Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. September 2002
Aktenzeichen: 24 U 7/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.09.2002, Az.: 24 U 7/02)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 22. August 2001 wird zurückgewiesen.

Den Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Rückforderungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des S. nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 398 BGB in Höhe von 9.337,50 DM nebst 15 % MwSt, entsprechend der in der Rechnung vom 27. Januar 1998 abgerechneten und bezahlten Vergleichsgebühr angenommen.

I.

Die Beklagten haben die Zahlung des Zedenten S. ohne Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erhalten. Ein Rechtsgrund für die Zahlung ergibt sich insbesondere nicht aus dem das Mandatsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Zedenten bestimmenden Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB).

1.

Die Beklagten können die Entgegennahme der Zahlung des Zedenten in Höhe von 9.337,50 DM nebst MwSt nicht auf einen Anspruch auf Zahlung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO stützen. Eine Vergleichsgebühr ist vorliegend nicht angefallen, weil zwischen dem Zedenten S. und der Klägerin kein Vergleich geschlossen wurde.

Der Ansatz einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Streit oder eine Ungewissheit über den Bestand oder den Umfang eines Rechtsverhältnisses bestand und durch einen Vertrag infolge gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurde (Senat OLGReport 2001, 259; Gerold/Schmidt/von Eiken, BRAGO 15. Auflage, 2002, § 23 Rn. 5;). Es muss - zumindest in der Vorstellung eines Beteiligten - ein Rechtsverhältnis bestehen, auf Grund dessen sich einer der Beteiligten bestimmter Rechte berühmt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Auflage, 2002, § 779 Rn. 4; Gerold/Schmidt/von Eiken a.a.O. § 23 Rn. 8). Bloße Verhandlungen zwischen den Beteiligten und ein sich daran anschließender Vertragsabschluss, mit dem sie lediglich von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch machen, stellen keinen Vergleichsabschluss dar, selbst wenn die Verhandlungen streitig waren und die Beteiligten von ihren ursprünglichen Vorstellungen Abstriche gemacht haben. Wenn zu Beginn der Verhandlungen nicht zumindest einer der Beteiligten geltend gemacht hat, ihm stehe bereits jetzt eine Rechtsposition zu, kommt ein Vergleich nicht zustande (Gerold/Schmidt/von Eiken a.a.O. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 2.Auflage 2000, § 23 Rz. 8; Senat a.a.O.).

So liegen die Dinge hier. Während der Vertragsverhandlungen gingen - abgesehen von dem bestehenden und nicht in Frage stehenden Mietvertrag - weder der Zedent S. noch die Klägerin davon aus, dass eine der späteren Vertragsparteien bereits eine Rechtsposition, um deren Bestehen oder Umfang Streit oder Unsicherheit bestand, geltend machte. Denn bei Beauftragung der Beklagten hatten die Vertragsparteien eine vertraglich bindende Einigung noch nicht erzielt, weil eine Vereinbarung über wesentliche Vertragsbestandteile noch nicht getroffen war.

Auch wenn auf beiden Seiten grundsätzliches Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme bestand, waren doch die rechtliche Ausgestaltung und der

Umfang der Berechtigungen und Verpflichtungen zwischen den Parteien noch völlig offen, was ihnen bewusst war. Auch später ist während des Mandats der Beklagten ein Vertragsschluss vor dem 23. Januar 1998 nicht erfolgt, auf dessen Grundlage sich die Klägerin oder der Zedent S. irgendwelcher Rechte berühmt hat.

Dies zeigt sich zum einen darin, dass die Klägerin unter dem 10. November 1997 versuchte, das Einverständnis des Zedenten S. mit dem Beginn der Baumaßnahmen herbeizuführen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn gemäß dem Vorbringen der Beklagten bereits zuvor eine bindende Zustimmung zur Durchführung der Baumaßnahmen erklärt worden wäre.

Zum anderen zeigt sich die Einschätzung der Parteien, dass eine gesicherte Rechtposition vor dem 23. Januar 1998 nicht bestand oder auch nur geltend gemacht würde, in ihrem sonstigen Verhalten bei den Vertragsverhandlungen. Wären bereits zuvor verbindliche Erklärungen der Parteien erfolgt, hätte sich der Zedent S. im Rahmen der Verhandlungen nicht, wie geschehen, einseitig von dem bis dahin verhandelten Überbauvertrag lösen und eine völlig neue Vertragsgestaltung einbringen können. Entsprechendes gilt für die Klägerin, die die für sie wirtschaftlich ungünstigere Ausgestaltung der Verträge gemäß den Vorschlägen des Zedenten S. hingenommen hat, ohne sich auf ihre, nach den Behauptungen der Beklagten bereits gesicherte Rechtsposition einer Zusage des Zedenten zu berufen.

Letztlich hat die Beklagte zu 1. auch in der mündlichen Verhandlung der Auffassung des Senats, dass der Abschluss eines Vergleiches zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei, nicht widersprochen.

2.

Die Beklagten können sich zur Begründung ihrer Gebührenforderungen auch nicht darauf berufen, dass gemäß den Rechnungen vom 8. Juni 2000 zwei getrennte Aufträge des Zedenten S. vorgelegen haben, die nach § 13 Abs. 1 und 2 BRAGO jeweils mit gesonderten Gebühren abzurechnen seien.

Das Mandatsverhältnis zwischen S. und den Beklagten umfasste einen einheitlichen Auftrag i.S.d. § 13 Abs. 1 BRAGO, so dass die angefallenen und in der Rechnung vom 27.01.1998 abgerechneten Gebühren sämtliche Tätigkeiten der Beklagten umfassen.

Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn von § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Der Inhalt des Auftrages bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Für die Frage, wann von einer einzigen Angelegenheit auszugehen ist oder wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist insbesondere der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrages maßgebend. In der Regel betreffen die weisungsgemäß erbrachten Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weit übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden kann (BGH NJW 1995, 1431; NJW-RR 1995, 758, 761; JurBüro 1976, 749; OLG Köln OLGR 1999, 220; Gebauer/Schneider BRAGO, 2002, § 13 Rn. 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert a.a.O. § 13 Rn. 5.). Regelmäßig ist ein solch einheitlicher Vorgang bei der Beratung vor und bei Abschluss eines Vertrages anzunehmen . Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn nach dem völligen Scheitern eines Planes, z.B. Abschluss eines Mietvertrages ein völlig anderer Plan, z.B. Kauf eines Grundstücks verfolgt wird (vgl. Gerold/Schmidt/Madert a.a.O. § 13 Rn. 5).

So liegen die Umstände hier aber nicht.

Die Tätigkeit der Beklagten in der vorliegenden Angelegenheit liegt im Rahmen eines einheitlich, durch S. zu Beginn des Mandatsverhältnisses erteilten Auftrages. Dessen Inhalt ergibt sich vollständig aus dem Schreiben vom 23. September 1997. Darin beauftragte er die Beklagten umfassend mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen der Vertragsverhandlungen. Der Wortlaut seiner Erklärung, er gehe davon aus, die Angelegenheit wirke sich grundsätzlich positiv auf sein Objekt aus und er bitte deshalb um Überprüfung der Angelegenheit, zeigt dies eindeutig. Insbesondere sein Hinweis im vorausgehenden Absatz, die Klägerin sei ihm als Mieterin ungleich lieber, macht deutlich, dass der Zedent die Wahrung seiner vorrangigen Interessen (Erhaltung der Klägerin als Mieterin und Werterhalt seines Grundstücks) von den Beklagten erwartete.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt der in dem letzten Absatz des Schreibens geäußerte Wunsch des Zedenten nach Überprüfung des Vertrages auf eventuelle Änderungsnotwendigkeiten keine Einschränkung des zuvor umfassend erteilten Mandates. Insbesondere sollte sich der Auftrag nicht auf die reine Vertragsprüfung beschränken. Denn diese Bitte darf nicht getrennt von den vorangegangenen Äußerungen des Zedenten gesehen werden, die eine umfassende Beratung und Interessenvertretung zum Inhalt hatten. Die Bitte um Überprüfung des vorliegenden Vertragsentwurfs stellt sich damit als aus Sicht des Zeugen vorrangige, aber nicht alleinige Notwendigkeit im Rahmen des erteilten Mandates dar.

Soweit die Beklagten sich auf das Zeugnis des Zedenten S. dafür berufen, dass ihnen zunächst nur auf die Vertragsprüfung beschränkter Auftrag erteilt worden sei, ist dem nicht nachzugehen. Denn der Inhalt des Mandats ergibt sich in allen Einzelheiten aus dem Schreiben vom 23. September 1997. Die Beklagten behaupten nicht substantiiert, wann, bei welcher Gelegenheit und mit welchen konkreten Erklärungen der Mandant diesen schriftlich erteilten und umfassenden Auftrag gegenüber den Beklagten auf die bloße Vertragsprüfung beschränkt haben soll. Dies geht zu Lasten der Beklagten die für eine Einschränkung des Auftrags darlegungspflichtig sind (vgl. BGH NJW 1997, 2168, 2169).

Die Vertragsverhandlungen über den Überbauungsvertrag und den schließlich abgeschlossenen Vertrag vom 23. Januar 1998 stellen auch einen einheitlichen Lebensvorgang dar. Denn die Beklagten waren ohne Unterbrechungen von September 1997 bis Januar 1998 beratend und verhandelnd tätig. Eine Beendigung des Auftrages ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagten mit Datum vom 10.November 1997 einen unterschriftsreifen Entwurf des Überbauungsvertrages erstellten. Die sich daran anschließende Beratung der Beklagten, nämlich der nochmalige Hinweis auf die weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Nachteile des Vertrages und das Aufzeigen anderer Möglichkeiten der rechtlichen Ausgestaltung, dienten ebenfalls noch der Erfüllung des ursprünglich erteilten Auftrages, weil es den Beklagten oblag, den Zedenten S. umfassend zu beraten und ihm auch Alternativen zur Erreichung seiner Ziele aufzuzeigen.

Der um Rat ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen nach sichersten und ungefährlichsten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (BGH NJW 1996, 2929/2931; NJW-RR 1999, 19 f.; NJW 2000, 1944 f.).

Im Hinblick auf den umfassenden Beratungsauftrag des Zedenten S. konnten die Beklagten bei Unterschriftsreife des Überbauvertrages gerade nicht davon ausgehen, dass ihre Tätigkeit damit abgeschlossen war und dass ihre weiteren Ratschläge ein "Mehr" gegenüber dem ersten Auftrag darstellten. So haben es die Beklagten auch selbst gesehen. Indem sie dem Zedenten von einer Unterzeichnung des unterschriftsreifen Vertrags abrieten, machten sie ihm deutlich, dass zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Zieles andere, bessere Lösungen gefunden werden sollten. Innerhalb von nur 10 Tagen wurde die "mietrechtliche Lösung" entwickelt. Damit waren die Beklagten im Interesse des Zedenten dort angelangt, wo dieser selbst bei Auftragserteilung angesetzt hatte: Die Klägerin sei ihm als Mieterin ungleich lieber.

Auch die Bitte des Zedenten S. im Schreiben vom 12. Januar 1998, einen neuen Vertragsentwurf zu gestalten, stellt sich danach nicht als neuer Auftrag an die Beklagten dar, sondern ist von dem ursprünglichen Auftrag (Werterhalt des Grundstücks und Bindung der Klägerin als Mieterin) umfasst. Die vertragliche Ausgestaltung, die durch die Beklagten erfolgte, stellt letztlich nur die Umsetzung genau dieses von S. von vornherein angestrebten Ziels dar. Ein neuer Auftrag, der das Ende des ersten Auftrages und damit eine Zäsur im Geschehensablauf voraussetzen würde, liegt darin gerade nicht. Denn es würde nicht ein neuer "Plan" umgesetzt, sondern es gelangte lediglich der ursprüngliche "Plan", wenn auch in anderer rechtlicher Form, zur Umsetzung.

Dass die Beklagten ihre Tätigkeiten von September 1997 bis Januar 1998 als eine Angelegenheit verstanden haben, die mit Abschluss des Vertrages vom 23. Januar 1998 beendet war, zeigt schließlich ihre Kostenrechnung vom 27. Januar 1998. Darin haben sie erstmals - und nicht schon im November 1997 - zum Zeichen der Beendigung des Mandats gemäß §§ 16 S. 1, 18 Abs. 1 BRAGO abgerechnet. Sie haben dieser Kostenrechnung nicht zwei Aufträge, sondern nur einen zu Grunde gelegt, in der irrigen Vorstellung, die einheitliche Angelegenheit sei durch einen Vergleich zum Abschluss gekommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Tätigkeit im Rahmen der Erstellung des zweiten Vertrages vom 23. Januar 1998 auch nicht ohne Honorar erfolgt. Die insoweit erbrachten Leistungen waren nämlich von dem ursprünglichen Honorar erfasst (§ 13 BRAGO).

3.

Die Beklagten können einen weitergehenden Gebührenanspruch schließlich auch nicht auf einen höheren Streitwert stützen. Denn im Rahmen des einheitlichen Auftrages haben nicht mehrere Gegenstände vorgelegen, die einer Erhöhung des Streitwertes und damit die weitere Gebührenforderung der Beklagten rechtfertigen würden (§ 7 Abs. 2 BRAGO). Da sich - wie ausgeführt - die verschiedenen Vertragsentwürfe allein auf die Umsetzung des Zieles des Zedenten S. (Umsetzung der Bebauung bei Erhaltung der Klägerin als Mieterin und Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes seines Grundstücks) richteten und damit ein einheitliches Rechtverhältnis betrafen, ist im Rahmen des Auftragsverhältnisses auch von einem einheitlichen Gegenstand auszugehen.

4.

Die Rückforderung der Gebühren scheitert schließlich auch nicht an § 814 BGB. Danach kann das zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist eine positive Kenntnis der Rechtslage. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Tatsache ergibt; der Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH NJW 1997, 2381, Palandt/Thomas a.a.O. § 814 Rn. 3). "Kennen müssen" genügt zum Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stehen gleichfalls regelmäßig der positiven Kenntnis nicht gleich (BGH WM 1973, 294). Zweifel genügen nur dann, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken, d.h. wenn eine Übernahme des Risikos durch den Leistenden gewollt ist. In diesem Fall liegt ein Verzicht oder Erlass auf den Bereicherungsanspruch vor, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, einerlei wie der Rechtsgrund beschaffen sei (BGHZ 32,273; Palandt/Thomas a.a.O.).

Dass der Zedent S. positive Kenntnis von dem Nichtbestehen der Leistungspflicht hatte, behaupten die Beklagten selbst nicht. Allerdings hat S. die Leistung in Kenntnis der Einwendungen der Klägerin im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Forderung erbracht. Dies ist aber nach Treu und Glauben nicht dahin zu verstehen, dass er mit der Zahlung an die Beklagten auf etwaige Rückforderungsansprüche gegen diese verzichten wollte. Denn die Beklagten haben dem Zedenten S. versichert, der Gebührenanspruch sei in voller Höhe gerechtfertigt, und ihm als seine Berater im Rahmen des abzuwickelnden Mandatsverhältnisses nicht darauf hinwiesen, dass die Bedenken der Klägerin zumindest teilweise berechtigt waren. Damit kann das Verhalten des Zedenten S. nicht als Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch verstanden werden. Denn er konnte seine Bedenken berechtigt zurückstellen. Damit hat er gerade nicht bewusst das Risiko des Bestehens der Forderung übernommen, sondern erkennbar auf die Zusagen der Beklagten vertraut.

II.

Da die Berufungsbegründung die Verurteilung zur Zinszahlung nicht angreift, ist sie insoweit bereits unzulässig, weil insoweit eine gesonderte Begründung des Berufungsantrages erforderlich ist (§§ 19 Abs. 3 ZPO a.F.).

Bei der Zinsforderung handelt es sich um eine trennbare Teilforderung, für die eine gesonderte Anfechtung der Verurteilung mit der Berufungsbegründung erfolgen muss. Erfolgt diese nicht, ist die Berufung in diesem Punkt unzulässig (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage, § 520 n.F. Rn. 25; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage 2002, § 520 n.F. Rn. 38).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegt.

V.

Der Streitwert beträgt 10.738,13 DM = 5.490,30 EUR.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 17.09.2002
Az: 24 U 7/02


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