Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 27. September 2010
Aktenzeichen: 4 O 242/10

(LG Bielefeld: Urteil v. 27.09.2010, Az.: 4 O 242/10)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die beiden Lichtbildaufnahmen, die auf Seite 2 der Klageschrift abgebildet sind und die als Anlage zu diesem Urteil genommen worden sind, nach Art und Verbreitungsgrad verwendet hat, insbesondere unter Angabe, wie lange sie zu Werbezwecken im Internet genutzt wurden.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz, der sich anhand der Auskunft von Ziffer 1) ergibt, zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus der vermeintlichen Verletzung von Urheberrechten an Fotografien.

Die Klägerin ist Zahnärztin. In ihrer Dissertation aus dem Jahre 1987, die sie während einer Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Zahnmedizinischen Klinik der RWTH Aachen erstellte, finden sich die im Urteilstenor genannten Fotografien, die den Zustand von Zähnen vor und nach einer Zahnreinigung zeigen.

Die Fotografien aus der Dissertation der Klägerin fanden anschließend auch Verwendung in Verkaufsprospekten der Firma F., die für Zahnreinigungen u.a. das Pulverstrahlgerät "Air-Flow" vertreibt. Die Klägerin wurde dabei zumindest bis zum Jahr 1999 als Fotografin bzw. Urheberin dieser Aufnahmen benannt.

Der Beklagte ist ebenfalls Zahnarzt und betreibt unter der Domain www.dr.-l..de eine Webseite, auf der er u.a. die beiden im Urteilstenor genannten Fotografien genutzt hatte, um für eine professionelle Zahnreinigung zu werben.

Auf eine Abmahnung der Klägerin gab der Beklagte deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erteilte jedoch trotz nochmalige Aufforderung weder Auskunft über den Umfang, in dem er die beiden Lichtbilder zuvor genutzt hatte, noch erkannte er Schadensersatzansprüche der Klägerin an.

Neben dem Beklagten hatte die Klägerin in der Vergangenheit mehr als 100 Zahnärzte wegen der Verwendung der im Urteilstenor genannten Fotografien auf ihren Homepages mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben abgemahnt.

Die Klägerin behauptet, sie sei die Urheberin der beiden im Urteilstenor genannten Fotografien, die sie im Vorfeld ihrer Dissertation persönlich angefertigt habe. Aufgrund des Urhebervermerks in den Prospekten der Firma F. streite hier aber auch die Vermutungsregel des § 10 UrhG dafür, dass sie die Urheberin der beiden Aufnahmen sei.

Insgesamt sei ihr der Beklagte daher nach den §§ 97, 72 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, den sie indes nicht ohne konkrete Angaben zu Umfang und Dauer der widerrechtlichen Verwendung ihrer Fotografien beziffern könne.

Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekündigt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die beiden nachfolgenden Lichtbildaufnahmen

nach Art und Verbreitungsgrad verwendet hat, insbesondere unter Angabe

€ wie lange sie zu Werbezwecken im Internet genutzt,

€ sie zu Werbezwecken in Form von Flyern, Prospekten, Terminsvereinbarungskarten oder ähnlichem an Dritte weitergegeben wurden.

2.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz, der sich anhand der Auskunft Ziffer 1 ergibt, zu zahlen.

3.

den Beklagten zu verurteilen, ihr vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Nachdem der Beklagte erklärt hat, er habe die Fotografien nicht zu Werbezwecken in Form von Flyern, Prospekten, Terminsvereinbarungskarten oder ähnlichem benutzt, haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2010 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr,

1.

den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die beiden nachfolgenden Lichtbildaufnahmen

nach Art und Verbreitungsgrad verwendet hat, insbesondere unter Angabe wie lange sie zu Werbezwecken im Internet genutzt.

2.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz, der sich anhand der Auskunft Ziffer 1 ergibt, zu zahlen.

3.

den Beklagten zu verurteilen, ihr vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er ist der Ansicht, die Rechte an den fraglichen Fotografien stünden nach § 43 UrhG selbst dann der RWTH Aachen zu, wenn sie von der Klägerin selbst gefertigt worden wären. Zum normalen Tätigkeitsbereich der an einer Hochschule beschäftigten Zahnärzte gehöre gerade auch die bildliche Dokumentation ihrer Arbeit.

Ihn - den Beklagten - treffe an einer etwaigen Urheberrechtsverletzung aber auch kein Verschulden. Er habe seine Internetseite von einem hierauf spezialisierten Unternehmen erstellen lassen und sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt würden.

Die Art und Weise, wie die Klägerin ihrer vermeintlichen Rechte verteidige, erfülle schließlich alle Voraussetzungen einer rechtswidrigen Massenabmahnung. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten den vielfältigen Abmahnschreiben keine Originalvollmacht beigefügt und für eine Vielzahl von Abmahnungen gleichlautende Aktenzeichen verwendet. Für ihre gleichlautenden Abmahnschreiben hätten sie zudem einen einzigen Standardtext benutzt. Zusammen mit der unnötigen Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe die Klägerin damit insgesamt ihr ausschließliches Kostenbelastungsinteresse deutlich gemacht, zumal sie stets voll kommenden überhöhte Lizenzforderungen gestellt habe.

Gründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Auskunft aus den §§ 101, 97 I, 72 UrhG, 242 BGB. Der Beklagte hat widerrechtlich die an den beiden Fotografien bestehenden Rechte der Klägerin verletzt.

1. Die beiden im Urteilstenor bezeichneten Aufnahmen unterfallen als Lichtbilder jedenfalls dem Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG und werden daher entsprechend den Regelungen über die Verwertungsrechte nach den §§ 15ff UrhG geschützt, ohne dass es dabei auf die Schutzvoraussetzungen für Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5, II UrhG ankommt.

2. Das aus § 72 UrhG folgende Leistungsschutzrecht besteht hier auch zu Gunsten der Klägerin. Sie ist in den veröffentlichen Vervielfältigungsstücken ihrer Dissertation als Lichtbildnerin bzw. Schöpferin der Fotografien bezeichnet, so dass insoweit die Vermutung des § 10 I UrhG für ihren Vortrag streitet (vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.08.2010, 2-18 O 469/09). Es war deshalb Sache des Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin gleichwohl nicht Rechteinhaberin ist. Das aber ist nicht geschehen und folgt auch nicht aus dem Hinweis des Beklagten auf die damalige Anstellung der Klägerin bei der RWTH Aachen. Die Rechte an den Lichtbildern stehen nicht deshalb nach § 43 UrhG der RWTH Aachen zu, weil die Klägerin dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt war, als sie ihre Dissertation gefertigt hat.

Ein originärer Rechtserwerb der Universität kommt nicht in Betracht. Sie hätte deshalb allenfalls Nutzungsrechte an den Bildern erwerben können, wobei das daran bestehende Urheberrecht der Klägerin jedoch in jedem Falle unangetastet geblieben wäre. Für eine solche Übertragung von Nutzungsrechten - und erst recht von ausschließlichen Nutzungsrechten, die allein ein Klagerecht der Klägerin als Lichtbildnerin möglicherweise ausgeschlossen hätten - fehlt hier indes jeder Anhaltspunkt (vgl. das nach Einsicht in die Arbeitsverträge der Klägerin ergangene Urteil des OLG Zweibrücken vom 20.05.2010, 4 U 116/09 m.w.N.).

3. In die bestehenden Leistungsschutzrechte der Klägerin hat der Beklagte widerrechtlich eingegriffen. Die Veröffentlichung der beiden Fotografien auf seiner Webseite "www.drl..de" stellt zumindest eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung nach den §§ 15 Nr. 1, 16 UrhG dar und verletzt das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung der Bilder nach den §§ 15 II Nr. 2, 19a UrhG.

4. Der Beklagte handelte bei der Veröffentlichung der Fotografien auch in gewerblichem Ausmaß. Seine damit vorgenommene Werbung für eine professionelle Zahnreinigung diente der Gewinnung weiterer Patienten und damit der Erlangung eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils.

5. Es ist schließlich nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin ihre Auskunfts- und Schadensersatzansprüche durchsetzt.

Rechtsmissbrauch nach § 8 UWG oder eine unzulässige Rechtsausübung entgegen den §§ 242, 826 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsberechtigte überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv seiner Rechtsdurchsetzung erscheinen (vgl. LG Frankfurt/Main, a.a.O.; LG Erfurt, Urteil vom 23.09.2010, 3 O 229/10, jeweils m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Die Klägerin geht gegen den Beklagten aufgrund einer nicht nur geringfügigen Verletzung ihrer Urheberrechte vor. Sie verfolgt damit legitime und gesetzlich geschützte Interessen, was selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie dies gleichzeitig auch gegenüber einer Vielzahl anderer Zahnärzte tut bzw. getan hat. Für eine unzulässige Massenabmahnung, die das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließe, fehlen damit tragfähige Hinweise, zumal ihre Prozessbevollmächtigten weder nach einem überhöhten Gegenstandswert noch nach einem erhöhten Gebührenrahmen abrechnen und auch nicht in erster Linie auf Zahlung der Kosten drängen (vgl. LG Frankfurt/Main, a.a.O.; LG München I, Urteil vom 15.09.2010, 21 O 1336/10).

Aufgrund der großen Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen durfte die Klägerin hier zudem die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. Die Verfolgung von (Urheber-) Verstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben einer Zahnärztin, so dass es ihr nicht zuzumuten ist, eigene Mitarbeiter mit Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, I ZR 219/05).

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner (dem Grunde nach) einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 I 1 UrhG.

Der Beklagte hat - wie dargestellt - widerrechtlich in bestehende Leistungsschutzrechte der Klägerin eingegriffen. Er handelte dabei auch zumindest fahrlässig und damit schuldhaft.

Die Sorgfaltsanforderungen im Urheberrecht sind hoch, so dass der Handelnde alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns festzustellen (vgl. LG Erfurt, a.a.O.; Loewenheim-Vinck, Handbuch des Urheberrechts, S. 1774). Wer also einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies die Überprüfung der Rechtekette mit ein, von dem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Auf die bloße Zusicherung des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer dabei jedenfalls nicht vertrauen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rdn. 57).

Diesen Anforderungen hat der Beklagte hier nicht genügt. Er hat sich vielmehr - was nicht ausreichte - ohne eigene Prüfung auf ein vermeintliches Nutzungsrecht verlassen, das er von dem Unternehmen ableitete, welches er mit der Erstellung eines Internetauftritts beauftragt hatte. Tatsächlich aber hätte der Beklagte nicht ohne weiteres von einem ausschließlichen Nutzungsrecht seines Auftragnehmers ausgehen dürfen, sondern vielmehr eigene Nachforschungen anstellen müssen (vgl. LG Erfurt, a.a.O.).

Insgesamt kann die Klägerin von dem Beklagten daher auch noch die Feststellung beanspruchen, dass er ihr (dem Grunde nach) zum Schadensersatz verpflichtet ist, wobei das notwendige Feststellungsinteresse hier nicht deshalb entfällt, weil der Klägerin auch eine Stufenklage möglich wäre (vgl. BGH, NJW 2003, 3274).

III.

Da die Klägerin den Beklagten aufgrund der von ihm begangenen Rechtsverletzung zu Recht auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist er ihr auch zur Erstattung der für die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verpflichtet. Anspruchsgrundlage dafür ist § 97a I 2 UrhG.

Der Höhe nach belaufen sich diese Kosten auf 661,16 €, da die vorgerichtlich entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei einem zu Recht unwidersprochenen Streitwert von 7.500,00 € wie abgerechnet mit einer 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG zu vergüten ist. Ein Aufwand in dieser Höhe war hier erforderlich, da die Klägerin ihre Anwälte schon nach dem Inhalt des Abmahnschreibens mit der umfassenden Durchsetzung aller ihrer Rechte aus der unberechtigte Nutzung der beiden Lichtbilder beauftragt hatte und sich dazu auch - wie dargestellt - eines Rechtsanwaltes bedienen durfte (vgl. LG Erfurt, a.a.O.).

Es lässt sich schließlich aber nicht feststellen, dass die Klägerin die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten bereits beglichen hat. Der Beklagte hat eine solche Zahlung bestritten und die Klägerin hat für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten. Bei dieser Sachlage aber kann sie in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten nur die - hinter ihrem Zahlungsantrag zurückbleibende - Freistellung von dieser Verbindlichkeit (§ 257 BGB) verlangen, so dass ihre Klage im übrigen abzuweisen war.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 II, 91a, 709 ZPO.

Der Streitwert wird einheitlich auf 5.001,00 € festgesetzt.






LG Bielefeld:
Urteil v. 27.09.2010
Az: 4 O 242/10


Link zum Urteil:
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