Verwaltungsgericht Hannover:
Urteil vom 11. Juli 2013
Aktenzeichen: 6 A 3106/12

(VG Hannover: Urteil v. 11.07.2013, Az.: 6 A 3106/12)

Tatbestand

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2010/2011 die Klasse 7b, eine sog. €Laptopklasse€ der ehemaligen Realschule D., in welcher die Schülerinnen und Schüler ihre eigenen Notebooks im Unterricht einsetzen konnten. Mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 ist am Schulort D. die Oberschule D. (Beklagte) durch Umwandlung der Realschule D. und der Hauptschule D. errichtet worden.

Nachdem der Schulleiter der ehemaligen Realschule, der zugleich Klassenlehrer der Klasse 7b war, festgestellt hatte, dass am Unterrichtstag des 22. März 2011 in der Zeit von 08.20 bis 14.03 Uhr über den Internetzugang der Schule über die Internetseite F.NET Spieledateien (sog. ROMs) der Fa. Nintendo auf das Notebook des Klägers heruntergeladen worden waren, fand am 31. Mai 2011 in Anwesenheit des Klägers und seiner Mutter eine Klassenkonferenz der ehemaligen Klasse 7b statt.

In der Konferenzladung hatte der Schulleiter mitgeteilt, dass der Kläger illegal Spiele der Firma Nintendo über die Seite F.NET heruntergeladen habe und dies einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 108 UrhG in Gestalt der Softwarepiraterie für den privaten Gebrauch darstelle. Ausweislich der Konferenzniederschrift gab der Schüler nach anfänglichem Bestreiten im Verlauf der Konferenz zu, Spiele downgeloaded zu haben. Der Konferenzentscheidung zugrunde lagen schriftliche Erklärungen von 12 Schülerinnen und Schülern, wonach entweder der Kläger ihnen gegenüber geäußert hatte, am 22. März 2011 Spiele heruntergeladen zu haben oder die Schülerinnen und Schüler den Kläger dabei beobachtet hatten.

Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz, den Kläger wegen des Vorwurfs des privaten illegalen Downloads mit Beginn des folgenden Schuljahres im Wege der Ordnungsmaßnahme in die Parallelklasse Klasse 8a der Realschule zu versetzen und ihm als Erziehungsmittel die weitere Benutzung eines Computers zu außerunterrichtlichen Zwecken in der Schule zu untersagen.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 gab die Realschule den Erziehungsberechtigten des Klägers die mit dem illegalen Herunterladen von 32 Dateien der Fa. Nintendo über die Internetverbindung der Schule begründete Ordnungsmaßnahme und das Benutzungsverbot bekannt.

Gegen den Bescheid der Realschule vom 1. Juni 2011 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juni 2011 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass ihm gemachte Vorwurf unzutreffend sei.

Den angeblichen Vorfall vom 22. März 2011 habe er nur zugegeben, weil ihm der Schulleiter einen mit einer Anschrift versehenen Umschlag gezeigt und dabei geäußert habe, er werde den Vorgang an die betreffende Firma weiterleiten und der Kläger müsse damit rechnen, erhebliche Beträge zu zahlen.

Auch stehe ein illegaler Download von Spieledateien gar nicht fest. Die Internetseite F.NET biete im Downloadbereich das freie und kostenlose Herunterladen von Testversionen zahlreicher Spiele von Nintendo DS an. Diese würden bereits unbemerkt im Hintergrund als Download-Spam heruntergeladen, wenn man die freie Testversion des betreffenden Nintendo-Spieles im Downloadbereich anklicke. Dieses habe der entsprechende Versuch in der Rechtsanwaltskanzlei bestätigt, wobei allerdings die Downlaods durch das Virenschutzprogramm Kasperky Internet Security blockiert worden seien. Insoweit sei der Kläger Opfer der intransparenten Selbstinstallation der freien Programme geworden. Außerdem seien die Downloads danach ganz offensichtlich und für jedermann erkennbar legal. Am 22. März 2011 habe er in der ersten Pause von 08.15 bis 08.20 Uhr bei dem Spiel €Mario€ den €Free Download€ bewusst angeklickt. Die Datei habe sich aber später auf seinem Rechner nicht entpacken lassen. Die Demoversion habe nicht funktioniert. Alle anderen protokollierten Downloads seien nicht abgeschlossen sondern nur eingeleitet worden, ohne Dateien auf seinem Rechner zu hinterlassen. Hierzu habe er in den weiteren Pausen einige andere Spiele ohne Betätigung des Buttons €Free Download€ angeklickt, um zu sehen, was es gebe. In jedem Fall hätten sich die legalen Programme selbständig, zeitversetzt und von ihm unbemerkt heruntergeladen, als sein Computer während der Unterrichtszeiten noch eingeschaltet gewesen sei. Ansonsten hätte er während der in den Protokolldateien angegeben Zeiten im Unterricht mit dem Download beschäftigt gewesen sein müssen. Die Vollversionen der Spiele könnten von der Seite F.NET nicht illegal heruntergeladen werden, weil diese sofort durch Teilnahme am Pay-Pal-System oder Verwendung der EC-Karte bezahlt werden müssten.

Ergänzend vertrat der Kläger die Auffassung, dass die diesbezügliche Überwachung der Schüler ohne Zustimmung des Klägers und seiner Eltern datenschutzrechtlich unzulässig sei.

Am 28. Juni 2011 beschloss die Klassenkonferenz der ehemaligen Klasse 7b der Realschule, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.

Der Kläger wechselte trotz aufschiebender Wirkung seines Widerspruchs mit Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2011/2012 im Einvernehmen mit der Beklagten in die Klasse 8c des Realschulzweigs der neu errichteten Oberschule. Mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 ging der Kläger in die Klasse 9a des Hauptschulzweiges der Beklagten über.

Der Schulleiter der ehemaligen Realschule berichtete (Bl. 133, 170 BA A) der Niedersächsischen Landesschulbehörde am 30. August 2011 und am 24. Januar 2012 wie folgt:

Drei sehr vertrauenswürdige Schüler der Realschule seien Systembetreuer der Schule und hätten ihn am 25. März 2011 unter Übergabe des Protokollausdrucks angesprochen. Diese Schüler hätten ein Protokollprogramm geschrieben, um das Netzwerk (W-Lan) der Schule zu überwachen. Dieses zeichne den Benutzer, die Internetseite und den Download auf. Wer was über das Netz heruntergeladen habe, werde genauer kontrolliert, wenn eine sehr hohe Downloadrate aufgezeichnet worden sei. Bezüglich der Datenspeicherung habe jede Schülerin und jeder Schüler eine Erklärung unterschrieben. Diese sei vom Vorgänger des Schulleiters initiiert worden und nicht mehr auffindbar. Der Kläger und seine Eltern seien aber schon hinreichend belehrt worden, zumal der Kläger in der 5. Klasse Seiten mit harter Pornografie aufgerufen und in der Klasse gezeigt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 wies die Nds. Landesschulbehörde den Widerspruch gegen die Überweisung in die Parallelklasse als unbegründet zurück.

In der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt es, dass der Kläger durch das Herunterladen von Spiele-Dateien für den Nintendo DS über den Internetzugang der Schule seine schulischen Pflichten grob verletzt habe. Bereits seit Beginn der 5. Klasse besuche er die Laptop-Klasse. Er sei daher mehrfach über die ordnungsgemäße schulische Nutzung des Internetzugangs sowie die Speicherung der Datenaktivitäten belehrt worden. Ihm sei daher bewusst gewesen, dass er die Downloads in der Schule nicht habe tätigen dürfen. Dies habe er auch bewusst getan, da über die Seite F.NET mehrere Downloads über den Frei-Download-Bereich zeitgleich nicht möglich seien.

Der Kläger hat am 30. März 2012 gegen die Versetzung in die Parallelklasse Anfechtungsklage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert.

Der Kläger trägt vor, dass er einen Verstoß gegen Schülerpflichten im Sinne von § 61 Abs. 2 NSchG nicht begangen habe. Der ihm vorgeworfene Vorfall habe sich weder im Unterricht ereignet noch den Unterricht beeinträchtigt.

Die Ordnungsmaßnahme stütze sich auf die unzutreffende Erwägung, dass er gegen rechtliche Vorschriften verstoßen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, tatsächlich habe er nichts illegal auf seinen Rechner heruntergeladen. Ein Download im Schulnetzwerk stelle noch keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Illegal wäre erst das zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten Inhalten des Internets. Außerdem seien die während der Unterrichtszeiten aufgezeichneten Downloads von ihm unbemerkt erfolgt. Ein Verstoß gegen die Schulordnung lasse sich ebenso wenig feststellen wie eine ordnungsgemäße Einweisung in den Gebrauch des Internets durch Belehrung der Schülerinnen und Schüler über ihre Pflichten. Illegal und datenschutzrechtlich unzulässig sei hingegen die von dem Schulleiter der Realschule geschilderte Überwachung der Schüleraktivitäten im Internet.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid der Realschule D. vom 1. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 27. Februar 2012 über die Versetzung des Klägers in die Parallelklasse rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte äußert Zweifel an dem Bestehen eines Feststellungsinteresses des Klägers, da dieser mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 im Einverständnis mit seinen Eltern in die Klasse 8c der Oberschule wechselte und jetzt die 9. Klasse des Hauptschulzweigs der Beklagten besuche.

Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, dass die Ordnungsmaßnahme rechtmäßig gewesen sei. Dem Kläger sei klar gewesen, dass er während des Schulbetriebs keine Spiele aus dem Internet herunterladen durfte. Die Lehrkräfte hätten halbjährlich und auch im Unterricht den Umgang mit dem Internet mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. Außerdem dürfte dieses jeder Schülerin und jedem Schüler der 7. Klasse klar sein. Die erst zum Schuljahreswechsel ausgesprochene Ordnungsmaßnahme sei angesichts ihrer Zielsetzung klar zu machen, dass eine Internetnutzung für private Zwecke nicht hingenommen werden könne, auch verhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Niedersächsischen Landesschulbehörde (Beiakte A), deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger sein Klagebegehren in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen der nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich zulässigen Klageänderung sind zweifelsfrei gegeben, weil sich der Verwaltungsakt - hier die Überweisung in eine andere 8. Realschulklasse - im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2011/2012 sachlich erledigt hatte.

Das so geänderte Klagebegehren kann auch gegenüber der am 1. August 2012 errichteten Oberschule als Beklagte verfolgt werden. Da die Beklagte durch Umwandlung der am Schulstandort vorhandenen Schulen des Sekundarbereichs I, der Realschule D. und der Hauptschule D., entstanden ist, hat sie die im Zeitpunkt ihrer Errichtung vorhandenen Schuljahrgänge 6 bis 10 der ehemaligen Realschule gemäß § 183a Abs. 1 Satz 3 NSchG nach Maßgabe der für die Realschule geltenden Vorschriften auslaufend zu Ende zu führen. Das bedeutet zugleich, dass die Oberschule die Zuständigkeit für die von der Realschule getroffenen und in der Sache noch nicht erledigten schulrechtlichen Maßnahmen übernommen hat. Mit der Übernahme der Schuljahrgänge der Vorläuferschulform ist danach auch die Übernahme der Behördenfunktion im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO im Rahmen anhängiger Rechtsbehelfsverfahren verbunden.

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 im Einvernehmen mit der Beklagten freiwillig in eine andere Parallelklasse, die Klasse 8c des Realschulzweigs der Oberschule D. gewechselt ist. Hierin ist keine sachliche Erledigung der Ordnungsmaßnahme zu sehen. Angesichts der uneingeschränkten Fortführung des Widerspruchsverfahrens stellt sich das einvernehmliche Handeln der Beteiligten vielmehr als Vollzug der Ordnungsmaßnahme unter Abänderung ihres ursprünglichen Inhalts (Klasse 8a) dar.

Entscheidend für die Abweisung der Klage als unzulässig ist aber, dass die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wonach der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts haben muss (sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse), nicht erfüllt ist.

Bei der Inhaltsbestimmung des Begriffs des €berechtigten Interesses€ an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist zu beachten, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage nur ermöglicht, um einen Kläger nicht ohne Not um die Früchte seiner bisher zulässigen Klage zu bringen. Deshalb muss die Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichts auch in diesem Fall dem effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) des Klägers dienen. Dagegen dient der gerichtliche Rechtsschutz auch im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht dazu, dass sich ein Kläger nachträglich die Richtigkeit seiner Rechtsauffassungen oder Tatsachenbehauptungen bestätigen lassen kann. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher nur zulässig, wenn ein Urteil des Verwaltungsgerichts trotz eingetretener Erledigung des Klageanspruchs die Stellung des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht noch konkret verbessern könnte, wenn der Kläger also mit dem angestrebten Urteil €in der Sache€ noch etwas anfangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 7 B 108/89 -, NVwZ 1990 S. 360, 361 m.w.N.).

Ein so verstandenes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 hat der Kläger nicht.

In rechtlicher Hinsicht könnte eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in eine Parallelklasse die Position des Klägers in der Realschule nicht mehr verbessern. Mit der Umwandelung der Realschule D. in eine Oberschule ist das schulrechtliche Verhältnis des Klägers zur Realschule beendet worden. Den Besuch des Realschulzweigs der Oberschule hat der Kläger mit dem Übergang in die 9. Klasse der Hauptschule beendet. Die von dem Kläger seit dem Wirksamwerden des Wechsels in die Parallelklasse 8c besuchte Oberschule hat auch nicht ihrerseits auf neue Pflichtverletzungen des Schülers in einem Verfahren nach § 61 NSchG reagiert und dabei die von der ehemaligen Realschule ergriffene Ordnungsmaßnahme zum Teil ihrer Entscheidungsgrundlage gemacht. Weitere rechtliche Auswirkungen auf den weiteren Bildungsweg, die von der Ordnungsmaßnahme einer Überweisung in die Parallelklasse ausgelöst werden könnten, sind weder ersichtlich noch denkbar. Die Tatsache, dass es sich bei der im abgelaufenen Schuljahr 2011/2012 besuchten Klasse nicht um eine sog. €Laptop-Klasse€ handelte, hat den Kläger weder in seinem Recht auf Bildung (§ 54 Abs. 1 NSchG) noch in anderen subjektiven Rechten verletzt.

Aus ideellen Gründen, nämlich zum Zweck der Rehabilitation für eine erlittene Verletzung eigener Rechte, kann der Kläger ein Feststellungsinteresse ebenfalls nicht herleiten. Die Ordnungsmaßnahme der ehemaligen Realschule D. stützte sich auf § 61 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137; zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11. 2010, Nds. GVBl. S. 517) - NSchG a.F. -. Danach waren Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzten, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstießen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernblieben, wobei die Ordnungsmaßnahmen der Überweisung in eine Parallelklasse in dem abgestuften Katalog des § 61 Abs. 3 Nr. 1 NSchG an erster Stelle genannt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat zum rechtlich geschützten Interesse an der nachträglichen Feststellung einer sachlich erledigten Überweisung in die Parallelklasse in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 6 A 3975/10 - (JURIS Langtext) folgendes grundsätzlich ausgeführt:

€Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es nicht, das jeder belastende Verwaltungsakt, von dem nach seiner sachlichen Erledigung keine belastenden Rechtswirkungen mehr ausgehen, allein aus Gründen der Rehabilitation in einem gerichtlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden müsste. So kann allein eine erledigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit noch kein berechtigtes (Rehabilitations-) Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Andernfalls liefe diese Sachurteilsvoraussetzung leer, denn jeder nach § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbare Verwaltungsakt greift in das allgemeine Freiheitsrecht seines Adressaten aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Aus diesem Grund kann ein Rehabilitationsinteresse nur dann zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führen, wenn der vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakt nicht nur allgemein, sondern weitreichend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1999 - BVerwG 1 C 12.97 -, NVwZ 1999 S. 991; Beschluss vom 30.04.1999 - BVerwG 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6; Urt. der Kammer vom 19.07.2011 - 6 A 4944/10 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de; jeweils m.w.N.), was beispielsweise für die Fälle eines Eingriffs des Staates in die Privatsphäre eines Betroffenen angenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - BVerwG 1 C 2.95 -, NJW 1997 S. 2534 ff.).

Demzufolge hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Ordnungsmaßnahmen nur dann angenommen, wenn es sich dabei um Maßnahmen der in § 61 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in seiner bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung (i.d.F. vom 03.03.1998, Nds. GVBl. S. 137) - NSchG a.F. - genannten Art gehandelt hat, also um die Überweisung an eine andere Schule, der Ausschluss vom Unterricht oder dessen Androhung sowie die Verweisung von allen Schulen oder deren Androhung (vgl. Urt. vom 15.03.2007 - 6 A 8697/06 -; juris Langtext). Ein Unterrichtsausschluss kann naturgemäß den Erfolg des individuellen Bildungswegs eines Kindes oder Jugendlichen beeinflussen, die übrigen genannten Ordnungsmaßnahmen regeln unmittelbar und auf Dauer den persönlichen Bildungsweg der Betroffenen. Diese Ordnungsmaßnahmen gehen somit stets mit Eingriffen der Schule in die Grundrechte von Schülerinnen und Schülern und ihrer sorgeberechtigten Eltern einher, nämlich in das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete und in Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung verankerte Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung (§ 54 Abs. 1 NSchG) sowie in das Bildungsbestimmungsrecht ihrer Erziehungsberechtigten aus Art. 6 Abs. 2 GG (§ 59 Abs. 1 NSchG).

Das gilt für die Überweisung in eine Parallelklasse nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 NSchG a.F. aber nicht. Die Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers in eine Parallelklasse berührt weder das Recht des Schulkindes auf Bildung noch das Recht seiner Erziehungsberechtigten, auf die entscheidenden Schritte in der Schullaufbahn ihres Kindes Einfluss nehmen zu können. Insbesondere vermitteln weder das Recht auf Bildung noch das Erziehungsrecht der Eltern einen Anspruch darauf, dass eine Schülerin oder ein Schüler unter mehreren eingerichteten Schulklassen einer Jahrgangsstufe eine bestimmte (Parallel-) Klasse besucht.€

An dieser Rechtsprechung hält das Gericht auch im vorliegenden Fall fest. Der Gesetzgeber hat mit der Erweiterung und Neuordnung des Katalogs der Ordnungsmaßnahmen durch das Gesetz zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen (vom 16.03.2011, Nds. GVBl. S. 83) die einzelnen Ordnungsmaßnahmen in eine €Rangliste€ gebracht und deren Reihenfolge vor dem Hintergrund ihrer belastenden Wirkung aufgestellt (Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und FDP vom 08.12.2010, LT-Drs. 16/3155, S. 14 zu § 61 Abs. 3 NSchG). Damit hat er deutlich gemacht, dass die belastende Wirkung der Überweisung in eine Parallelklasse einen Schüler auf der zweitniedrigsten Stufe steht und den Schüler nur stärker trifft als dieses bei dem jetzt in § 61 Abs. 3 Nr. 1 NSchG genannten kurzfristigen, partiellen Unterrichtsausschluss der Fall ist. Insbesondere wird die Überweisung in die Parallelklasse danach als deutlich geringer belastend empfunden als der uneingeschränkte vorübergehende Unterrichtsausschluss oder die endgültige Überweisung an eine andere Schule. Insoweit kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Verletzung von subjektiven Rechten des Schülers durch eine rechtswidrige Überweisung in eine Parallelklasse nach Ablauf von zwei Jahren jedenfalls dann nicht mehr nachwirkt, wenn zwischenzeitlich ein Schulformwechsel stattgefunden hat.

Das gilt auch im Fall des Klägers. In seinem Fall kommt hinzu, dass die Ordnungsmaßnahme in abgewandelter Form durch die im Einvernehmen mit der Schulleitung der Oberschule getroffene Entscheidung seiner Eltern, ihren Sohn in eine andere Parallelklasse wechseln zu lassen, vollzogen worden ist. Auch hatten weder die ehemalige Realschule noch die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung der Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Das bedeutet, dass sich die von der Klassenkonferenz der Klasse 7b am 31. Mai 2011 beschlossene Überweisung des Klägers in die Parallelklasse 8a schon im Zeitpunkt ihres Wirksamwerden am 18. August 2011 (Unterrichtsbeginn nach den Ferien) nicht mehr gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten auswirken konnte.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, sein Rehabilitationsinteresse bestehe darin, dass ihm von der Realschule mit der Begründung der Ordnungsmaßnahme zu Unrecht ein illegales, nämlich strafbares Verhalten bei dem Spieledownload am 22. März 2011 vorgeworfen worden ist, könnte dies zwar grundsätzlich ein Rehabilitationsinteresse begründen, denn der Strafvorwurf ist in einem gerichtlichen Verfahren nicht geklärt worden; vielmehr hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim das Einstellungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Allerdings bindet die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder die Schule noch die Widerspruchsbehörde in der urheberrechtlichen Beurteilung des Vorgangs. Unter €Illegalität€ wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Handeln gekennzeichnet, dass gegen gesetzliche Verbote verstößt. In diesem Zusammenhang war hier im Verfahren der Ordnungsmaßnahme eindeutig nur die Verletzung von Urheberrechten des Herausgebers der Spiele für die Spielekonsole Nintendo DS verstanden worden. Diese lag aber mit dem im Zuge des Herunterladens der ROMs auf den Rechner des Klägers notwendigerweise verbundenen Kopiervorgang vor.

Gemäß § 69c Nr. 1 UrhG ist Gegenstand des Urheberrechts an Computerprogrammen unter anderem die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung mit jedem Mittel und in jeder Form. Hiervon geschützt werden Computerprogramme jeder Art, auch solche, die nur für speziell entwickelte Kleincomputer entwickelt worden sind. Zum Vervielfältigen zählt auch jegliches Abspeichern auf selbstständig verkehrsfähigen Datenträgern jeder Art. Auch die streitgegenständlichen Videospiele für die Versionen der Spielekonsole Nintendo DS sind Programme und genießen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a Abs. 1 und 3 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Wird ein Spiel ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers aus dem Internet auf einen Rechner heruntergeladen, wird mit der - wenn auch nur vorübergehenden Speicherung der kopierten Datei auf dem Rechner der Kopierschutz aus 69a Abs. 1 UrhG umgangen, was das Herunterladen im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG widerrechtlich und damit im allgemeinen Sprachgebrauch €illegal€ macht.

Auch die die Downloads des Klägers durften - unabhängig von einem Verschulden des Schülers - im urheberrechtlichen Sinne als €illegal€ eingestuft werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Unternehmen Nintendo als Rechtsinhaber an den Spielen für den Nintendo DS dem Kopieren von Spieledateien in der Gestalt sog. ROMs generell zugestimmt hätte. Vielmehr erklärt die Firma Nintendo in ihrem allgemein zugänglichen Öffentlichkeitsarbeit gerade in diesem rechtlichen Zusammenhang ausdrücklich, dass sie ihre Spiele in digitaler Form ausschließlich über die offiziellen Plattformen des Wii-Shop-Kanals, Nintendo DSi Shops und Nintendo eShops zum Verkauf und zum Download anbietet (s. im Einzelnen: http:// www.nintendo.de, Stichwort €Onlinepiraterie€). Werden danach Spiele über Peer-to-Peer-Netzwerke zum Download angeboten, oder indem auf Links zu Dateien geklickt werden muss, die über andere Plattformen (hier offensichtlich über €freakshare.com€) abrufbar sind, dann ist der aufgerufene Inhalt nach Erklärung von Nintendo eine unautorisierte Kopie, also eine €Raubkopie€. Das gilt insbesondere für die in Spielerkreisen allgemein "ROMs" genannten Kopien von Computerspielen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass es sich bei den am 22. März 2011 auf seinen Rechner als sog. Freeware heruntergeladenen ROMs (Spielen) nicht um Originalversionen, sondern um nicht dem Schutz der §§ 69a ff. UrhG unterliegende unlizenzierte Fremdprogrammierungen bereits bekannter Spiele (sog. Homebrews) gehandelt hätte.

Unabhängig davon scheidet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen des Vorwurfs eines €illegalen€ Handelns aus einem weiteren Grund aus. Die die Begründung der Ordnungsmaßnahme hat nämlich gerade in diesem Punkt durch die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 eine andere Gestalt erhalten. Sie erzeugt daher in dieser Hinsicht keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr. Die Widerspruchsbehörde hat im Hinblick auf die Widerspruchsbegründung des Klägers nicht mehr die noch von der Realschule herangezogene Illegalität des Downloads als Verletzung von schulischen Pflichten angesehen, sondern die Tatsache, dass dem Kläger der private Download von Spielen über den Internetzugang der Schule angesichts der ihm erteilten Belehrungen von den ihm eröffneten Regeln für die Benutzung von Computern in der Realschule nicht erlaubt worden war. Ergänzend haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Klageerwiderung in diesem Punkt auf die in der Schule ausgehängte und damit allen Schülerinnen und Schülern bekannte Regel zu Nr. 6 Satz 1 in den €Sieben Regeln für die Computer-Nutzung€ verwiesen, wonach im Internet nur in Bereichen gesurft wird, die zuvor miteinander vereinbart worden sind.

Schließlich könnte sich der Kläger auch nicht auf eine fortwirkende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den in der Schule dokumentierten Vorwurf einer Ordnungsmaßnahme berufen. Die für die Verwaltung der Schulen geltenden Vorschriften über die Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen und Löschung personenbezogener Daten (RdErl. des MK vom 21.01.2012, SVBl. S. 162) bestimmen in Nr. 3.1.8 für die bei der ehemaligen Realschule entstandenen Aktenvorgänge mit dem Schriftgut über die Ergebnisse der Ermittlungen der Realschule, das Verfahren und die darauf folgende Ordnungsmaßnahme, soweit sie nicht noch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind, eine Aufbewahrungs- und Löschungsfrist von einem Jahr nach Verlassen der Schule. Zwar ist diese Vorschrift im Fall seiner Ordnungsmaßnahme nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger mit dem Übergang in eine fortgeführte Hauptschulklasse der Oberschule die schon ein Jahr zuvor aufgehobene Realschule D. im rechtlichen Sinne nicht mehr verlassen konnte. Allerdings findet die Verwaltungsvorschrift in Nr. 3.1.8 des Runderlasses auch auf das Verlassen der jeweiligen Schulform bei organisatorisch zusammengefassten Schulen Anwendung. Oberschulen, die nach § 183a Abs. 1 NSchG die Jahrgänge ehemals selbständiger Hauptschulen und Realschulen nach Maßgabe der für diese Schulformen geltenden Vorschriften (§§ 9, 10 NSchG) zu Ende führen, unterscheiden sich insoweit hinsichtlich des Schutzbedürfnisses der Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Hauptschul- und Realschulzweige nicht von zusammengefassten Schulen, in welchen für die einzelnen Schulzweige die für die jeweilige Schulform erlassenen Vorschriften anzuwenden sind. Daher gibt es keinen sachlichen Grund, den Wechsel zwischen den nach § 183a Abs. 1 Satz 3 NSchG fortgeführten Schulformen von der Schutzbestimmung in Nr. 3.1.8 des Runderlasses vom 21. Januar 2012 (a.a.O.) auszunehmen, was zur Folge hat, dass die von der ehemaligen Realschule übernommenen Vorgänge der Oberschule über die Pflichtverletzung des Klägers und das Ordnungsmaßnahmenverfahren mit Ablauf des gegenwärtigen Schuljahres, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens zu vernichten sind.

In Anbetracht dieser Umstände ist es insgesamt weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, in welcher Hinsicht sich nach nunmehr mehr als zwei Jahren und dem erfolgten Wechsel der Schulform gegenwärtig noch eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Klägers etwa in Gestalt eines Ansehensverlusts manifestieren könnte. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, dass die Oberschule bei bestimmten Vorgängen oder Beurteilungen einen inneren Zusammenhang zwischen der Ordnungsmaßnahme der Realschule und seinem Verhalten bis zum Ende des 9. Schuljahrgangs gesehen hat.

Die grundlegende Tatsache, dass auf den Rechner des Klägers am 22. März 2011 über den Internetzugang der Schule und während der Unterrichtszeit Dateien heruntergeladen worden waren, die keinen inneren Bezug zum Unterricht in der Laptopklasse hatten, ist inzwischen unstreitig. Durch diese Tatsache ist die Schullaufbahn des Klägers gekennzeichnet ebenso wie durch den Umstand, dass die Downloads im allgemeinen Sprachgebrauch wegen der Verletzung des Urheberrechts an den Dateien der Computerspiele als €illegal€ bezeichnet werden konnten (s. oben). Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Vorgänge um das Verfahren der Ordnungsmaßnahme den Lehrkräften der ehemaligen Klasse 7b der Realschule D., die weiterhin in der Oberschule tätig sind, bekannt sind. Diese Tatsachen sind aber ebenso wie die weiteren Umstände, die zu dem Konferenzbeschluss vom 31. Mai 2011 geführt haben, nicht Gegenstand der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage. Entsprechendes gilt für die Rechtsauffassung des Klägers, wonach die von dem Schulleiter der Realschule geschilderte Überwachung der Schüleraktivitäten im Internet ihrerseits illegal und datenschutzrechtlich unzulässig sei. Auch die Bestätigung dieser in Bezug auf die Datenerhebung und -speicherung im Schulnetzwerk unzutreffenden Rechtsauffassung (vgl. §§ 31 Abs. 1 NSchG, 10 Abs. 1 Satz 1 NDSG; Urteil der Kammer vom 08.07.2004 - 6 A 386/04 -, NdsVBl. 2005 S. 27 f.; Juris) ist nicht Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage.

Somit Verbleiben als €Nachwirkungen€ des Bescheides vom 1. Juni 2010 nur die mit der Ordnungsmaßnahme verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers, der durch die aufgrund des Verfahrens ausgelösten Wechsel in die Klasse 8c seinen Klasseverband freiwillig aufgegeben hatte. Diese lassen sich nicht mit weitreichenden Eingriffen in Grundrechte von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten gleichsetzen, wie dieses beispielweise bei einer Nichtversetzung der Fall wäre (vgl. VG Hannover, Urt. vom 23.04.2003 - 6 A 5808/02 -; juris Langtext, m.w.N.), und begründen daher für sich genommen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.






VG Hannover:
Urteil v. 11.07.2013
Az: 6 A 3106/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2246505aa46a/VG-Hannover_Urteil_vom_11-Juli-2013_Az_6-A-3106-12




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