Landgericht München I:
Urteil vom 20. Oktober 2009
Aktenzeichen: 33 O 13294/08

(LG München I: Urteil v. 20.10.2009, Az.: 33 O 13294/08)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an seinen jeweiligen Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde.

II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2008 zu bezahlen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,-- vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird endgültig auf EUR 15.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer behaupteten Pflichtverletzung bei der Veranstaltung von Reisen geltend.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 1.600 Mitgliedern zählen unter anderem die ... sowie die meisten ... .

Der Beklagte ist Träger von Veranstaltungen der Evangelischen Erwachsenenbildung im Dekanat ... .

Mit dem als Anlage K1 vorgelegten Schreiben vom 13.05.2008, gerichtet "An alle, die Interesse an den Studienreisen im Evangelischen Bildungswerk Landshut haben", informierte der Beklagte die Adressaten "über die Reiseaktivitäten in den kommenden Monaten". Dabei wurde auf insgesamt sieben Pauschalreisen hingewiesen, die bis 31.04.2009 stattfinden sollten. Das Schreiben endete wie folgt:

"Die Reisen werden von ... betreut. Ein/e deutschsprechender Reiseleiter/in begleitet die Gruppe jeweils im Land. Ab Frühling / Sommer 2009 planen wir eine Studienreise nach Indien, Radjastan mit Neu Dehli, Agra und Jaipur.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir würden uns sehr freuen, wenn wir Ihr Interesse geweckt haben und Sie sich vorab für unser Angebot interessieren.

Ausdrückliche Angaben darüber, wer Reiseveranstalter der genannten Reisen sei, waren in dem Schreiben nicht enthalten. Ergänzend wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Eine der in diesem Schreiben beworbenen Reisen war eine Studienreise nach Belgien, die in der Zeit vom 01. bis 06.10.2008 stattfand. Während zwischen den Parteien streitig ist, wer für die übrigen Reisen als Reiseveranstalter im Rechtssinne anzusehen ist, ist bezüglich der Studienreise nach Belgien die Eigenschaft des Beklagten als Reiseveranstalter nach beiderseitigem Vortrag gegeben. Für diese Reise wurde den Reisenden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB nicht ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 11.06.2008 (Anlage K3) mahnte der Kläger den Beklagten unter anderem wegen eines aus seiner Sicht verwirklichten Verstoßes gegen § 651 k BGB ab und forderte zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte verwies darauf, dass er lediglich ein bis zweimal Reisen als Reiseveranstalter durchführe und daher die Ausnahmevorschrift des § 651 k VI Ziffer 1 BGB einschlägig sei. Eine Unterlassungserklärung, bezogen auf den streitgegenständlichen Vorwurf wurde daher nicht abgegeben (Anlagen K4, K6).

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651 k VI BGB berufen, da er mehr als nur gelegentlich Reisen veranstalte. Dies ergebe sich aus Anlage K1 sowie aus dem als Anlage KS vorgelegten Internetauftritt, unter dem ebenfalls vom Beklagten veranstaltete Reisen beworben worden seien. Dem Kläger stehe daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl nach UKlaG als auch nach UWG zu. Außerdem könne er Ersatz der außergerichtlich entstandenen Kosten verlangen, hinsichtlich deren Berechnung auf den Vortrag in der Klageschrift (Bl. 7 / 8 d.A.) Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an seinen jeweiligen Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde.

II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Euro 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte verweist darauf, dass es sich bei ihm um einen gemeinnützigen Verein handele, der sich als Bildungswerk verstehe. Im Rahmen seines Bildungsangebots befasse sich eine relativ kleine Sparte mit Reisen. Wirtschaftliche Interessen verfolge er dabei nicht, sondern agiere vollständig außerhalb eines Gewerbebetriebs und erfülle daher schon nicht die Voraussetzung eines Handelns im Wettbewerb.

Er trete grundsätzlich nicht als Reiseveranstalter, sondern in der Regel lediglich als Reisevermittler auf. So sei er lediglich bei der Studienreise nach Belgien ausnahmsweise als Veranstalter aufgetreten, bei den übrigen sechs im Schreiben gemäß Anlage Kl genannten Reisen wie auch bei den aus Anlage K8 ersichtlichen sei er lediglich als Reisevermittler tätig geworden, und zwar hinsichtlich der Reisen ins Baltikum, nach Armenien, mit der Transsibirischen Eisenbahn, nach Usbekistan, nach Jordanien und nach Ägypten für den Reiseveranstalter... (wie sich auch aus den als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Prospekten ergebe) und hinsichtlich der Reise nach Slowenien für die Kirchengemeinde Freising als Veranstalter.

Bezüglich der vom Beklagten vermittelten Reisen werde die Reisepreisabsicherung durch die betreffenden Veranstalter gewährleistet. Hierzu hat der Beklagte zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2009 (Bl. 33 d.A.) vorgetragen, dass die Sicherungsscheine von der ... nach der Anmeldung übersandt würden. In der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2009 (Bl. 49 d.A.) führte er aus, dass in den Fällen, in denen der Beklagte als Reisevermittler auftrete, der Sicherungsschein dem jeweiligen Reiseteilnehmer mit der Rechnung übersandt werde. Es handele sich dabei jeweils um die Kopie desjenigen Reisescheins, den der Beklagte seinerseits vom Reiseveranstalter mit dessen Rechnungsstellung erhalten habe.

Provisionen für die Tätigkeit als Reisevermittler erhalte der Beklagte nicht. Er könne sich daher insgesamt auf die Privilegierung des § 651 k VI Nr. 1 BGB berufen.

Der Beklagte müsse sich auch nicht im Wege eines Rechtsscheins als Reiseveranstalter behandeln lassen, da die Angaben in den Reiseprospekten den tatsächlichen Veranstalter eindeutig benennen würden. Zudem komme es im Rahmen des § 651 k BGB nicht auf eine etwaige Rechtsscheinhaftung als Reiseveranstalter an. Dies ergebe sich aus Sinne und Zweck der Norm, denn es solle die Absicherung der Reisekunden sichergestellt werden, die ausreichend geschützt seien, wenn sie von dem tatsächlichen Reiseveranstalter eine entsprechende Sicherheit erhielten. Eine weitere zusätzliche Sicherheit durch einen zweiten Veranstalter per Rechtsschein bedürfe es nicht.

Der Kläger verbleibt demgegenüber bei seiner Rechtsauffassung. Er macht ergänzend geltend, dass sich der Beklagte bereits deswegen nicht auf die Privilegierung berufen könne, weil er jedenfalls als Vermittler agiere und daher die unstreitige Veranstaltung der Reise nach Belgien nicht "außerhalb des Gewerbebetriebs" - wie es § 651 k VI Nr. 1 BGB verlangen würde - erfolgt sei. Ungeachtet dessen sei der Beklagte hinsichtlich aller -streitgegenständlichen Reisen als Reiseveranstalter anzusehen, da es insoweit allein auf den Außenauftritt und dessen Beurteilung aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden ankomme, wobei unter anderem die eigene Werbung maßgeblich sei, die hier den Beklagten als Veranstalter erscheinen ließe. Entsprechendes ergebe sich auch aus den als Anlagen K9 und K10 vorgelegten Unterlagen, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 31.03.2009 (Bl. 35 / 38 d.A.) sowie vom 01.09.2009 (Bl. 47 d.A. und Bl. 50 d.A.), auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.09.2009 verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 31.03.2009 und vom 01.09.2009 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche vollumfänglich zu, da der Beklagte seiner Verpflichtung als Reiseveranstalter hinsichtlich der Aushändigung eines Sicherungsscheins jedenfalls bei der streitgegenständlichen Reise nach Belgien im Oktober 2008 nicht nachgekommen ist und er sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651 k VI Nr. 1 BGB berufen kann.

I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt jedenfalls aus §§ 8 III Nr. 2, I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 651 k IV BGB. Ob der Anspruch auch aus den Vorschriften des UKlaG hergeleitet werden kann, kann dahinstehen.

1. Unstreitig war der Beklagte für die im Oktober 2008 ausgerichtete Pauschalreise nach Belgien (vgl. Anlage K2) als Veranstalter tätig. Unstreitig ist ebenfalls, dass den Reisenden für diese Reise kein Sicherungsschein ausgehändigt wurde, so dass ein Verstoß gegen § 651 k IV BGB vorliegt.

2. Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf die Privilegierung des § 651 k VI Nr. 1 BGB berufen, da er nicht nur gelegentlich als Reiseveranstalter tätig ist, sondern auch hinsichtlich der übrigen im Schreiben gemäß Anlage K1 aufgeführten Pauschalreisen als Reiseveranstalter anzusehen ist.

a) Der Begriff des Reiseveranstalters ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich für die Einordnung als Reiseveranstalter ist, ob er die Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht, wobei unerheblich ist, ob er dies gewerblich tut (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 651 a Rdnr. 8; Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2003, § 651 a Rdnr. 43, 44). Entscheidend für die Abgrenzung zum Reisevermittler ist dabei, wie der Reisende das Verhalten aufgrund des Außenauftritts verstehen durfte (Münchener Kommentar zum BGB, vor §§ 651 a bis 651 m, Rdnr. 10).

Demnach muss der bloße Reisevermittler in seiner Werbung, in Katalogen oder Rechnungen deutlich erkennen lassen, dass ein Dritter Reiseveranstalter ist, wenn er nicht als Veranstalter im Sinne des Gesetzes behandelt werden will (a.a.O. § 651 a, Rdnr. 43).

b) Vorliegend wird demjenigen, der an Reisen des Beklagten teilnimmt, bei denen - nach dem Vortrag des Beklagten - tatsächlich die ... Reiseveranstalter ist, lediglich in Prospekten wie den als Anlagen B1 und B2 vorgelegten mitgeteilt, dass der Beklagte als Vermittler auftrete und die ... der Veranstalter sei. Ein entsprechender Hinweis findet sich bei beiden Prospekten jeweils am Ende der letzten Seite. Desweiteren findet sich auf dem Prospekt gemäß Anlage B2 vorne oben in der Ecke die Abbildung eines startenden Flugzeugs mit dem Kürzel ... . Einen weiteren Hinweis auf die als Veranstalter erhalten die Reisenden, die nach Aussage der Zeugen ... und ... im Rahmen ihrer Einvernahme am 01.09.2009 die Kopie eines Sicherungsscheins bei von der ... veranstalteten Reisen mit der Rechnungsstellung erhalten, aus den Angaben dieses Sicherungsscheins.

c) Diese Hinweise auf die ... genügen jedoch nicht, um den Beklagten aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht seinerseits als Reiseveranstalter erscheinen zu lassen, denn diese Hinweise gehen angesichts der Werbung des Beklagten für "seine" Reisen vollkommen unter.

(i) Das Anschreiben gemäß Anlage K1 enthält keine ausdrücklichen Angaben über die Person des Reiseveranstalters. Wortlaut und Inhalt des Schreibens sind jedoch so ausgestaltet, dass der Leser die angebotenen Reisen nur als solche des Beklagten auffassen kann. Es werden die Fahrten und Reisen ... vorgestellt. Die Betreuung der Reisen erfolgt sämtlich durch Herrn der für den Beklagten das vorgelegte Schreiben unterzeichnet hat. Es wird von weiteren Reisen gesprochen, die "wir planen". Und die Reisen werden als "unser Angebot" beworben. Insbesondere die Tatsache, dass mit diesem Schreiben auch keine Unterscheidung getroffen wird zwischen der Reise nach Belgien, die nach übereinstimmendem Vortrag vom Beklagten veranstaltet wurde, und den übrigen, angeblich vom Beklagten nur vermittelten Reisen, begründet beim angesprochenen Verkehr die Annahme, dass es insoweit keine Unterschiede gibt. Es besteht für ihn vielmehr mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keinerlei Veranlassung, überhaupt daran zu zweifeln, dass der Beklagte Reiseveranstalter ist.

(ii) Auch in dem als Anlage B9 vorgelegten Gemeindebrief geriert sich der Beklagte als Reiseveranstalter, der "in den vergangenen Jahren ein starkes Reiseangebot entwickelt" hat.

(iii) Selbst in den als Anlage B1 und B2 vorgelegten Prospekten, die vom Beklagten als Beleg für die rein vermittelnde Tätigkeit vorgelegt werden, erfolgt der Hinweis auf die ... nur beiläufig und ist daher nicht geeignet, den durch den generellen Außenauftritt des Beklagten und den durch das Schreiben gemäß Anlage K1 entstandenen Eindruck zu beseitigen. Denn auch die Prospekte lassen die maßgeblichen Reiseleistungen als solche des Beklagten erscheinen, der zudem auf der ersten Seite prominent genannt ist.

(iv) Die Aussagen der einvernommenen Zeugen stehen dem nicht entgegen, im Gegenteil: so führte der Zeuge ... aus, dass die Zahlungsabwicklung so erfolge, dass die ... den Gesamtpreis der Reise dem- Beklagten in Rechnung stelle, die ... also nicht vom Reiseteilnehmer direkt das Geld erhalte, sondern vom Kunden. Auch erfolge die Anmeldung zu den jeweiligen Reisen über den Beklagten (Bl. 48 / 49 d.A.). Die Zeugin ... bekundete zudem, dass Anmeldungen zu den Reisen beim Beklagten erfolgten und von dort Bestätigungen und Rechnungen versandt worden seien (Bl. 51 d.A.). Bei diesen Rechnungen seien außerdem die Teilnehmerlisten und eine Kopie des Sicherungsscheins der ... dabei gewesen (a.a.O.).

Angesichts dieser Ausführungen der Zeugen ist festzustellen, dass die dem jeweiligen Reisekunden gegenüber nahezu überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Einziger vermeintlicher Ansprechpartner ist aus Sicht des Kunden stets allein der Beklagte, der für die Zusammenstellung des Inhalts der Reise bis hin zu seiner organisatorischen Abwicklung zuständig zu sein scheint.

(v) An diesem von ihm selbst geschaffenen Rechtsschein muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er ist demnach im Rechtssinne als Reiseveranstalter hinsichtlich sämtlicher im Schreiben gemäß Anlage K1 beworbenen Reisen anzusehen.

d) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Qualifizierung des Beklagten als Reiseveranstalter aufgrund Rechts Scheins auch dazu, dass eine Berufung auf das in § 651 k VI Nr. 1 BGB enthaltene Privileg nicht mehr möglich ist. Dabei kann dahinstehen, ob es - abgesehen von der Reise nach Belgien - bei den im Schreiben gemäß Anlage K1 beworbenen Reisen ausreichend war, dass den Reisenden die Kopie eines Sicherungsscheins des tatsächlichen Veranstalters - wie vom Beklagten behauptet - ausgehändigt wurde. Maßgeblich ist allein, dass im Falle der vom Beklagten veranstalteten Belgienreise überhaupt keine Sicherungsscheine ausgehändigt wurden. Dies aber hätte der Beklagte als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes, der als solcher nicht nur gelegentlich auftritt, veranlassen müssen.

3. Bei § 651 k BGB handelt es sich um eine das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. bereits zum UWG a.F. BGH GRUR 2000, 731, 733). Der Verstoß ist auch ohne weiteres spürbar im Sinne von § 3 I UWG, so dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zusteht. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch den begangenen Verstoß begründet und besteht mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fort.

4. Soweit der Beklagte schließlich darauf verweist, dass schon nicht die Voraussetzungen eines Handelns im Wettbewerb erfüllt seien, da er vollständig außerhalb eines Gewerbebetriebs agiere, kann dem nicht gefolgt werden. Da für die Anwendung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist, unterliegen auch gemeinnützige Unternehmen dem Lauterkeitsrecht, da es allein auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb ankommt (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 27. Auflage, § 2 UWG, Rdnr. 24). Vorliegend tritt der Beklagte als Veranstalter von Pauschalreisen auf und tritt mit dieser Tätigkeit als Konkurrent sämtlicher am Markt tätiger Reiseveranstalter auf. Die Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften obliegt demnach auch ihm.

II. Da die Abmahnung vom 24.06.2008 somit berechtigt war, steht dem Kläger gemäß § 12 I 2 UWG der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu, dessen Höhe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde und nicht zu beanstanden ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde entsprechend den nicht zu beanstandenden Angaben des Klägers zu Beginn des Verfahrens festgesetzt.






LG München I:
Urteil v. 20.10.2009
Az: 33 O 13294/08


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