Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Oktober 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 144/01

(BPatG: Beschluss v. 15.10.2002, Az.: 33 W (pat) 144/01)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 35 782 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 55 424 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 26. Januar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 399 35 782 und der Widerspruchsmarke 398 55 424 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Das Verfahren über den weiteren Widerspruch aus der Marke 398 55 425 hat sie im Umfang der Entscheidung über die teilweise Löschung der angegriffenen Marke ausgesetzt.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.10.2002
Az: 33 W (pat) 144/01


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