen, Haushaltsgeräten und Geräte der Haustechnik; ecommerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über onlineshops sowie Präsentation und Bestellannahme von Waren und Dienstleistungen; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen sowie Werbezeiten, auch im Internet; Bereitstellung einer ecommerce Plattform im Internet, insbesondere einer Plattform für Businessto-Consumer und Bussinessto-Business Marktplätzen, Einrichtung und Betrieb von chatrooms, nämlich von Diskussionsforen, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellung von Internet-Portalen für Dritte, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes, Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet sowie von Internetzugängen, Durchführung von Telefondiensten, Web-Messaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen und Funktelefone" angemeldet ist das Wort GOOROO Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen, und zwar für die Waren "audiovisuelle Apparate; Fernsprechapparate; Bildtelefonapparate; Apparate zur Steuerung von Alarmanlagen, Haushaltsgeräten und Geräte der Haustechnik" wegen unzulässiger Erweiterung und im übrigen wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses. Unter Bezugnahme auf vorab sowie mit dem Beschluss übersandte Belege führt sie aus, der ursprünglich zur Bezeichnung eines religiösen Lehrers bestimmte Begriff "Gooroo" bzw "Guru" werde heute von breiten Verkehrskreisen, insbesondere solchen, die sich für Computer- und Internetanwendungen interessierten, allgemein für "Lehrer, Führer, Experte, Spezialist" benutzt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem Wort "Gooroo" daher nur dahingehend verstehen, dass es sich um solche von Experten bzw Spezialisten handele, und in ihr keinen Hinweis auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Die Schreibweise "Gooroo" werde neben der Schreibweise "Guru" benutzt und im englischen ebenso ausgesprochen. Der Begriff "Gooroo" sei auch geeignet, die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Beschwerde wurde nicht begründet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angemeldete Bezeichnung stellt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft dar, so dass die Markenstelle sie zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG). Die Beschwerde war daher aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Die dem Anmelder von der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid und mit dem angegriffenen Beschluss übersandten Belege zeigen einerseits, dass der Begriff "Guru" insbesondere auf dem hier fraglichen Waren- und Dienstleistungssektor vielfach mit der Bedeutung "Experte, Spezialist" Verwendung findet, und andererseits, dass auch die Schreibweise "Gooroo" für "Guru" durchaus nicht ungebräuchlich ist. Einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem Wort "Gooroo" werden jedenfalls relevante Teile der angesprochenen, an diesen Angeboten interessierten Verkehrskreise nur einen beschreibenden Hinweis darauf entnehmen, dass diese von (irgend)einem Experten/Spezialisten stammen, mithin auf Eigenschaften der angebotenen Produkte und Dienstleistungen und nicht auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hindeuten.

Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Da der Anmelder seine Beschwerde nicht begründet hat, war auch nicht zu erkennen, aus welchem Grunde er ihn für fehlerhaft hält. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Dr. van Raden Richter Schwarz istwegen Urlaubs gehin-

dert, zu unterzeichnen.

Dr. van Raden Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 10.06.2003
Az: 27 W (pat) 183/02


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