Verwaltungsgericht Stuttgart:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 1 K 5415/07

(VG Stuttgart: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 1 K 5415/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Das Verfahren betrifft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes eines Spezialeinsatzkommandos verbunden mit der Androhung möglicher weiterer Maßnahmen.

Am Freitag, den 16.03.2007, wurde gegen 9.45 Uhr durch Kräfte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK BW) der in einem Strafverfahren Hauptangeklagte inhaftierte mutmaßliche Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität € russische Mafia € mit einem zivilen Sicherheitsfahrzeug in Begleitung von zwei weiteren Zivilfahrzeugen des SEK BW zu einer Augenarztpraxis außerhalb der Justizvollzugsanstalt verbracht. Der Angeklagte wurde von drei Beamten des SEK BW in die Arztpraxis gebracht, zwei Beamte gingen mit dem Angeklagten direkt in die Arztpraxis, der dritte Beamte € der Einsatzleiter € verblieb im Eingangsbereich zum Gebäude, um von dort aus den Personenverkehr zu kontrollieren. Bei den in unmittelbarer Nähe zur Arztpraxis abgestellten Einsatzfahrzeugen waren zwei Beamte, weitere zwei Beamte befanden sich auf der Straße vor der Arztpraxis und ein Beamter war vor dem der Arztpraxis gegenüberliegenden Gebäude. Die Beamten waren in ziviler Kleidung und führten ihre Mannwaffen verdeckt bei sich, der Einsatzleiter zusätzlich eine Maschinenpistole, welche unter einem Mantel verdeckt war. Gegen 10.30 Uhr wurde mitgeteilt, dass die Untersuchung des Angeklagten in ungefähr zehn Minuten abgeschlossen sei. Nach Abschluss der Behandlung wurde der Angeklagte von den Beamten des SEK BW zurück in die Justizvollzugsanstalt gebracht.

Nach den Angaben des Einsatzleiters und eines weiteren Beamten des SEK BW seien wenige Minuten nach 10.30 Uhr zwei Personen auf den Einsatzleiter zugegangen, hätten sich durch Presseausweise ausgewiesen und nach dem Grund der polizeilichen Maßnahme gefragt. Darauf habe der Einsatzleiter angegeben, dass ein Gefangener der Justizvollzugsanstalt beim Arzt vorgeführt werde. Weitere Auskünfte habe er nicht gegeben und auf die Pressestelle der Justizvollzugsanstalt oder die Polizeidirektion verwiesen. Nachdem eine der Personen Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten habe anfertigen wollen, sei diese vom Einsatzleiter gebeten worden, dies zu unterlassen. Die Bitte sei mit einsatztaktischen Aspekten und damit begründet worden, dass die eingesetzten Beamten aus Gründen des Identitätsschutzes und um mögliche Sanktionen durch die polizeiliche Gegenseite auszuschließen, nicht abgelichtet werden sollten. Weiterhin sei auf die verwendeten zivilen Tarnkennzeichen der Fahrzeuge hingewiesen worden. Da der Pressefotograf cirka einen Meter vom Einsatzleiter entfernt gewesen sei, seien vom Beamten nur Portraitaufnahmen möglich gewesen. Übersichtsaufnahmen hätten nicht gefertigt werden können. Nachdem die Pressevertreter darauf beharrt hätten, Fotografien herzustellen, seien sie vom Einsatzleiter darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Fotografierens eine Beschlagnahme des Bildmaterials über die Dienststelle geprüft werden müsse, oder welche sonstigen geeigneten Maßnahmen in Betracht kämen. Darauf hätten die beiden Personen von ihrem Vorhaben Abstand genommen und seien, da inzwischen die Untersuchung der vorgeführten Person abgeschlossen gewesen sei, gebeten worden, den Eingangsbereich zur Arztpraxis zu verlassen.

Die Klägerin ließ vortragen, dass der Pressefotograf sowie der Volontär darauf hingewiesen worden seien, dass Bildaufnahmen von dem Einsatz nicht gestattet seien. Für den Fall der Zuwiderhandlung sei die Beschlagnahme von Kamera und Film angedroht worden. Der Beamte habe gesagt, "Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera", "Wenn Sie fotografieren, ist die Kamera weg". Die Journalisten hätten dann jegliche Bildaufnahmen unterlassen.

Am Samstag, den 17.03.2007, erschien ein Wortbericht über den Polizeieinsatz in der Tageszeitung der Klägerin.

In mehreren an den Beklagten gerichteten Schreiben führte die Klägerin aus, dass sie in dem Verhalten der Polizeibeamten eine Behinderung der freien Pressearbeit sehe. Die Drohung mit der Beschlagnahme der Kamera sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin bat um Überprüfung, damit Einschränkungen der Pressefreiheit bei vergleichbaren Einsätzen künftig vermieden werden. Der Beklagte führte aus, dass die Beamten auf Grund der unmittelbaren Nähe der Reporter angenommen hätten, dass Detailaufnahmen gefertigt und veröffentlicht werden sollten. Nach deren Veröffentlichung hätten sie Repressalien befürchtet. Soweit die Klägerin im Verhalten der Beamten eine Behinderung der freien Pressearbeit sehe, werde gebeten, dies zu entschuldigen. Mit Schreiben vom 11.07.2007 führte der Beklagte aus, dass das Verhalten der eingesetzten Beamten nicht zu beanstanden sei.

Am 12.10.2007 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen lässt: Die Untersagung von Bildaufnahmen unter Androhung der Beschlagnahme der Kamera und des Filmmaterials seien rechtswidrige Eingriffe in die Pressefreiheit. Hierbei handele es sich um Verwaltungsakte. Obwohl der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Zeitablauf erledigt sei, bestehe unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil es wieder zu Polizeieinsätzen kommen könne, die die öffentliche Aufmerksamkeit erregten.

Die Maßnahmen des Einsatzleiters seien weder zur Verhinderung einer Straftat noch zum Schutz privater Rechte Dritter erforderlich gewesen. Eine Gefahr für eine Einrichtung des Staates, namentlich für die Funktionsfähigkeit des SEK BW, habe nicht bestanden. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach §§ 22 ff., 33 Kunsturhebergesetz € KunstUrhG € der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten wäre durch das beabsichtigte Fotografieren nicht erfolgt und sei auch nicht zu befürchten gewesen. Mit Sicherheit wäre eine Anonymisierung erfolgt. Die Klägerin wäre bereit gewesen, alle zum Schutz der an der Aktion teilnehmenden Polizeibeamten vor einer Wiedererkennung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Einer Bitte des Einsatzleiters, die Bilder strikt zu anonymisieren, wäre Folge geleistet worden. In einer Bildberichterstattung liege keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Einsatz habe Aufsehen erregt und sei spektakulär verlaufen. Die Maschinenpistole sei nur halb verborgen unter dem Mantel getragen worden. Es sei nicht Sache des Beklagten festzulegen, was berichtenswert ist. Der Beklagte habe die Klägerin nicht an der Informationsbeschaffung und in der Recherchetätigkeit behindern dürfen. Die Beamten des SEK BW seien relative Personen der Zeitgeschichte im Sinn von § 23 KunstUrhG. Der Pressefotograf der Klägerin sei nicht unzuverlässig. Der Einsatzleiter habe nicht gewusst, ob und gegebenenfalls welche Fotografien veröffentlicht würden. Für die Verpflichtung zur Unterlassung der Bildaufnahmen fehle es wegen der "Polizeifestigkeit" des Presserechts an einer Rechtsgrundlage. Eine konkrete Gefährdung eines schwebenden Verfahrens habe nicht bestanden. Der Beklagte könne sich deshalb nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Ausnahmegründe bestünden nicht. Die Presse habe vor jeder Veröffentlichung in eigener Verantwortung selbstständig zu prüfen, ob die von ihr ermittelten Informationen veröffentlicht werden oder nicht. Die Maßnahme des Einsatzleiters sei unverhältnismäßig und nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in am 16.03.2007 unter der Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Film im Falle eines Zuwiderhandelns rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Einsatzleiter habe weder eine Beschlagnahme des Films angedroht noch eine Polizeiverfügung dergestalt erlassen, dass er ein polizeiliches Fotografierverbot angeordnet habe. Mangels eines Verwaltungsakts sei die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, denn die Klage sei erst im Oktober 2007 erhoben worden, obgleich das Ereignis am 16.03.2007 stattgefunden habe.

Sollte vom Einsatzleiter ein Fotografierverbot ausgesprochen worden sein, wäre dieses rechtmäßig gewesen. Der Einsatzleiter sei hierfür zuständig und das Verbot materiellrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, die Pressefreiheit sei nicht verletzt. Nach einer Gefährdungsanalyse des Landeskriminalamts Baden-Württemberg habe jederzeit damit gerechnet werden müssen, dass während der Gesamtdauer des SEK-Einsatzes Angriffe erfolgen, z. B. ein Befreiungsversuch unternommen werde. Bei der Durchführung des Auftrags habe eine erhöhte Gefahr für die in Zivil gekleideten Beamten bestanden. Es habe sichergestellt werden müssen, dass durch die Herstellung von Fotografien keine Aufmerksamkeit auf den Einsatz gelenkt werde, die Aufmerksamkeit der Beamten von ihrem Auftrag nicht abgelenkt werde und bei einer eventuellen Überraschungsaktion die Pressevertreter sich nicht im Gefahrenbereich aufhielten. Ansonsten hätte die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass der Erfolg des Einsatzes gefährdet oder vereitelt worden wäre. Die Bitte, nicht zu fotografieren, die auch dem Schutz der Pressevertreter gedient habe, sei geeignet und verhältnismäßig gewesen. Sie sei auch zur Verhinderung einer Straftat rechtmäßig gewesen, denn die Aufnahme und Veröffentlichung von Bildern der am Einsatz beteiligten Beamten hätte gegen §§ 22 ff., 33 KunstUrhG verstoßen. Eine Einwilligung zur Herstellung und/oder öffentlichen Zurschaustellung ihrer Bildnisse sei von den eingesetzten Beamten nicht erteilt worden und ein Ausnahmetatbestand des § 23 KunstUrhG habe nicht vorgelegen. Polizeibeamte im Einsatz seien keine relativen Personen der Zeitgeschichte. Ein besonderer Informationswert für die Öffentlichkeit an den eingesetzten Beamten habe vorliegend nicht bestanden. Nach der konkreten örtlichen Situation hätte es sich lediglich um Porträt-, jedenfalls um Nahaufnahmen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten handeln können. Ein spezifisches Informationsinteresse an derartigen Aufnahmen habe nicht bestanden. Es habe sich nicht um einen spektakulären Einsatz von mehreren schwer bewaffneten Beamten gehandelt. Alle Beamte hätten Zivilkleidung getragen. Die mitgeführte Maschinenpistole sei verborgen mitgeführt worden. Mangels eines spektakulären Einsatzes wären auch Übersichtsaufnahmen oder ähnliche Fotografien nicht zulässig gewesen. Die Herstellung eines Bildnisses stelle eine Vorbereitungshandlung zu deren Verbreitung dar. Das durch Pressefotografie hergestellte Bildmaterial sei nicht nur einem nichtöffentlichen Personenkreis zugänglich. Das in der Redaktion verbreitete Bildmaterial, wie auch das in das Archiv eingestellte Material, sei ohne jegliche Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen. Darüber hinaus würden Pressefotografien von Medienunternehmen bzw. Pressefotografen auf Anfrage zur Verfügung gestellt und veröffentlicht. Durch den Pressefotografen der Klägerin seien in der Vergangenheit mehrfach Fotografien veröffentlicht worden, auf denen Polizeibeamte ohne Einwilligung erkennbar wiedergegeben worden seien, ohne dass ein Ausnahmetatbestand des § 23 KunstUrhG vorgelegen hätte. Die von der Presse allenfalls verwendeten Augenbalken schlössen eine Identifizierung der abgebildeten Personen nicht aus. Vollständig anonymisiertes Bildmaterial sei für die Presse auch ungeeignet. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Beamten einen speziellen Einsatz durchgeführt hätten, der durch ein besonders hohes Gefährdungspotential gekennzeichnet gewesen sei. Es habe die Gefahr bestanden, dass sich die kriminelle Organisation, deren Sicherheitschef der Hauptangeklagte sei, Bildnisse der eingesetzten Beamten beschaffe, die Beamten identifiziere und diese damit der sehr erheblichen Gefahr von Racheakten oder erpresserischen Versuchen ausgesetzt seien. Dies sei im Fall der Russischen Mafia mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Folgen der Identitätsaufdeckung seien unumkehrbar. Damit stünden berechtigte Interessen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten der Anfertigung und Zurschaustellung der Bildnisse entgegen. Die Bitte, keine Fotografien anzufertigen, sei auch zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der eingesetzten Beamten erforderlich und angemessen gewesen. Der konkrete Geschehenshergang rechtfertige das Fotografierverbot auch zum Schutz des Angeklagten wie auch zufällig anwesender Dritter. Die "Polizeifestigkeit des Presserechts" beziehe sich auf den Inhalt eines Presseerzeugnisses. Darum gehe es hier aber nicht. Es gehe auch nicht um einen Auskunftsanspruch der Presse, der im Rahmen eines gesetzlich konkret ausgeformten Rechts bestehe, sondern um die Beeinträchtigung von Rechtsgütern durch das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin während eines höchst gefährlichen, besonderen Einsatzes eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 18.12.2008 haben die Vertreter der Klägerin unter Wiederholung des bisherigen Vortrags im wesentlichen noch ausgeführt: Die beiden Mitarbeiter der Klägerin stünden mit dieser in einem festen Anstellungsverhältnis. Der Einsatzleiter hätte im Verlagsgebäude, das 500 Meter vom Ort des Geschehens entfernt liege, anrufen und die Dinge klarstellen können.

Der Vertreter des Beklagten hat ergänzend im wesentlichen noch vorgetragen: Im Zeitpunkt, als die Pressevertreter Fotografien hätten anfertigen wollen, habe die höchste Gefahrenlage bestanden. Ein Anschlag auf den Angeklagten oder dessen Befreiung durch die Russische Mafia sei zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Arztpraxis verlassen habe und zum Einsatzfahrzeug verbracht worden sei, am wahrscheinlichsten gewesen. In diesem Augenblick könne der Einsatzleiter nicht mit dem Zeitungsverlag telefonieren und sich mit einem zuständigen Mitarbeiter verbinden lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

Ob es sich bei den Maßnahmen des Einsatzleiters gegen die Mitarbeiter der Klägerin bereits um solche mit unmittelbarer Rechtswirkung auch gegen die Klägerin gehandelt hat € dann lägen Verwaltungsakte nach § 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz € LVwVfG € mit Drittwirkung vor € oder nur um ein Verwaltungshandeln ohne eine solche unmittelbare Rechtswirkung, kann dahinstehen, denn es besteht auch bei letzterem ein eigenes schutzwürdiges ideelles Interesse der Klägerin an der begehrten Rechtswidrigkeitsfeststellung. Eine vom Polizeivollzugsbeamten ausgesprochene Bitte, Bildaufnahmen zu unterlassen mit dem Hinweis auf eine mögliche Beschlagnahme des Bildmaterials, legte den Mitarbeitern der Klägerin jedenfalls nahe, Bildaufnahmen zu unterlassen. Die Mitarbeiter der Klägerin haben diese Äußerungen so verstanden, dass sie sich konkreten polizeilichen Maßnahmen aussetzten, falls sie dem nicht nachkämen. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz € GG € gebietet auch in einem solchen Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung nicht nur im Eil-, sondern auch im Hauptsacheverfahren, denn die darin liegende direkte Belastung durch die angegriffenen Maßnahmen beschränkt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.03.1999 € 1 C 12/97 €, NVwZ 1999, 991 ff., vom 29.04.1997 € 1 C 2/95 €, NJW 1997, 2534 ff., und vom 09.02.1967 € 1 C 49.64 €, BVerwGE 26, 161 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.05.2008 € 1 S 2914/07 €, juris, vom 14.04.2005 € 1 S 2362/04 €, VBIBW 2005, 431 ff., und vom 16.11.1999 € 1 S 1315/98 €, juris; auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008 € 8 S 1179/07 €; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.09.2005 € 11 LC 51.04 €, DÖV 2006, 122 ff.). Da der Beklagte von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Beamten ausgeht, besteht das klägerische Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung weiter.

II. Die Klage ist nicht begründet. Die polizeilichen Maßnahmen gegenüber den Vertretern der Klägerin verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die polizeilichen Maßnahmen sind formell nicht zu beanstanden. Der handelnde Beamte des Polizeivollzugsdienstes des Beklagten (§§ 70, 71 Polizeigesetz € PolG € i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes € DVO PolG €, der Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg € VwV-PolOrg € und der Anlage 3 Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg € BPP BW €) war nach § 60 Abs. 2 PolG für die Maßnahmen zuständig.

2. Die Untersagung von Bildaufnahmen und damit auch die Aufforderung Bildaufnahmen zu unterlassen sowie die Ankündigung weiterer Maßnahmen waren auch materiell rechtmäßig. Sie waren hier durch die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) gedeckt. § 1 Abs. 1 PolG ist eine Aufgabenzuweisungsnorm, § 3 PolG eine allgemeine Befugnisnorm, die es der Polizei gestattet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben "Maßnahmen zu treffen".

a. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG hat die Polizei unter anderem die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, d. h. vor allem die vorbeugende Verhütung von Straftaten.

Unter polizeilicher Gefahr ist eine solche Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde. Maßgebend für die Beurteilung eines Lebenssachverhalts im Hinblick auf die Prognose einer bevorstehenden Gefahr sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel. Es kommt darauf an, ob die Einschätzung der Lage durch den handelnden Beamten damals € ex ante gesehen € objektiv gerechtfertigt erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.11.1999 € 1 S 1315/98 €, a. a. O., und vom 22.02.1995 € 1 S 3184/94 €, VBIBW 1995, 282 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2007 € 3 B 665.05 €, SächsVBl 2008, 89 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.09.2005 € 11 LC 51.04 €, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1997 € 11 A 11657.96 €, DVBl 1998, 101 ff.).

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst neben dem Bestand des Staates die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen und den Schutz kollektiver Rechtsgüter auch Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Würde, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie Güter, die durch Normen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrechts geschützt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2005 € 5 S 1996/04 €, VBIBW 2005, 478 ff. und Beschluss vom 19.06.1991 € 1 S 1268/91 €, NVwZ-RR 1992, 20 f.; Belz/Mussmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Auflage 2004, § 1 RdNr. 7 ff.).

(1) Der Beamte ist zum Schutz der Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten sowie des Angeklagten tätig geworden. Er durfte nach seinem polizeilichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen, dass in dem Zeitpunkt, als zwei Personen auf ihn zugingen, sich durch Presseausweise auswiesen und die Herstellung von Fotografien mit Nachdruck forderten, die konkrete Gefahr eines Anschlags auf den Angeklagten oder dessen gewalttätige Befreiung durch die Russische Mafia am wahrscheinlichsten gewesen war und durch die direkte Anwesenheit der Pressevertreter im Gefahrenbereich und Anfertigung von Fotografien durch diese die Durchführung solcher Aktionen begünstigt würde, mit der Folge, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, des Angeklagten, der Pressevertreter und auch Schaulustiger erheblich gestiegen wäre.

(2) Der Beamte konnte auch davon ausgehen, dass bereits durch die Anfertigung von Fotografien die Funktionsfähigkeit der Polizei, hier des SEK BW, konkret gefährdet wird. Der befürchtete Schaden lag darin, dass bereits mittels der angefertigten Fotografien vorliegend konkret zu befürchten war, dass die zur Russischen Mafia gehörende Organisation eine Enttarnung der Beamten des SEK BW veranlasst, um gegen diese vorzugehen mit der Folge, dass hierdurch die besonders schwierige und umfangreiche Aufgabenerfüllung des SEK BW beeinträchtigt wird.

(3) Der Beamte ist weiter zu Recht auch zum Schutz der Rechte der mutmaßlich abgebildeten Beamten am eigenen Bild tätig geworden, denn auf Grund der konkreten Umstände hätte die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern gegen §§ 22, 23, 33 KunstUrhG verstoßen.

(a) Zwar ist das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig (vgl. auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verhaltensgrundsätze zwischen Presse und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung vom 08.02.2002 € Az.: 3-0223.0/1 € GABl. 2002. S. 220 und Anlage) und stellt das ungehinderte Fotografieren einen Teil der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schrankenlos gewährten Pressefreiheit dar. Mit dem Recht der Presse zum Fotografieren korrespondiert aber die Pflicht gegenüber Personen, die ein Recht am eigenen Bild besitzen, das so gewonnene Material auf seine rechtliche Verbreitungsfähigkeit zu prüfen.

Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis im Sinn dieser Bestimmung ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Es genügt die Erkennbarkeit durch einen begrenzten Personenkreis, etwa durch Bekannte des Betroffenen. Auch bei Verwendung eines schwarzen Balkens vor der Augenpartie oder Pixelung genießt ein Bild den Schutz des § 22 KunstUrhG, wenn sich diese als wirkungslos erweisen, weil sie die Identifikation der abgebildeten Person nicht ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000 € 1 S 2239/99 €, a. a. O.). Ein öffentliches Zurschaustellen liegt vor, wenn das Bildnis der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 07.11.2006 € 56/05 €, NJW-RR 2007, 1686 ff.). Der Sinn und Zweck des § 22 KunstUrhG besteht darin, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1979 € VII ZR 108.78 €, NJW 1979, 2205 ff.). Auf Grund des räumlich geringen Abstands der Pressevertreter, insbesondere zum Einsatzleiter, aber auch zu den anderen am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, konnte dieser davon ausgehen, dass solche Fotografien gefertigt werden, die eine individuelle Erkennbarkeit der am Einsatz beteiligten Beamten ermöglicht hätten. Er konnte weiter damit rechnen, dass jedenfalls einige dieser Aufnahmen zur Veröffentlichung in der Tageszeitung vorgesehen sind und dass die auf Aktualität ausgerichtete Tageszeitung am nächsten Tag mit einer entsprechenden Aufmachung unter Verbreitung der Bildnisse des zum Augenarzt verbrachten Angeklagten und der handelnden Polizeibeamten berichten wird. Anhaltspunkte für eine vollständig anonymisierte Verbreitung von Bildern bestanden für den Polizeibeamten nicht. Dahingehende Äußerungen haben die Pressevertreter auch nicht gemacht.

Eine Einwilligung zu einer Verbreitung von identifizierbaren Bildern bestand nicht. Eine solche wäre im Übrigen mit Blick auf die nicht auszuschließende Gefährdung von Leben und Gesundheit der Beamten und auch von deren Familienangehörigen sowie der Gefährdung von deren weiterer beruflicher Einsetzbarkeit im SEK BW nicht zu erwarten gewesen. Der Polizeieinsatz galt als besonders gefährlich und Repressionen der Russischen Mafia gegen dann bekannte Polizeibeamte und deren Familienangehörige waren nicht auszuschließen.

(b) Die Fotografien der Polizeibeamten hätten auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Auch Amtsträger können sich, wenn sie bei der Ausübung ihres Amtes in der Öffentlichkeit auftreten, auf das Recht am eignen Bild berufen. Dieser Schutz wird durch die ausgeübte staatliche Funktion nicht eingeschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000 € 1 S 2239/99 €, a. a. O.). Nur sofern sich ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bilddarstellung ergibt, wird auf eine relative Person der Zeitgeschichte geschlossen mit der Folge, dass ihr Recht auf Bildanonymität entfällt.

Die Polizeibeamten sind hier keine relativen Personen der Zeitgeschichte.

Von einer relativen Person der Zeitgeschichte kann dann gesprochen werden, wenn der Abgebildete allein wegen des Zusammenhangs mit einem informationswürdigen Ereignis in den zeitgeschichtlichen Bereich geraten ist. Ob dies der Fall ist, ist unter Abwägung zwischen dem Anonymisierungsinteresse des Einzelnen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu ermitteln.

Durch die Art ihrer Einsatzteilnahme und des konkreten Vorgehens der Polizeibeamten bestand hier ein besonderes öffentliches Informationsinteresse an der Bilddarstellung der Polizeibeamten nicht. Die einzelnen Polizeibeamten sind nicht durch ein Ereignis in den Mittelpunkt öffentlichen Interesses geraten. Dass das konkrete Geschehen es erfordert, dass einzelne oder mehrere Polizeibeamte bildlich dargestellt werden, ist nicht erkennbar.

(c) Auf Grund der konkreten Umstände lagen bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Polizeibeamten Anhaltspunkte für die Annahme einer Veröffentlichung des gefertigten Bildmaterials unter Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Polizeibeamten vor. Der Polizeibeamte konnte jedenfalls nach dem Gesprächsverlauf mit den Pressevertretern nicht ausschließen, dass die Redaktion der Klägerin abgebildete Polizeibeamte jedenfalls als relative Personen der Zeitgeschichte einstuft und damit von einer aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorhandenen Legitimation zur Veröffentlichung der Bilder ausgehen werde, wie dies dann auch von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Klageverfahren geschehen ist.

(4) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Einsatzleiter auch davon ausging, dass durch die beabsichtigte Fertigung der Lichtbilder die eingesetzten Beamten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten wird durch den Umstand, dass die Beamten als Funktionsträger den Einsatz durchgeführt haben, nicht verändert. Aus der öffentlichen Funktion folgt nicht, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beamten nicht durch das Polizeirecht geschützt werden (vgl. Rebmann, Aktuelle Probleme des Zeugnisverweigerungsrechts von Presse und Rundfunk und des Verhältnisses von Presse und Polizei bei Demonstrationen, AfP 1982, 189 ff.). Hierbei ist aber das Subsidiaritätsprinzip des § 2 Abs. 2 PolG zu beachten. Die Polizei darf auch zum Schutz privater Rechte bei einer unmittelbar bevorstehenden Störung tätig werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1995 € 1 S 3184/94 €, a. a. O.). Eine solche unmittelbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Polizeibeamten lag hier vor. Zivilrechtlicher Rechtsschutz konnte von den betroffenen Beamten, die fotografiert werden sollten, nicht erlangt werden.

b. Die Maßnahmen des Beamten des SEK BW sind nicht zu beanstanden.

Bestanden mithin in der gegebenen Situation für den Einsatzleiter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag und eine noch größere bevorstand, ist es seine Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen diese Gefahr so weit als möglich zu minimieren und Schutz zu gewährleisten. In dieser Situation waren die erfolgten polizeilichen Maßnahmen ein geeignetes, erforderliches und angemessenes, mithin verhältnismäßiges Mittel und der Hinweis auf weitere oder die Ankündigung weiterer Maßnahmen nicht zu beanstanden. Vom Einsatzleiter des Spezialeinsatzkommandos ist nicht zu verlangen, dass er in der Zeit der höchsten Gefahrenlage sich auf eine Diskussion mit den Vertretern der Presse einlässt und sich mit dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin im Verlag der Tageszeitung telefonisch in Verbindung setzt, um den Sachverhalt im Sinn der Klägerin zu klären. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Folgen einer rechtswidrigen Verbreitung solcher Bilder in der Regel irreparabel sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.07.2000 € 1 S 2239/99 €, a. a. O., und vom 22.02.1995 € 1 S 3184/94 €, a. a. O.).

Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit lag nicht vor. Die Vorschriften des Polizeigesetzes sind nicht durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit ausgeschlossen. Die Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen neben den Regelungen zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz auch das Kunsturhebergesetz und die ungestörte Wahrnehmung staatlicher Aufgaben zählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 € 1 BvR 586/62, 1 BvR 610/63, 1 BvR 512/64 €, BVerfGE 20, 162 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2007 € 3 B 665.05 €, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1997 € 11 A 11657.96 €, a. a. O.). Vor dem Hintergrund der konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, des Angeklagten und der sich im Gefahrenbereich aufhaltenden beiden Pressevertreter, für die Funktionsfähigkeit des SEK BW und für die Rechte der Polizeibeamten am eigenen Bild und für deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ist es der Klägerin zumutbar, bei der möglichen und auch erfolgten verbalen Berichterstattung auf die Unterlegung mit Bildern zu verzichten, wenn durch die Anfertigung von Fotografien € wie hier € gewichtige Rechtsgüter anderer gefährdet werden.

c. Soweit das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch darauf gestützt wurde, dass die Tarnkennzeichen der Einsatzfahrzeuge nicht fotografiert werden sollten, ist dies unerheblich. Es kommt nicht darauf an, dass der Einsatzleiter die Maßnahmen auch aus anderen Gründen für erforderlich gehalten hat (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2007 € 3 B 665.05 €, a. a. O.).

3. Der Einwand der "Polizeifestigkeit des Presserechts" verfängt nicht. Von einer allgemeinen Polizeifestigkeit der Presse kann mit Blick auf die Einschränkbarkeit der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht gesprochen werden. Die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts werden durch die speziellen, dem Schutz der Presse dienenden Normen des Presserechts nur dann verdrängt, wenn es sich um Reaktionen wegen des Inhalts von Presseerzeugnissen handelt. § 1 Abs. 3 Landespressegesetz € LPresseG € verbietet Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen. Ausgeschlossen sind damit alle präventiven ordnungsbehördlichen und polizeilichen Maßnahmen, die sich gegen den Inhalt eines Presseerzeugnisses richten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.1997 € 4 B 4.97 €, NJW 1997, 1387 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.05.1982 € 21 B 811.2360 €, NJW 1983, 1339 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.1980 € 11 A 24.80 €, DÖV 1981, 801 f.). Der Beklagte nahm aber keinen Zugriff auf ein Presseprodukt.

4. Die Maßnahmen des Polizeibeamten verstießen auch nicht gegen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG. Einem Auskunftsanspruch der Presse in der Form der Anfertigung von Fotografien steht bereits entgegen, dass nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Polizeibeamten des SEK BW in der beabsichtigten Herstellung der Bildaufnahmen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand und deshalb verweigert werden konnte (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG). Auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen. Der Hinweis des Polizeibeamten an die Pressevertreter, sich hinsichtlich weiterer Auskünfte über den Polizeieinsatz an die Pressestelle der Justizvollzugsanstalt oder die Polizeidirektion zu wenden, ist nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.






VG Stuttgart:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 1 K 5415/07


Link zum Urteil:
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