Landgericht Osnabrück:
Beschluss vom 15. März 2002
Aktenzeichen: 2 Qs 13/02

(LG Osnabrück: Beschluss v. 15.03.2002, Az.: 2 Qs 13/02)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts O. vom 08.02.2002 - Az.: 4 (17) Ds 720/99 - dahingehend geändert, dass auch die gemäß Beschluss des Amtsgerichts O. vom 23.01.2002 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Berufungsverfahren in Höhe von 278,76 Euro festgesetzt werden.

Die Kosten und notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren werden der Landeskasse auferlegt.

Beschwerdewert: 278,76 Euro

Gründe

Die gem. § 464 b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der frühere Angeschuldigte hat gemäß §§ 85 Abs. 3, 84 Abs. 2 BRAGO einen Gebührenerstattungsanspruch für sein Tätigwerden in der Berufungsinstanz gegen die Landeskasse in der geltend gemachten Höhe. Zwar ist die in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung, wonach der Verteidiger keine Gebührenerstattung erhält, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor einer Begründung außerhalb einer Hauptverhandlung zurücknimmt, vom Grundsatz her zutreffend. In diesen Fällen fehlt es regelmäßig an einer erstattungsfähigen notwendigen Verteidigertätigkeit. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass vor der Berufungsrücknahme am 22.11.2001 der Verteidiger Akteneinsicht nahm und so Kenntnis von dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen S., das am 22.06.2001 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, erhielt und er daraufhin den Schriftsatz vom 14.11.2001 verfaßte, in dem er sich unter anderem auch mit den Anknüpfungstatsachen des Gutachtens auseinandersetzte. Erst danach ist dann zeitnah zu dieser Stellungnahme des Verteidigers die Berufung zurückgenommen worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das erwähnte Tätigwerden des Verteidigers im Berufungsverfahren zumindest mitursächlich für die Rücknahme war, und er insoweit im Sinne von § 84 Abs. 2 BRAGO an der endgültigen Erledigung des Strafverfahrens auch im Berufungsverfahren mitgewirkt hat. Hierfür spricht zudem, dass der staatsanwaltliche Dezernent mit der Gewährung von Akteneinsicht zur Kenntnisnahme vom Gutachten unter Ziffer 2 der entsprechenden Verfügung vom 7.11.2001 den Vorgang für 10 Tage auf Frist legte, mit dem internen Wiedervorlagezusatz "Rechtsmittelbegründung".

Der Höhe nach ist gegen die im Berufungsverfahren geltend gemachte Mittelgebühr und die Auslagen nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.






LG Osnabrück:
Beschluss v. 15.03.2002
Az: 2 Qs 13/02


Link zum Urteil:
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