Oberlandesgericht Nürnberg:
Urteil vom 13. Juli 2009
Aktenzeichen: 3 U 525/09

(OLG Nürnberg: Urteil v. 13.07.2009, Az.: 3 U 525/09)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 20.02.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 Euro festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) jeweils 20.000 Euro entfallen.

Gründe

Auch nach nochmaliger Beratung erweist sich die Berufung als unbegründet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den bereits erteilten richterlichen Hinweis vom 19.05.2009 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 07.07.2009 veranlasst zu folgenden weiteren Ausführungen:

1. Zu I. 1. dieses Schriftsatzes:

Soweit die Beklagten bemängeln, dass der Senat in Ziffer 1 seines Hinweises ein falsches Verbraucherverständnis von dem Begriff "Prädikatsanwalt" habe, muss sich die Beklagte zunächst auf ihr eigenes, in der Anlage K 2 kommentiertes Verständnis verweisen lassen. Dort wird ausdrücklich herausgestellt, dass ein Anwalt effektiver mit einer von dritter Seite erteilten Qualifikation, nämlich der eines "Prädikatsanwalts" werben könne. Die Beklagten verstehen also den Zusatz "Prädikatsanwalt" selbst als eine Auszeichnung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Einen Verstoß gegen diese Vorschrift hat die Klägerin ausdrücklich in ihrer Klagebegründung, dort S. 9 dritter Absatz unter a) tatsächlich und rechtlich geltend gemacht, da sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass hier eine Selbstbewertung vorliegen würde. Genau dies widerspricht nach der vom Senat unter Ziffer 1 zitierten Kommentarstelle aber dem Charakter einer Auszeichnung. Mit diesem Verständnis steht der Senat nicht alleine, sondern in dem soeben genannten Kommentar sowie bei Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5, RZiff. 581 ff wird dieses Verständnis ausdrücklich geteilt. Denn auch dort wird die Ansicht vertreten, dass eine Auszeichnung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG von einem Dritten aufgrund einer ernsthaften Prüfung vergeben worden sein muss und nicht auf einer Selbstbewertung beruhen darf.

Auf genau diesen Punkt hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung auf Bl. 9 (s. o.) sowie in der von den Beklagten im Übrigen selbst zitierten Stelle (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 07.07.2009, Bl. 4, dritter Absatz) ihre rechtliche Argumentation gestützt. Auch im streitigen Tatbestand des Ersturteils ist diese Argumentation der Klägerin wiedergegeben.

Es ist dem Berufungsgericht somit in keiner Weise verwehrt, dies aufzugreifen und zu verwerten.

Den Beklagten selbst ist insoweit durch den rechtlichen Hinweis ausreichend rechtliches Gehör zu allen tatsächlichen und rechtlichen Problemen gewährt worden.

2. Zu I. 2 des Schriftsatzes:

Es ist durchaus zutreffend, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der angesprochene Referenzverbraucher den Zusatz "Prädikatsanwalt" nicht mit dem tatsächlichen Erreichen bestimmter Punktzahlen in der zweiten juristischen Staatsprüfung im Zusammenhang sieht, sondern vielmehr ein besonders gutes Examen bei dem als "Prädikatsanwalt" bezeichneten Rechtsanwalt voraussetzt. Nichts anderes bringt entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Ersturteil auf Bl. 9 zum Ausdruck. Dort wird doch gerade wie auch von Seiten des Senats damit argumentiert, dass der Referenzverbraucher in gleicher Weise wie auch die Beklagten selbst unter "Prädikatsanwalt" einen Anwalt verstehen, der nicht nur ein Examen mit dem in Bayern gebräuchlichen "kleinen Prädikat" erworben hat, sondern zu einer kleinen Gruppe von auch prüfungsmäßigen Spitzenjuristen zählt. Ein Widerspruch der Argumentation des Berufungsgerichts zu der des Erstgerichts ist nicht zu erkennen.

3. Zu I. 3. des Schriftsatzes:

Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu dem eigenen Sachvortrag der Beklagten:

Die Beklagten wollen das Verständnis des Verbrauchers, welches dieser von einem Prädikatsanwalt hat, dahingehend einengen, dass der Verbraucher als alleiniges Kriterium, wonach ein Rechtsanwalt als "Prädikatsanwalt" bezeichnet werden darf, nur die tatsächlich erreichte Examensnote sieht.

Hier setzt sich die Beklagte allerdings mit ihrem eigenen Verständnis in Widerspruch, da sie nur den als Prädikatsanwalt in ihren Verein aufnimmt, der zusätzlich noch über Berufserfahrung von einer bestimmten Dauer und einen Fachanwaltstitel verfügt. Der Senat vertritt also keineswegs ein vollkommen abweichendes Verbraucherverständnis, welches noch dazu bislang nicht diskutiert worden ist. Vielmehr vertritt er genau das gleiche Verbraucherverständnis, das auch die Beklagten bisher selbst hatten.

3. Zu II. 1. und 2. des Schriftsatzes:

Der Senat ist selbst in der Lage, das Verständnis des hier angesprochenen Verbrauchers zu beurteilen, ohne dass es dafür eines Meinungsforschungsgutachtens bedarf, gehört er doch ebenfalls zu den angesprochenen Verbraucherkreisen.

17Bei diesem Verständnis ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher inzwischen die Bezeichnung "Fachanwalt" kennt. Es ist ihm bewusst, dass dann mit der Bezeichnung "Prädikatsanwalt" etwas anderes und qualitativ höherwertigeres gemeint sein soll. Der Verbraucher wird entgegen der Ansicht der Beklagten (siehe bereits oben) auch davon ausgehen, dass ein solcher Anwalt sich nicht nur durch ein gutes Examen, sondern weitere Qualifikationen wie besondere Fachkenntnisse und natürlich eine Praxiserfahrung auszeichnet. Letzteres Kriterium wird von den Beklagten bereits dann als erfüllt angesehen, wenn lediglich eine mindestens fünf jährige Anwaltszulassung vorliegt. Genau hier setzt auch die Kritik des Senates an:

18Eine Auszeichnung wie sie nun einmal die Bezeichnung "Prädikatsanwalt" ist, setzt inhaltlich objektiv qualifizierende Merkmale voraus; darauf ist deutlich bereits im richterlichen Hinweis aufmerksam gemacht worden, Die von den Beklagten völlig wertfrei herangezogene Zeitdauer der Anwaltszulassung ist dies nicht, außer sie ist mit einer praktischen Tätigkeit als Anwalt verbunden, die bestimmte qualitative Anforderungen erfüllt und daraufhin auch tatsächlich von den Beklagten überprüft wird. Genau dies wird aber der Verbraucher erwarten und genau darüber wird er getäuscht, da eine solche Überprüfung nicht stattfindet.

5. Zu II. 3.:

Den Beklagten ist durch den Hinweis des Senats ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagten, was die Abweichungen zu der erstinstanzlichen Entscheidung betreffen, ohnehin weitgehend unzutreffend.

6. Zu II. 4.:

Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung sind nicht gegeben, da kein Anlass besteht, auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Revision zuzulassen. Im konkreten Fall geht es allein darum, ob die von den Beklagten betriebene Werbung inhaltlich zutreffend ist oder nicht.

Die Frage, ob diese Werbung grundsätzlich mit den Bestimmungen der BRAO bzw. BORA übereinstimmt, ist in keiner Weise entscheidungserheblich und auch entgegen einer nicht näher begründeten Behauptung der Beklagten auf Bl. 13 f des Schriftsatzes vom 07.07.09 weder von der Klägerin, dem Erstgericht oder dem Senat problematisiert worden.

Es geht im vorliegenden Fall allein um Fragen des Verbraucherverständnisses von einem bestimmten Begriff und die sich daraus ergebende Irreführung, d. h. die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG auf einen Einzelfall. Die dort relevanten rechtlichen Tatbestandsmerkmale sind vorgeklärt.

Zu allen angesprochenen Fragen ist den Beklagten im Übrigen, wie ihre Ausführungen im soeben besprochenen Schriftsatz zeigen, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Anforderungen an das rechtliche Gehör sind damit erfüllt.

Die Berufung erweist sich als nach wie vor unbegründet.

Sie ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Gesamtstreitwert von 40.000 Euro war aufzuspalten, da vorliegend zwei Streitgegenstände vorliegen, es handelt sich um zwei selbständige Ansprüche gegen die jeweiligen Beklagten.






OLG Nürnberg:
Urteil v. 13.07.2009
Az: 3 U 525/09


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