Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 3. Februar 2011
Aktenzeichen: 6 Ta 409/10

(LAG Köln: Beschluss v. 03.02.2011, Az.: 6 Ta 409/10)

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem freien Mandatsverhältnis ist mit der sozialen Typik eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar und kann daher auch nicht als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG angesehen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2010 – 3 Ca 12080/09 - abgeändert:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Köln verwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Der Beschwerdewert wird auf 19.800,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten sie – wie in einem rechtskräftig von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschiedenen Vorprozess – um die Zahlung von Honoraren aus einem sogenannten Mandatierungsvertrag vom 12.10.2005 (Kopie Blatt 13 ff. d. A.) im Umfang von zuletzt 99.000,00 €.

Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, war bei der Beklagten über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als Arbeitnehmer beschäftigt. Unter dem 12.10.2005 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten zum 30.06.2006 endete, wobei der Kläger mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt wurde. Gleichzeitig schlossen die Parteien unter dem 12.10.2005 einen sogenannten Mandatierungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.07.2006 bis zum 30.06.2009 als Rechtsanwalt für die Beklagte und andere G Konzernunternehmen in rechtlichen Angelegenheiten tätig werden sollte. Der Kläger sollte berechtigt sein, für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen Unterbevollmächtigte einzuschalten. Unter § 7 der Vereinbarung ist bestimmt, dass für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung das Amts- bzw. Landgericht Köln zuständig ist.

Die Beklagte kündigte den Mandatierungsvertrag mit Schreiben vom 28.08.2006 fristlos.

In dem Vorprozess verfolgte der Kläger mit einer Klage vom 06.10.2006 zunächst vor dem Arbeitsgericht Köln seinen Honoraranspruch für den Monat September 2006. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Köln. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 24.07.2007 (9 Ta 140/07) zurück. Klage und Berufung blieben vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln ohne Erfolg.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei aufgrund des Mandatierungsvertrags jedenfalls arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG gewesen. Das sei ausreichend für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Das durch den Mandatierungsvertrag garantierte Honorar sei von den Parteien als Haupteinnahmequelle des Klägers nach seinem Ausscheiden aus dem G Konzern vorgesehen gewesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien beide Parteien davon ausgegangen, dass neben dem Beraterhonorar von dem Kläger in den ersten Jahren seiner freiberuflichen Tätigkeit keine weiteren wesentlichen Einnahmen hätten erzielt werden können. So sei dem damaligen Vertreter der Beklagten bekannt gewesen, dass der Mandatierungsvertrag insbesondere im Hinblick auf das Versorgungswerk für Rechtsanwälte abgeschlossen worden sei, um für den Kläger keine Lücke bei den Beitragszahlungen entstehen zu lassen. Seine damalige Beraterin sei dementsprechend von einer "Anschubfinanzierung" ausgegangen. Dass er sich aufgrund der tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Befristung des Mandatierungsvertrags dauerhaft auch andere Einnahmequellen habe erschließen müssen, stehe dieser Bewertung nicht entgegen.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und ausgeführt, der Kläger könne auch nicht als arbeitnehmerähnliche Personen im Hinblick auf die Mandatsbeziehung angesehen werden, weil er weder wirtschaftlich von der Beklagten abhängig noch nach seiner gesamten Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig gewesen sei.

Mit Beschluss vom 01.09.2010 hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht und zur Begründung der Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers im Wesentlichen darauf abgestellt, dass er während der Laufzeit des Mandatierungsvertrags "erwartungsgemäß genauso schutzbedürftig war wie ein Arbeitnehmer, weil er zur Sicherung seines Lebensunterhalts unmittelbar auf die zugesagten festen monatlichen Garantiezahlungen der Beklagten angewiesen war".

Gegen den ihr am 22.11.2010 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 06.12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Sie trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Kläger sei nicht wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig gewesen. Maßgeblich sei vielmehr seine freie und unabhängige Rechtsanwaltstätigkeit.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2010 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss aus Rechtsgründen und meint, er habe seine Einkommensverhältnisse durch seine Einkommensteuererklärungen im Einzelnen dargelegt und damit seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten nachgewiesen. Ob er möglicherweise darüber hinaus auch noch von seiner Lebensgefährtin oder seiner Großmutter aus Mitmenschlichkeit unterstützt werde, habe die Beklagte nicht zu interessieren. Diese Situation sei grundsätzlich fragil. Für die Statusbeurteilung im Rahmen des Mandatierungsvertrags sei sie jedenfalls unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die nach den §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 569 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach wie vor nicht gegeben, weil es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG handelt und der Kläger auch nicht wegen einer Arbeitnehmerähnlichkeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG als Arbeitnehmer gilt. Dabei kann wegen der Grundlagen zunächst angeknüpft werden an den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.07.2007 (9 Ta 140/07), der in dem Vorprozess der Parteien ergangen ist und näher ausgeführt hat, dass mit dem sogenannten Mandatierungsvertrag ein selbständiges Dienstverhältnis begründet wurde, und das auch nicht nur zum Schein. Diese Feststellungen werden vom Kläger auch nicht mehr angegriffen. Auch er geht von einem wirksamen Beratervertrag, also vom Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses, aus.

Der Kläger kann entgegen seiner Ansicht und ihm folgend des Arbeitsgerichts auch nicht als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG angesehen werden, um damit die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten zu begründen. Auch dazu hatte das Landesarbeitsgericht in dem Vorprozess bereits bemerkt, der Kläger sei wirtschaftlich nicht von der Beklagten abhängig gewesen, weil die Beratertätigkeit nicht seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gebildet habe. Vielmehr sei er wie schon während seines früheren Arbeitsverhältnisses weiter für andere Auftraggeber als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig gewesen.

Der Kläger wendet sich gegen diese Beurteilung im Ergebnis ohne Erfolg. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG auch "sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind". An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Sie liegt regelmäßig vor, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (vgl. BAG 21.12.2010 – 10 AZB 14/10, juris, mit weiteren Nachweisen).

Letzteres kann hier jedenfalls nicht angenommen werden. Es mag sein, dass der Kläger bis zur außerordentlichen Kündigung des Mandatierungsvertrages durch die Beklagte im August 2006 wegen des darin garantierten und gezahlten Honorars von monatlich 7.000,00 € von dieser wirtschaftlich abhängig war, weil diese Vergütung seine wesentliche Existenzgrundlage darstellte. Es mag auch sein, dass sich aus der schon früher neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt kein fester Mandantenstamm herausgebildet hatte, der ausreichend gewesen wäre, durch die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nach seinem Ausscheiden aus dem G Konzern den vorherigen Besitzstand "auch nur annähernd zu wahren".

Der Kläger war jedoch nicht seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Diese Voraussetzung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Mitarbeiters hinzukommen, um ihm den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person zu verschaffen. Wann dies der Fall ist, kann unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nur den gesamten Umständen des Einzelfalls entnommen werden (vgl. BAG vom 15.04.1993 – 2 AZB 32/92, juris, mit weiteren Nachweisen).

Die hier zu beurteilende Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem freien Mandatsverhältnis ist mit der sozialen Typik eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar. Wenn der anwaltliche Beruf frei ausgeübt wird, ist kein Raum für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeit. Die Stellung des Klägers entspricht der Typik eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts. Er verfügt sowohl über eine eigene Kanzlei als auch über eigene Mandate. Die Art und Weise der Leistungserbringung gegenüber seiner Mandantin war durch den Mandatierungsvertrag nicht festgelegt. Der freien und unabhängigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts steht auch nicht entgegen, dass Honorare monatlich als Abschläge oder Garantiezahlungen geleistet werden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass monatliche Abrechnungen bei Dauermandanten durchaus üblich sind. Eine arbeitnehmerähnliche Schutzbedürftigkeit lässt sich aus der monatlichen Zahlungsweise des garantierten Honorars gerade nicht ableiten.

Der Kläger blieb freier und unabhängiger Rechtsanwalt. Er war nicht ansatzweise mit einem in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellten Assessor oder Rechtsanwalt zu vergleichen, der innerhalb der Bürozeiten juristische Fälle zu bearbeiten hat. Die Mandatierung des Klägers kann auch nicht als Fortführung des früheren Arbeitsverhältnisses in gelockerter Form betrachtet werden. Vielmehr sollte nach einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit bestehen, im Bedarfsfall auf die von der Beklagten offenbar hochgeschätzten Fähigkeiten des Klägers zurückgreifen zu können. Die Wertschätzung kommt unter anderem darin zum Ausdruck, dass bei nicht prozessualen Vertretungen ein Vergütungssatz von 300,00 € pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart war. Im Übrigen sollten die anwaltlichen Dienstleistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden. Damit kam es für die Verdienstmöglichkeiten des Klägers – neben dem garantierten Honorarvolumen – maßgeblich auf Art und Umfang der selbständig ausgeübten Tätigkeit an. Auch dies spricht gegen eine arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit des Freiberuflers (vgl. BAG vom 15.04.1993 – 2 AZB 32/92, juris; BAG vom 21.02.2007 – 5 AZB 52/06, juris).

Ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt wie der Kläger kann soziotypisch eben nicht mit "in Heimarbeit Beschäftigten" und "ihnen Gleichgestellten" verglichen werden, die der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ebenfalls als sozial schutzwürdig bezeichnet. Die Verkehrsanschauung steht der Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Schutzbedürftigkeit jedenfalls dann entgegen, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – mit eigener Kanzlei und mit eigenem Akquisitionspotential am Markt auftritt und im Rahmen von Mandatsverhältnissen selbständige Rechtsanwaltsdienstleistungen erbringt. Die Vorstellung der Arbeitnehmerähnlichkeit im Verhältnis zu einzelnen Mandanten verträgt sich nicht mit den Grundregeln des anwaltlichen Berufsbildes, die vor allem in den §§ 1, 2 und 43 a BRAO zum Ausdruck bringen, dass der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig wird und keine Bindungen eingehen darf, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

Diese an der Sozialtypik und an den Berufsregeln orientierten Überlegungen finden schließlich ihre faktische Bestätigung in dem Hinweis des Klägers selbst, er habe sich mit Blick auf die Befristung des Mandatierungsvertrags dauerhaft auch andere Einnahmequellen erschließen müssen. Dass er dazu als freier Rechtsanwalt in der Lage war, unterstreicht die fehlende soziale Schutzbedürftigkeit.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/5 des Hauptsachestreitwerts festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.

Dr. Kalb






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