Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.652 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert war entsprechend den der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten festzusetzen. Zu berücksichtigen waren je eine 10/10 Prozess- und Beweisgebühr aus einem Streitwert von 200.000 € und damit je 1.816 € sowie eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20 DM.
Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 22.03.2006 - 3 OH 28/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.07.2006 - 16 W 57/06 -
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