Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 4. März 2008
Aktenzeichen: 12 O 58/08

(LG Bielefeld: Urteil v. 04.03.2008, Az.: 12 O 58/08)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Internet für das eigene Fahrschulangebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßenadresse, sowie den/die Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zuname sowie die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 189,-- € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Der Beklagte betreibt an den Standorten C. und I. Fahrschulen. Im Schaufenster seiner in C. betriebenen Fahrschule brachte der Beklagte im Dezember 2007 ein Plakat mit folgendem Inhalt an:

"Super Winterangebote bis 28.02.2008.

www.xxx.info".

Auf dieses Superwinterangebot wies der Beklagte ferner in der von ihm veranlassten Postwurfsendung sowie auf seiner Homepage unter www.xxx.info hin.

Auf der angegebenen Homepage unterhält der Beklagte eine Unterseite "Kontakt". Diese hat folgenden Inhalt:

"Wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen wollen, dann füllen Sie doch einfach

das untenstehende Formular aus, klicken Sie auf "senden", und ab geht’s...."

Eine Anbieterkennzeichnung enthält der Internetauftritt des Beklagten nicht. Der Kläger beanstandete sowohl die Werbung mit "Super Winterangeboten" sowie auch die fehlenden Anbieterkennung als wettbewerbswidrig und forderte den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 189,00 €.

Der Kläger ist der Auffassung, der Hinweis auf "Super Winterangebote" stelle eine Preiswerbung dar. Gemäß § 19 Abs. 1 Fahrlehrergesetz sei der Beklagte verpflichtet, die Preise auch außerhalb der Geschäftsräume nach Maßgabe dieser Vorschrift anzugeben. Eine Preiswerbung liege auch dann vor, wenn irgendwie auf die Preise insgesamt oder einzelne Preisbestandteile in der Werbung Bezug genommen werde. Jeder Hinweis in eine Werbemaßnahme, dass abweichend von den üblichen Entgelten bestimmte Vergünstigungen gewährt würden, sei eine Werbung mit Preisen.

Der Kläger beantragt,

1)

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd,

für Fahrschulausbildungen mit zeitlich befristeten "Super Winterangeboten" zu werben, ohne dabei das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Auf- wendungen des Fahrschulbetriebes "Grundbetrag" einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts ebenso wie das Entgelt für die Vor- stellung zur Prüfung und das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht zu 45 Minuten anzugeben; im Internet für das eigene Fahrschulangebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßen- adresse sowie den/die Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zunamen sowie die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.

2) für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen und Ziffer 1) wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu drei Monaten angedroht, 3) der Kläger beantragt ferner, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 189,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05. Februar 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat den Klageantrag zu 1b) anerkannt.

Im übrigen beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Werbung mit "Super Winterangeboten" verstoße nicht gegen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes; aus diesem Grunde sei die Werbung auch nicht wettbewerbswidrig.

Gründe

Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 1b) Erfolg. Der Beklagte hat diesen Antrag anerkannt. Einer Begründung bedarf es nicht, § 313 b Abs. 1 ZPO.

Der Beklagte ist ferner verpflichtet, die mit der Abmahnung angefallenen erforderlichen Aufwendungen zu erstatten; dieser Anspruch beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Kläger hat unbestritten dargetan, dass infolge der Abmahnung Kosten in Höhe von 189,00 € entstanden sind. Diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Die weitergehende Klage hat hingegen keinen Erfolg. Dem Kläger steht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch hinsichtlich der von ihm beanstandeten Werbung "Super Winterangebote" nicht zu. Die Werbung des Beklagten verstößt nämlich nicht gegen § 19 Fahrlehrergesetz. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Fahrlehrergesetz ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis verpflichtet, in den Geschäftsräumen durch Aushang das von ihm beanspruchte Entgelt bekanntzugeben. Dieses ist differenziert aufzuführen, und zwar pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts sowie für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare; darüber hinaus ist das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten bekanntzumachen. Diese Pflicht zur differenzierten Angabe des Entgeltes trifft den Inhaber der Fahrschulerlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 S. 4 auch dann, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. Voraussetzung ist mithin, dass in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume "Preise" angegeben werden. So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte hat allein mit "Super Winterangeboten bis zum 28.02.2008" geworben. Diese Werbung enthält keine Preisangabe. Die Grenze zur Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ist jedoch der Wortlaut. Da § 19 Abs. 1 S. 5 Fahrlehrergesetz ausdrücklich eine Preisangabe verlangt, diese hier jedoch fehlt, liegt ein Verstoß des Beklagten gegen das Fahrlehrergesetz nicht vor.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 04.03.2008
Az: 12 O 58/08


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