Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juli 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 169/04

(BPatG: Beschluss v. 07.07.2005, Az.: 25 W (pat) 169/04)

Tenor

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August 2004 und vom 18. Oktober 2004 wirkungslos sind, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 061 256 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 4. August 2004 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 18. Oktober 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen haben die Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie haben die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Merzbach Na






BPatG:
Beschluss v. 07.07.2005
Az: 25 W (pat) 169/04


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