Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. November 2000
Aktenzeichen: NotZ 17/00

(BGH: Beschluss v. 20.11.2000, Az.: NotZ 17/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2000 ergangenen Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1942 geborene Antragsteller wurde 1973 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht B. zugelassen. Am 28. Oktober 1977 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in Sch. bestellt. Mit Verfügung vom 10. November 1999 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, da dringende Gründe dafür sprächen, daß er sich in Vermögensverfall befinde und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, die Verfügung vom 10. November 1999 aufzuheben, weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO statthaft (irrig: Schippel/ Vetter, BRAO, 7. Aufl., § 54 Rdn. 8, der sich zu Unrecht auf die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des Senats vom 13. Juli 1992, NotZ 24/92, DNotZ 1993, 65, beruft) und wahrt die gesetzliche Form und Frist. Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die vorläufige Amtsenthebung ist aufrechtzuerhalten, denn eine endgültige Enthebung von dem Amte ist jedenfalls wegen der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Art seiner Wirtschaftsführung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8) zu erwarten. Der Antragsteller hat sein unter diesen Voraussetzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei angewendet, denn die vorläufige Maßnahme ist zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 44, 105, 118; 48, 292, 296).

1. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers rechtfertigt Erlaß und Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme. Denn sie gefährdet, wovon das Oberlandesgericht zu Recht ausgeht, die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO).

a) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz sind gegen den Antragsteller seit 1995 von verschiedenen Gläubigern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen eingeleitet worden (Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO wegen eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 DM; Durchsuchungsanordnung gemäß § 758 ZPO wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.291,97 DM; Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen einer Kostenforderung in Höhe von 3.486,91 DM). Eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche nicht hinnehmbar (Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1). Dies gilt selbst dann, wenn, anders als im Falle des Antragstellers (s. im nachfolgenden), die Zwangsmaßnahmen nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zurückzuführen sind (grundsätzlich zu § 50 Abs. 1 Nr. 7, jetzt Nr. 8, 2. Alt.: Beschl. v. 16. März 1998, NotZ 14/97, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 2). Daß die angeführten Beitreibungsmaßnahmen zum Teile kleinere Forderungen zum Gegenstand haben, entlastet den Antragsteller nicht. Die Pfändung auch kleiner Beträge weist vielmehr aus, daß sich die Ungeordnetheit der Geschäftsführung des Antragstellers bereits in den laufenden Angelegenheiten niedergeschlagen hat. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Kasse. Die bis in das Jahr 1998 reichenden Vorgänge können, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch nicht als in der Vergangenheit abgeschlossen gelten. Sie sind vielmehr durchaus geeignet die vorläufige Maßnahme zu stützen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Kürze der zurückliegenden Zeit, zum anderen aber auch angesichts der Tatsache, daß der finanzielle Spielraum des Antragstellers durch eine vom Land Niedersachsen wegen Steuerrückständen Mitte 1997 ausgebrachte Sicherungshypothek in Höhe von 237.578,78 DM drastisch beschnitten ist. Damit einher gehen Rechtsstreitigkeiten mit Mandanten wegen überhobener Gebühren (AG H. 2 C 309/99) und der Zurückhaltung treuhänderisch empfangener Gelder (Urt. des AG H. vom 6. Juni 2000, 2 C 386/99). Im ersten Falle hat der Antragsteller zwar zwischenzeitlich die geforderte Summe von 440 DM gezahlt; die Mitteilung, die Mandantin habe Honorarforderungen ratenweise getilgt, erklärt das Verhalten des Antragstellers aber nicht. Auf die Rechtskraft des Urteils vom 6. Juni 2000 kommt es nicht entscheidend an. Die Vereinnahmung der Gelder (5.829,02 DM) ist nach dessen Tatbestand unstreitig; unstreitig ist auch, daß Originalkostenrechnungen für Honorarforderungen des Antragstellers nicht vorliegen. Streitigkeiten der festgestellten Art mit Mandanten fallen bei der negativen Bewertung der Wirtschaftsführung ins Gewicht. Daß sie ihren Grund in der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers haben, macht sie für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit als Notar nicht irrelevant.

b) Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die der vorläufigen Maßnahme die Grundlage entziehen könnten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der für die Praxis des Antragstellers bestellte Verwalter diese in einem ungeordneten Zustand angetroffen. Bei der Bearbeitung der laufenden Vorgänge hat sich gezeigt, daß die dem Antragsteller erteilten Aufträge zum Teil nicht kenntlich gemacht waren und die Weiterbearbeitung von Akten beim Auftreten von Schwierigkeiten abgebrochen worden war. Dies hatte zu einer Anhäufung unerledigter Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes, von Erinnerungen mit Fristsetzungen und der Androhung der Zurückweisung gestellter Anträge geführt. Wegen Verletzung der notariellen Amtspflicht ist der Antragsteller am 22. Juni 2000 zu Schadensersatz verurteilt worden (LG B. 4 O 2893/99 - 403). Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Pflichtverletzung (Fehler bei der Benennung des zur Annahme eines Vertragsangebots berechtigten Dritten) steht fest, die umstrittene Berechnung des entstandenen Schadens tritt für die im Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung zu treffende Entscheidung in den Hintergrund.

2. Das Interesse der Rechtsuchenden wird darüber hinaus durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO). Die fällige und beitreibbare Steuerschuld des Antragstellers ist inzwischen auf ca. 430.000 DM angewachsen. Ihr stehen, auch unter Berücksichtigung des Vermögens der Ehefrau des Antragstellers, keine Vermögenswerte oder Einkünfte gegenüber, die begründete Aussicht auf eine absehbare Tilgung oder jedenfalls die Abwendung der Gefahr von Vollstreckungshandlungen böte. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Hausgrundstück in E., in dem sich die eheliche Wohnung befindet, ist über die Zwangshypothek zugunsten des Steuerfiskus hinaus mit Grundpfandrechten der N. L.-bank über 183.000 DM und der Volksbank Sch. über 30.000 DM belastet. Auch wenn, wie der Antragsteller vorträgt, das Recht der N. L.-bank nur noch mit ca.

122.000 DM valutiert, scheidet die Schaffung von Liquidität durch weitere Beleihung des Objekts, dessen Wert der Antragsteller mit 500.000 DM angibt, aus. Der Antragsteller stellt auch, entgegen früherem Vortrag, auf eine solche Möglichkeit nicht mehr ab, äußert vielmehr die Absicht, das Objekt verkaufen zu wollen. Seine Angaben hierzu beschränken sich indessen darauf, das Objekt sei einem Makler an die Hand gegeben worden. Nähere Angaben über die von diesem eingeleiteten Schritte, die Gewinnung von Interessenten und die Möglichkeit, das Objekt zum angegebenen Wert zu veräußern, die der Antragsgegner in Kenntnis des örtlichen Grundstücksmarkts bezweifelt, fehlen. Die ebenfalls im Miteigentum der Eheleute stehende Eigentumswohnung in L., die 1995 für 136.401,60 DM gekauft worden war, ist mit 100.000 DM zugunsten der Volksbank H. belastet. Ein Gewinn ist im Falle einer Veräußerung nicht zu erwarten. Den Verkehrswert des im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Mehrfamilienhauses in Sch. gibt der Antragsteller mit 650.000 DM bis 700.000 DM an. Dies zieht der Antragsgegner in Zweifel. Jedenfalls kommt eine Veräußerung des ungeteilten Objekts, das (dinglich) mit einer Grundschuld zugunsten der Volksbank Sch. über 220.000 DM belastet ist, nicht in Frage, da der Antragsteller in dem Gebäude seine Notar- und Anwaltspraxis unterhält. Wie im Falle E. trägt sich der Antragsteller mit Verkaufsabsichten unter Aufteilung in Wohnungseigentum. Die Aufteilung sollte, wie der Antragsteller am 18. Mai 2000 mitgeteilt hat, "in wenigen Tagen" beurkundet werden. Weiteres ist nicht bekannt. Der Antragsgegner geht, wie das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung, davon aus, die Belastung valutiere noch voll. Die Verwendung des verbleibenden Vermögenswertes des Antragstellers, nämlich des Rückkaufswertes dreier Lebensversicherungen mit insgesamt 199.000 DM, habe über den Betrag von 303.480 DM hinausgehende Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank abgegolten. Der Antragsteller behauptet Abweichendes, legt indessen Belege über den Vorgang, insbesondere Kontoauszüge über das Darlehen, eine Löschungsbewilligung oder eine Übertragungserklärung hinsichtlich des dinglichen Rechtes nicht vor.

Der Gewinn aus der Notariats- und Anwaltspraxis ist von 175.668 DM im Jahre 1995 auf 68.223 DM im Jahre 1997 zurückgegangen. Eine vorgelegte "betriebswirtschaftliche Auswertung" zum 31. Dezember 1998 hat zu einer Liquiditätsunterdeckung von 23.607,64 DM geführt. Die entsprechende Auswertung für die Monate Januar bis Oktober 1999 schließt zwar mit einem Liquiditätsüberschuß von 53.926,60 DM. Dies ist jedoch auf Privateinlagen in Höhe von 32.622,45 DM zurückzuführen, mithin für eine Gewinnprognose nicht aussagekräftig. Wiewohl die dargelegten Umstände Schlüsse auf eine Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Antragstellers nahelegen, bedarf es für den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO (in beiden Alternativen) einer solchen Feststellung nicht (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1). Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, die der Amtsenthebungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO allerdings voraussetzt, liegen zweifelsfrei vor. Sie lassen bereits als solche die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstrekkungsmaßnahmen besorgen. Diese sind darüber hinaus, wie sich aus den Feststellungen zu 1) im einzelnen ergibt, in vielfacher Weise eingeleitet worden. Der Feststellung des Oberlandesgerichts, daß sich das Finanzamt auf keine Vereinbarung mit dem Antragsteller, welche eine sofortige weitere Vollstreckung ausschlösse, eingelassen hat, vermag dieser nichts entgegenzusetzen. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Finanzamts vom 3. November 2000 ist dieses zwar bereit, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, jedoch nur unter der Bedingung, daß das Hausgrundstück in Sch. veräußert wird und der gesamte Erlös an das Finanzamt fließt. Der Eintritt dieser Bedingung ist, wie oben ausgeführt, in hohem Grade ungewiß. Die gegen die Ehefrau in Höhe von 750 DM monatlich ausgebrachte Lohnpfändung und die Abschlagszahlungen des Antragstellers selbst in Höhe von 1.500 DM bieten keine Grundlage für eine, die Vermögensverhältnisse konsolidierende und den Zusammenbruch durch Zwangsmaßnahmen ausschließende Abmachung.

3. Ob der Antragsteller sich darüber hinaus im Vermögensverfall im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, eingefügt (als Nr. 5) durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I 2911, 2916), befindet, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob Vermögensverfall im Sinne des Amtsrechts der Notare im gleichen Sinne zu verstehen ist, wie im Berufsrecht der Rechtsanwälte (§ 7 Nr. 9, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), das einen § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vergleichbaren Tatbestand nicht kennt (BGH BRAK-Mitt. 1995, 28 u. 29: Unvermögen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen).

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BGH:
Beschluss v. 20.11.2000
Az: NotZ 17/00


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