Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2001
Aktenzeichen: 5 W (pat) 12/01

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2001, Az.: 5 W (pat) 12/01)

Tenor

1. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 28. Juni 2000 gilt als nicht erhoben.

2. Eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt.

Gründe

Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters für einen "Energiespeicher", die der Anmelder unter der Nummer 299 01 008.2 am 21. Januar 1999 eingereicht hat, ist von der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 28. Juni 2000 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 14. August 2000 (eingegangen am 16. August 2000) Beschwerde unter Hinweis auf die zugleich überwiesene Beschwerdegebühr eingelegt. Zur Begründung hat er erklärt, er sei in den letzten zwei Monaten sehr schwer erkrankt gewesen, so daß er der dem Beschluß vorausgegangenen Aufforderung zur Behebung von Anmeldungsmängeln nicht habe nachkommen können.

Nachdem die Beschwerde dem Gericht vorgelegt worden ist, ist ihm seitens des Gerichts mitgeteilt worden, daß der Beschluß bereits am 3. Juli 2000 zur Post gegeben worden ist und die Beschwerde deshalb verspätet sein dürfte. Zudem sei der Eingang einer Beschwerdegebühr nicht festzustellen. Ihm ist deshalb mit Verfügung vom 5. Juli 2001 aufgegeben worden, binnen eines Monats ein ärztliches Attest über die Erkrankung und einen Zahlungsbeleg über die Überweisung der Beschwerdegebühr vorzulegen. Der Anmelder hat hierauf nicht reagiert.

Deshalb ist nunmehr festzustellen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 18 GebrMG iVm § 73 Abs 3 PatG). Denn der Anmelder hat die Beschwerdegebühr nicht, wie erforderlich, innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach der Zustellung des angefochtenen Beschusses entrichtet; als Zeitpunkt der Zustellung gilt der dritte Tag nach der am 3. Juli 2000 erfolgten Aufgabe des Beschlusses mittels eingeschriebenen Briefes bei der Post (§ 4 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz), also der 6. Juli 2000.

Eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist (§ 123 PatG), durch die der Nachteil der Versäumung geheilt würde, scheidet aus. Denn der Anmelder hat die Angaben zu seiner Erkrankung, die die Wiedereinsetzung hätten rechtfertigen können, nicht durch Vorlage eines Attestes glaubhaft gemacht, obwohl er hierzu unter Fristsetzung aufgefordert worden ist.

Goebel Tronser Dr. Kaminski Ko






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2001
Az: 5 W (pat) 12/01


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