Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Dezember 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 52/03

(BGH: Beschluss v. 06.12.2004, Az.: AnwZ (B) 52/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist -nach vorangegangener Zulassung vom 21. bis zum 27. Januar 1969 -seit dem 14. März 2001 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht P. und dem Landgericht I. zugelassen. In der Zwischenzeit war er als Richter tätig, zuletzt von 1983 bis zu seiner Pensionierung im Januar 2001 als Vorsitzender der Zivilkammer 2 des Landgerichts H. .

Im Juli 2002 beantragte der Antragsteller die Simultanzulassung bei dem Oberlandesgericht. Mit Bescheid vom 21. August 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.

1.

Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung nicht auf die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, sondern auf § 226 Abs. 2 BRAO gestützt. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1) gilt die Bestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO über die Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht für alle Bundesländer. Damit ist ein Antrag auf Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht ausschließlich nach dieser Vorschrift und nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zu beurteilen (BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 -AnwZ (B) 77/03, NJW 2004, 1327 unter II 1).

Dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, das Verfahren auszusetzen und eine vorherige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung dieser Rechtsprechung des Senats einzuholen, war nicht zu entsprechen, weil eine Rechtsgrundlage für eine derartige Vorlage nicht gegeben ist.

2.

Nach § 226 Abs. 2 BRAO ist die Simultanzulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zwingend davon abhängig, daß der Bewerber zuvor bereits mindestens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen gewesen ist; ein Ermessensspielraum steht der Zulassungsbehörde insoweit nicht zu (BGH, aaO). Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht.

Die starre zeitliche Zugangssperre des § 226 Abs. 2 BRAO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie betrifft lediglich die Berufsausübung und hält sich als solche in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Rahmen (BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 -AnwZ (B) 24/03, NJW 2004, 1455 unter II m.Nachw., gebilligt durch BVerfG, Beschluß vom 28. April 2004 -1 BvR 481/04). Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift stellt auch der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 06.12.2004
Az: AnwZ (B) 52/03


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