Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 1/05

(BPatG: Beschluss v. 15.11.2005, Az.: 27 W (pat) 1/05)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist der Buchstabe M ua für die Waren

"Messsucher für Messsucherkameras"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach vorangegangener Beanstandung der angemeldeten Marke als nicht unterscheidungskräftiger und freihaltungsbedürftiger Hinweis auf eine manuelle Belichtungsfunktion von Fotoapparaten hat die Markenstelle für Klasse 9 die Anmeldung durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid ist weiter ausgeführt, dass der Buchstabe "M" im Bereich der Fotoapparate für die genannte manuelle Funktion umfangreich verwendet werde.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Ansicht der Markenstelle, der Buchstabe "M" sei als Hinweis auf "manuell" zu verstehen, jedenfalls nicht auf alle ursprünglich angemeldeten Waren zutreffen könne. Insbesondere im Hinblick auf Messsucher für Messsucherkameras - auf welche die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung die Anmeldung beschränkt hat - sei ein solcher Hinweis nichtssagend und abwegig, weil bei diesen speziellen Bauteilen eine automatische Funktion, die von einer manuellen abgrenzbar wäre, nicht gegeben sei. Selbst wenn in bestimmten Fällen auch im Bereich der Fotografie "M" als Hinweis auf "manuell" verstanden werden könne, ginge jedenfalls bei diesen Waren ein solcher Hinweis ins Leere. Das gleiche gelte auch für andere mögliche Bedeutungen, wie etwa "Meter" oder "metrisch".

In der mündlichen Verhandlung wurden die der Anmelderin vorab übermittelten Ermittlungsergebnisse betreffend die Verwendung des Buchstabens "M" im Bereich der Fotografie erörtert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Marke stehen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG für die noch beanspruchten Waren nicht entgegen.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt bekräftigt hat (GRUR 2001, 161 - K; MarkenR 2002, 291 - Zahl 1), ist es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf ein vermutetes generelles Freihaltungsinteresse der Allgemeinheit an Buchstaben und Zahlen erhöhte Anforderungen an die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu stellen und diese insbesondere dann grundsätzlich zu verneinen, wenn ein Einzelbuchstabe oder eine Einzelzahl als reine Wortmarke beansprucht wird. Die Verneinung der (konkreten) Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG setzt vielmehr auch bei Wortmarken in Form von Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen dazu voraus, dass der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht. Fehlt es an einem beschreibenden Inhalt des Buchstabens, kommt eine Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft nicht in Betracht (vgl BGH aaO; BPatGE 46, 82 = GRUR 2003, 347 - Buchstabe "E").

Nach den Ermittlungen des Senats bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der in einfacher Schriftform wiedergegebene Buchstabe "M" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen - in erster Linie professionelle Fotografen sowie Hersteller und Reparaturbetriebe für Fotoapparate - in bezug auf die angemeldeten Waren "Messsucher für Messsucherkameras" als beschreibende Angabe verstanden. Der Buchstabe "M" ist im Zusammenhang mit Fotoapparaten und deren Zubehör als Abkürzung für "manuell" oder "Meter" bzw "metrisch" nachweisbar. Auch wenn diesen (ausgeschriebenen) Wörtern als solchen in Verbindung mit Fotoapparaten deshalb das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden könnte, folgt daraus noch nicht, dass dieser Buchstabe als betrieblicher Herkunftshinweis für die von der Anmeldung noch betroffenen Spezialwaren ungeeignet wäre. Gerade der angesprochene Verkehr erkennt, dass die Verwendung des "M" im Sinne von "manuell" oder "Meter" bzw "metrisch" als unmittelbare Sachangabe völlig ungeeignet ist, weil keine dieser Bedeutungen auf eine Funktion, Eigenschaft oder sonstige Merkmale dieser Waren hinzudeuten vermag. Auch sonst ist der Buchstabe "M" in Alleinstellung insoweit ohne konkrete inhaltliche Aussagekraft (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 - à la carte; GRUR 2002, 68 - INDIVIDUELLE).

Der angemeldete Einzelbuchstbe "M" unterliegt auch keinem Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber, weil er, wie oben ausgeführt, keine übliche oder ohne weiteres verständliche eindeutige beschreibende Angabe über Merkmale der angemeldeten Waren vermittelt.

Dr. Albrecht Schwarz Dr. van Raden Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.11.2005
Az: 27 W (pat) 1/05


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