Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2001
Aktenzeichen: 11 W (pat) 82/00

Tenor

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts vom 19. Juli 2000 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten gemäß Hilfsantrag auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung neu gefaßten Anspruchs 1, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 19. März 1993 beim Patentamt eingereicht worden. Nach Abtrennung eines Teils (P 43 45 362.7) ist auf den Rest nach Prüfung das Patent mit der Bezeichnung

"Insektenschutzeinrichtung"

erteilt und am 27. November 1997 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs des Herrn W... in K... hat die Patentabteilung 25 des Patentamts mit Beschluß vom 19. Juli 2000 das Patent widerrufen. Der Einspruch sei zulässig und hinsichtlich unzulässiger Erweiterung begründet, da das wesentliche Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1, wonach die Seitenwand des Flügels gegen einen feststehenden Wulst eines parallel zur Seitenwand verlaufenden Schenkels eines Rahmens anliegt bzw anlegbar ist, im erteilten Anspruch 1 fehle. Somit beziehe sich der Streitgegenstand auch auf eine Insektenschutzeinrichtung, bei der die Seitenwand des Flügels nicht gegen einen Wulst eines Rahmenschenkels anliege. Dies sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart.

Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. Er trägt zur Begründung im wesentlichen vor, daß der Anmeldungsgegenstand nicht auf die Ausführung des ursprünglichen Anspruchs 1 und das Anliegen des Flügels gegen den Wulst des Schenkels beschränkt sei. Ursprünglich offenbart sei auch ein insektendichter Spalt zwischen Wulst und Flügel bzw ein den Wulst tragender Schenkel, der länger als die Hohlprofilseitenwand sei (Anspr. 4), so daß der erteilte Anspruch 1 nicht unzulässig erweitert sei. Im übrigen seien mit den Streichungen nur Wirkungsangaben weggelassen worden. Außerdem sei der Einspruch unzulässig, weil er sich nicht mit allen Merkmalen des Patentgegenstands befasse. Der Patentgegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik patentfähig.

Der Patentinhaber beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anfügung an den Anspruch 1, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.

Der Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei die Fassung des erteilten Anspruchs 1 ohne das Merkmal, wonach die Seitenwand des Flügels gegen den Wulst des Rahmenschenkels anliegt bzw anlegbar ist, in dieser allgemeinen Form nicht ursprünglich offenbart. Deshalb sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unzulässig erweitert, wohingegen der Gegenstand nach dem Hilfsantrag gegenüber der DE 27 06 068 A1 (1) mangels Neuheit und gegenüber der DE 28 10 392 A1 (2) mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg.

Der Einspruch war gemäß § 59 Abs 1 PatG frist- und formgerecht erhoben sowie schon hinsichtlich der geltend gemachten unzulässigen Erweiterung nach § 21 Abs 1 Nr 4 PatG ausreichend substantiiert worden und somit zulässig - was die Patentabteilung in ihrem Beschluß zutreffend feststellte. Außerdem war als weiterer Widerrufsgrund mangelnde Patentfähigkeit aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit genannt worden.

Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Techniker mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bau von Insektenschutzeinrichtungen für Türen und Fenster.

A. Zum Hauptantrag Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Insektenschutzeinrichtung mit folgenden Merkmalen:

1) die Insektenschutzeinrichtung weist einen Flügel (3) und einen Rahmen (1) zur verstellbaren Aufnahme des Flügels (3) auf und ist in eine Mauerleibung einsetzbar, 2) der Flügel (3) weist ein engmaschiges Insektenschutzgitter (2) auf, 3) Rahmen (1) und Flügel (3) sind aus mehreren Hohlprofilen (4) zusammengesetzt, 4) die Hohlprofile (4) sind im Eckbereich (15) über an Winkelteilen (5) angeordnete Zapfen (6) fest verbunden, 5) der Querschnitt des Hohlprofils (4) des Flügels (3) ist aus zwei parallel verlaufenden Seitenwänden (8) und zwei die Seitenwände verbindenden Querwänden (13) gebildet, 6) der Querschnitt des Hohlprofils (11) des Rahmens (1) ist aus zwei parallel verlaufenden Seitenwänden (12) und zwei die Seitenwände verbindenden Querwänden (14) gebildet, 7) ein parallel zur Seitenwand (8) des Flügels (3) verlaufender Schenkel (10) ist einteilig am Hohlprofil (11) des Rahmens (1) angeordnet, 8) an der Unterseite des Schenkels (10) sind mehrere ballige oder abgerundete Wulste (9) angeordnet, die senkrecht hervorstehen, wobei am äußeren, freien Ende des Schenkels (10) des Rahmens (11) einer dieser Wulste (9) angeordnet ist, 9) die Kante dieses Wulstes (9) verläuft parallel zur Querwand (13) des Hohlprofils (4)."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand durch Weglassen eines wesentlichen Merkmals unzulässig erweitert. Der Fachmann entnimmt der den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entsprechenden Offenlegungsschrift (OS), daß der das Insektenschutzgitter (2) tragende Flügel (3) mit seiner einen Seitenwand (8) gegen einen feststehenden Wulst (9) eines parallel zur Seitenwand (8) verlaufenden Schenkels (10) eines Rahmens (1) anliegt bzw anlegbar ist, so daß aufgabengemäß die Dichtigkeit zwischen Rahmen und Flügel nicht beeinträchtigt wird (s OS, Anspr 1 sowie Sp 1, Z 25, 26, Z 31 bis 33, Sp 6, Z 59 und Sp 7, Z 17). Dieses Merkmal der Anlage fehlt im erteilten Anspruch 1. Wie in der Offenlegungsschrift beschrieben, wird durch die punkt- bzw linienförmige Anlage des Wulstes am Flügel ua eine besonders gute Abdichtung erreicht (s OS, Sp 1, Z 57 bis 65). Wenn sich der Wulst beim Heranschwenken des Flügels gegen die Flügelseite preßt, erhält man im geschlossenen Zustand große Dichtigkeit, so daß keine Insekten durch den Spalt zwischen den beiden Stirnkanten von Rahmen und Flügel eindringen können (s OS, Sp 1, Z 40 bis 46).

Durch Streichung des Merkmals des Anliegens bzw der Anlegbarkeit fehlt eine ursprünglich offenbarte eindeutige Zuordnung zwischen Flügel und Rahmen. So wäre ein Insektenschutzgitter möglich, dessen Flügel durch den Rahmen hindurchschwingen kann, oder ein nicht definierter Abstand bzw Spalt zwischen Flügel und Rahmen, der eine Dichtheit gegen Insekten unterschiedlicher Größe nicht sicherstellt. Nur bei definiert kleinem Spalt zwischen der äußeren Querwand 13 des Flügels 3 und der inneren Seitenwand 12 des Rahmens 1 könnte eine gewisse Insektendichtheit erreicht werden, was im Anspruch 1 aber nicht festgelegt ist. Derart unbestimmt geschlossene Insektenschutzgitter entnimmt der Fachmann den ursprünglich offenbarten Unterlagen nicht. Der Einwand des Patentinhabers, beim entfallenen Merkmal handle es sich um eine bloße Wirkungs- oder Funktionsangabe, trifft nicht zu, da erst das Merkmal der Anlage das erforderliche definierte Zusammenwirken des beanspruchten Wulstes (9) mit der Seitenwand (8) des Flügels (3) festlegt. Der weitere Einwand des Patentinhabers, der ursprüngliche Anspruch 1 sei nicht bindend und könne im Erteilungsverfahren geändert werden, trifft nur im Rahmen der Ursprungsoffenbarung zu, der hier verlassen wurde. Ferner aus dem ursprünglichen Anspruch 4, nach welchem der Schenkel (10) des Rahmens (1) etwas länger als die Seitenwand (8) des Flügels (3) sein kann, abzuleiten, der Wulst (9) brauche nicht anzuliegen, weshalb die Streichung des Merkmals gerechtfertigt sei, überzeugt nicht. Nach den ursprünglichen Unterlagen (s OS, Sp 2, Z 1 bis 11 und Fig 6b) ist diese Verlängerung des Schenkels (9) (s OS, Sp 7, Z 14 bis 21) dafür vorgesehen, daß der Wulst (9) in die seitliche Mulde (16) einrasten kann, wodurch ebenfalls eine dichtende Anlage im ursprünglich offenbarten Sinn entsteht.

Nach all dem ist - wie der Beschluß der Patentabteilung zutreffend feststellt - die Streichung des in Rede stehenden Merkmals der Anlage im erteilten Anspruch 1 nicht zulässig, da dadurch der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Daher erübrigt es sich, beim Gegenstand des Hauptantrags näher auf Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit einzugehen.

Die Ansprüche 2 bis 4 teilen schon aus formalen Gründen das Schicksal des Anspruches 1, weil sie Teil des selben Antrags sind. Sie haben demnach ebenfalls keinen Bestand.

Der Hauptantrag konnte somit nicht zum Erfolg führen.

B. Zum Hilfsantrag Der Anspruch 1 hiernach lautet:

"Insektenschutzeinrichtung mit folgenden Merkmalen:

1) die Insektenschutzeinrichtung weist einen Flügel (3) und einen Rahmen (1) zur verstellbaren Aufnahme des Flügels (3) auf und ist in eine Mauerleibung einsetzbar, 2) der Flügel (3) weist ein engmaschiges Insektenschutzgitter (2) auf, 3) Rahmen (1) und Flügel (3) sind aus mehreren Hohlprofilen (4) zusammengesetzt, 4) die Hohlprofile (4) sind im Eckbereich (15) über an Winkelteilen (5) angeordnete Zapfen (6) fest verbunden, 5) der Querschnitt des Hohlprofils (4) des Flügels (3) ist aus zwei parallel verlaufenden Seitenwänden (8) und zwei die Seitenwände verbindenden Querwänden (13) gebildet, 6) der Querschnitt des Hohlprofils (11) des Rahmens (1) ist aus zwei parallel verlaufenden Seitenwänden (12) und zwei die Seitenwände verbindenden Querwänden (14) gebildet, 7) ein parallel zur Seitenwand (8) des Flügels (3) verlaufender Schenkel (10) ist einteilig am Hohlprofil (11) des Rahmens (1) angeordnet, 8) an der Unterseite des Schenkels (10) sind mehrere ballige oder abgerundete Wulste (9) angeordnet, die senkrecht hervorstehen, wobei am äußeren, freien Ende des Schenkels (10) des Rahmens (11) einer dieser Wulste (9) angeordnet ist, 9) die Kante dieses Wulstes (9) verläuft parallel zur Querwand (13) des Hohlprofils (4), wobei die Seitenwand (8) des Flügels (3) gegen einen Wulst (9) des Schenkels (10) des Rahmens (1) anlegbar ist."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Insektenschutzeinrichtung mit einem Rahmen zur verstellbaren Aufnahme eines Flügels derart auszubilden, daß diese mit relativ einfachen baulichen Mitteln in kurzer Zeit zusammensetzbar ist, ohne daß dabei die Verwindungssteifigkeit der einzelnen Teile bzw die Dichtigkeit zwischen Rahmen und Flügel beeinträchtigt wird.

1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich somit vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Wiederaufnahme des Merkmals der Anlegbarkeit der Seitenwand des Flügels an einen Wulst des Schenkels - offenbart in der Patentschrift (Sp 3, Z 35 bis 58 und Sp 5, Z 19 bis 24) bzw in der den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entsprechenden Offenlegungsschrift (Sp 1, Z 31 bis 33, 61 bis 63, Sp 2, Z 34 bis 37, Sp 6, Z 54 bis 59 sowie Anspr 1 u 7). Die unzulässige Erweiterung des Anspruches 1 nach Hauptantrag liegt daher hier nicht vor.

Der Anspruch 1 ist somit zulässig.

2. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist neu.

(2) zeigt eine Ausführung entsprechend dem der Erfindung zugrunde gelegten Stand der Technik (vgl angegriffene Patentschrift, Sp 1, Z 7 bis 52). Sie gibt aber nicht die weitere Ausbildung der Erfindung wieder, am einteiligen Schenkel 10 des Rahmens 1 mehrere ballige oder abgerundete senkrecht hervorstehende Wulste 9 vorzusehen, wovon einer am äußeren, freien Ende des Schenkels 10 angeordnet ist, und die Seitenwand des Flügels 3 gegen einen Wulst 9 des Schenkels 10 anlegbar ist. Anlage zwischen Außen- und Innenrahmen besteht in dem bekannten Fall nur über die Magnete 7 an den Eckelementen 4, so daß weitere Abdichtmaßnahmen erforderlich sind.

Aus (1) geht lediglich hervor, daß das Insektenschutzgitter 13 in einem aus parallelen Seiten- und Querwänden bestehenden, als Hohlprofil gestalteten Flügelrahmen 11 befestigt ist, der im Fensterrahmen 2 aufgenommen ist. Neu gegenüber dieser Druckschrift sind ballige oder abgerundete Wülste an einem Schenkel des Rahmens, gegen die die Seitenwand des Flügels anlegbar ist. Nach den Figuren 2 und 3 von (1) steht am Fensterrahmen 2 im Bereich des Flügelrahmens ein Steg (ohne Bezugsziffer) senkrecht vor, mit dem aber die erfindungsgemäßen Wülsten nicht vergleichbar sind, da er scharfkantig ist, eine plane Stirnseite hat und nach Fig 2 in deutlichem Abstand zum Flügelrahmen 11 gezeichnet ist, was gegen eine dichtende Anlage spricht. Auch sonst gibt (1) keinen näheren Aufschluß über die Bedeutung des Stegs, so daß der Fachmann aus (1) keinesfalls die erfindungsgemäße Anlegbarkeit des Flügelrahmens am Wulst mitliest. Weitere Unterschiedsmerkmale sind auch der Aufbau des feststehenden Rahmens aus Hohlprofilen, welche im Eckbereich über Zapfen verbunden sind.

Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und sind schon deshalb nicht neuheitsschädlich.

3. Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag ist unstreitig gewerblich anwendbar und beruht gegenüber dem zusammengefaßten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die der Erfindung am nächsten kommende (2) zeigt eine Insektenschutzeinrichtung für Fenster mit in Mauerleibungen einsetzbaren Außenrahmen (Rahmen 1) und mit das Insektengitter 5 aufnehmendem Innenrahmen (Flügel 3), welche aus Hohlprofilen 1 bzw D und Eckelementen 2, 3, 4 bzw A, B, C zusammensteckbar sind. Diese Hohlprofile bestehen aus im Querschnitt im wesentlichen parallel verlaufenden Seiten- und Querwänden. Durch Kürzen der Hohlprofile ist die Insektenschutzeinrichtung an unterschiedliche Leibungsmaße anpaßbar (s S 4 unten). Der Außenrahmen weist einen U-förmigen Schenkel mit daran befestigten Magneten auf, gegen die in der eingeschwenkten Stellung der Innenrahmen zur Anlage kommt (s Fig 4 und S 4, Abs 2). Im Freiraum neben den Magneten ist zur Verbesserung der Dichtigkeit gegen Insekten zwischen Außen- und Innenrahmen ein Dichtband vorgesehen (s Sp 1, Z 19 bis 27 und Z 45 bis 52). Aufgrund der vielen Einzelteile, der teuren Herstellung des U-förmigen Schenkels und der zusätzlichen Abdichtung des Spalts neben den Magneten ist diese Insektenschutzeinrichtung aufwendig und teuer (s angegriffene Patentschrift, Sp 1, Z 30 bis 52).

Von dieser Ausführung unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 dadurch, daß der das Insektenschutzgitter 2 tragende Flügel 3 gegen zumindest einen von mehreren balligen oder abgerundeten Wulsten 9 anlegbar ist, welche am einteilig mit dem Rahmen 1 geformten Schenkel 10 angeordnet sind. Der Fachmann hatte Anlaß, die Insektenschutzeinrichtung nach (2) in Richtung einer schnellen Zusammensetzbarkeit mit einfachen Mitteln gemäß der Aufgabe weiterzuentwickeln, ohne daß die Verwindungssteifigkeit und Dichtigkeit zwischen Rahmen und Flügel beeinträchtigt wird. Aus (2) ist jedoch keine Anregung zu entnehmen, den Schenkel 10 des Rahmens 1 mit einem oder mehreren Wulsten 9 zu versehen, gegen die die Seitenwand 8 des Flügels 3 im eingeschwenkten Zustand anlegbar ist. Dort erfolgt nämlich die Anlage des Flügels ausschließlich an auf dem Schenkel des Rahmens angebrachten Magnetstücken. Die erfindungsgemäßen, senkrecht hervorstehenden Wulste 9 dienen aber nicht nur der dichtenden Anlage des Flügels, sondern sie erhöhen auch die Steifigkeit des Rahmens, was vor allem bei großen Rahmenlängen wegen geringerer Verwindung des Rahmens trotz flacher Bauweise die Anlage des Flügels am Wulst und somit die Dichtigkeit gegen Insekten verbessert, ohne daß ein weiteres Dichtelement wie ein Dichtband nach (2) benötigt wird. Die Dichtwirkung erhöht sich auch durch die punkt- bzw. linienförmige Berührung des Wulstes am Flügel aufgrund seiner Abrundung bzw. Balligkeit. Als dicht gegen Insekten ist ein Spalt zwischen Rahmen und Flügel anzusehen, der die Maschengröße des Gitters nicht überschreitet. Mehrere Wulste ermöglichen, daß bei Fertigungsungenauigkeiten zumindest ein Wulst zur dichtenden Anlage am Flügel gelangt. Außerdem erlauben diese flachen, wulstartigen Dichtelemente zwischen Rahmen und Flügel im eingeschwenkten Zustand einen kleinen Zwischenraum und ermöglichen eine insgesamt geringe Einbautiefe der Insektenschutzeinrichtung. Am Rahmen einen Schenkel mit einem oder mehreren, direkt als Dichtelement wirkenden Wulsten als Flügelanlage vorzusehen, begründet demnach erfinderische Tätigkeit, wodurch der aufwändig herzustellende U-förmige Schenkel der bekannten Insektenschutzeinrichtung und die zusätzliche Dichtung neben den Magneten nach (2) vermieden werden.

Für diese einfache Lösung fand der Fachmann weder Vorbild noch Anregung im Stand der Technik.

Zwar hat der aus mehreren offenen Seiten- und Querwänden bestehende Fensterrahmen nach (1) einen Schenkel mit einem kleinen Steg (ohne Bezugszeichen) an seinem Ende, aber dieser scharfkantige Steg weist eine ebene Stirnfläche und insbesondere in Fig 2 einen Abstand zur Seitenwand des Flügels auf. Zudem ist an keiner Stelle auf die Bedeutung dieses Stegs und eine Dichtigkeit zwischen Fenster- und Flügelrahmen eingegangen. Auch spricht die Schiebefunktion des Flügels gegen eine dichtende Anlage. (1) gibt somit - entgegen der Meinung des Einsprechenden - kein Vorbild für den erfindungsgemäßen balligen oder abgerundeten Wulst, der dichtend am Flügel anlegbar ist. Einen Zusammenhang zwischen ihm und der erfindungsgemäßen Anordnung von Wulsten herzustellen, gelingt nur bei retrospektiver Betrachtung. Außerdem führt die einstückige Bauweise des Fenster- und Flügelrahmens nach (1) den Fachmann weg von der Lösung der Aufgabe, mit einfachen Mitteln eine schnelle Zusammensetzbarkeit einer in eine Mauerleibung einsetzbaren Insektenschutzeinrichtung zu erreichen.

Der Fachmann hatte keine Veranlassung, bei der Verbesserung der Verwindungssteifigkeit und Dichtigkeit mit einfachen Mitteln diese beiden Entgegenhaltungen zu kombinieren; denn zwischen ihnen besteht weder Aufgaben- noch Lösungszusammenhang.

Es verbleibt keine Veranlassung, die vor dem Patentamt noch genannten bzw im Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen anders als geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher kommen als das vorstehend behandelte Material.

Ohne Vorbild und Anregung im Stand der Technik bedurfte es also erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von (2) insbesondere durch versteifende Wülste am Rahmenschenkel die gestellte Aufgabe erfolgreich zu lösen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar.

4. Die Ansprüche 2 bis 4 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes und können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 bestehen bleiben.

Dem Hilfsantrag war somit zu entsprechen.

Niedlich Dr. Henkel Hotz Harrerprö






BPatG:
Beschluss v. 26.03.2001
Az: 11 W (pat) 82/00


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