Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 18. September 2003
Aktenzeichen: 18 W 178/03

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 18.09.2003, Az.: 18 W 178/03)

Tenor

In der Beschwerdesache € wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2003 abgeändert.

Die Beklagte hat an Kosten an den Kläger 2.015,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24. März 2003 zu erstatten.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurück gewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beschwerde haben die Beklagte 85%, der Kläger 15% zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwerde: 137,08 EUR

Wert des zurück gewiesenen Beschwerdeteils: 20,89 EUR

Gründe

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss angemeldete Reisekosten seines O1er Prozessbevollmächtigten zu der mündlichen Verhandlung in O2 in Höhe von insgesamt 164,49 EUR bei der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt hat.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Die angemeldeten Reisekosten sind in Höhe von 139,43 EUR erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung der Kostenquote erhöht sich der von der Beklagten an den Kläger zu erstattende Betrag deshalb um 116,19 EUR von 1.899,43 EUR auf 2.015,62 EUR.

Die Beauftragung des in O1 ansässigen Bevollmächtigten des Klägers war zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- bzw. Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei stellt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar (vgl. BGH v. 16.10.2002 € VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233). Ein Ausnahmefall in dem Sinne, dass schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH a. a. O.), liegt hier nicht vor. Dies ist u. a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (vgl. BGH v. 10.4. 2003 € I ZB 36/02, MDR 2003, 1019).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger hat in substantiierter Weise glaubhaft vorgetragen, dass er lediglich eine Juristin beschäftigt und diese mit ihrer vollen Arbeitskraft mit der Ausbildung von Beratungskräften und der Beantwortung von Verbraucheranfragen ausgelastet, nicht aber mit der Verbandsklagetätigkeit befasst ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Rechtsstreit im Hause des Klägers in der dargelegten Art und Weise derart umfassend vorbereitet werden konnte, dass eine schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zur vollen Wahrung der berechtigten prozessualen Belange des Klägers ausgereicht hätte. Der Kläger ist insoweit auch bei Beachtung seiner Kostengeringhaltungspflicht nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass grundsätzlich erstattungsfähige Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten nicht anfallen, indem er zusätzliches juristisch ausgebildetes Personal einstellt.

Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung sind im Übrigen ersichtlich geringer als diejenigen Kosten, die bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung entstanden wären. Sie gehören deshalb zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits.

Bei der Kostenausgleichung konnten allerdings lediglich die angemeldeten Kosten der Bahnfahrt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO und das Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO berücksichtigt werden. Für die daneben geltend gemachten Taxi- und Parkkosten hat der Kläger trotz Aufforderung durch die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 2. April 2003, Bl. 92 R d. A., und entsprechender Rüge der Gegenseite mit Schriftsatz vom 11. April 2003, Bl. 96 f. d. A., keine Belege vorgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht.

Der Wert der Beschwerde beläuft sich auf die Höhe der insgesamt angemeldeten und mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgten Reisekosten, soweit sie nach der Kostenquote von der Beklagten zu tragen sind.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 18.09.2003
Az: 18 W 178/03


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