Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. November 2002
Aktenzeichen: 13 L 3867/02

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 07.11.2002, Az.: 13 L 3867/02)

Tenor

Soweit das Verfahren auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer Mietübernahmeerklärung gerichtet war, wird es eingestellt.

Im Óbrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Óbernahme der Unterkunftskosten der Antragsteller für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt aus Sozialhilfemitteln mit der Begründung abzulehnen, die Antragsteller hätten die Möglichkeit, weiter in einer von ihr vorgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu ¼ und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Der Gegenstandswert wird auf 892,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Antragsteller den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme einer Mietübernahmeerklärung für eine Wohnung in dem Haus C 00, 00000 W am 16. Oktober 2002 (Eingang des irrtümlich auf den '26. September 2002' datierten Schriftsatzes, mit dem die teilweise Antragsrücknahme erklärt wurde, bei Gericht) zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Den aufrechterhaltenen wörtlich auf die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Mietkosten einer Wohnung gerichteten Antrag versteht das Gericht im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragsteller augenblicklich weder eine Privatwohnung angemietet haben noch auf ein konkretes Vermietungsangebot verweisen können, unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller in ihren Schriftsätzen und im Erörterungstermin dahingehend, dass die Antragsteller insoweit eine vorläufige Regelung hinsichtlich ihres Anspruchs auf Übernahme von Unterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe begehren, als zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Übernahme der Mietkosten einer Privatwohnung grundsätzlich deshalb abgelehnt werden kann, weil die Antragsteller als ehemalige Asylbewerber die Möglichkeit haben, weiterhin in einer der von der Antragsgegnerin für die Unterbringung von Asylbewerbern vorgehaltenen Gemeinschaftsunterkünfte zu wohnen.

Der so verstandene Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 11, 12, 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzVO) einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten haben, ohne dass dieser Anspruch auf die Übernahme solcher Kosten beschränkt ist, die durch die Unterbringung der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber anfallen.

Eine solche Beschränkung ergibt sich zunächst nicht aus § 53 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Nach § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Nach § 53 Abs. 2 AsylVfG endet die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) festgestellt worden ist, wenn der Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachweist und der öffentlichen Hand dadurch keine Mehrkosten entstehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, endet die Wohnverpflichtung auch für den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder dieses Ausländers.

Diese Regelung ist zunächst schon deshalb nicht geeignet, die Ablehnung, Kosten der Anmietung einer Privatwohnung durch die Antragsteller aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, zu rechtfertigen, weil sie selbst eine Verpflichtung der Antragsteller, (weiter) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen, nicht begründen kann. Als Bestimmung im dritten Abschnitt des Asylverfahrensgesetzes, der die Verteilung der Asylbewerber auf die Länder und deren Unterbringung durch die Kommunen regelt, begründet § 53 AsylVfG keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Ausländer. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Verfügung zur Konkretisierung der Wohnverpflichtung für den einzelnen Ausländer, wie es § 60 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG als Auflage zur der einem Asylbewerber nach § 55 AsylVfG zu erteilenden Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vorsieht.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 1996 - 4 M 625/96 -, FEVS 47, 132 (135f); Renner, AuslR, Rn. 21, 30 ff. zu § 53 AsylVfG; GK-AsylVfG Rn. 14 ff. zu § 53.

Die Antragsteller sind nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, da sie keine Asylbewerber sind. Vielmehr wurde das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1. bestandskräftig mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, abgeschlossen; die in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Antragsteller zu 2. bis 4. haben zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt. Erscheint es von daher nach § 1 AsylVfG schon zweifelhaft, ob das Asylverfahrensgesetz auf die Antragsteller überhaupt Anwendung findet,

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1996 - 8 B 2261/96 -, InfAuslR 1997, 37,

fehlt es aber jedenfalls an einer Einzelfallregelung, mit der die Antragsteller verpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Es ist nicht ersichtlich, dass seitens der Ausländerbehörde eine solche Regelung getroffen wurde. Auch die Aufenthaltsbefugnisse der Antragsteller sind nicht mit einer entsprechenden Wohnauflage versehen.

Ungeachtet dessen spricht Überwiegendes dafür, dass eine Verweigerung der Übernahme von solchen Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln, die durch Anmietung einer Privatwohnung entstehen, unter Hinweis auf eine Verpflichtung der Antragsteller nach § 53 Abs. 2 AsylVfG, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gegen Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK) verstößt. Danach hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Flüchtlinge im Sinne dieses Abkommens, die sich regelmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen wie ihre eigenen Staatsangehörigen zu behandeln. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommens. Mit dieser Verpflichtung ist eine grundsätzliche Einschränkung der zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin zu 1., die auf Grund der unanfechtbaren Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 2 AsylVfG die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, auf die Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten aus Sozialhilfemitteln nicht vereinbar.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1996 - 8 B 2261/96 -, a.a.O.

Im Hinblick auf den Schutz der Familie aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) kommt eine abweichende Behandlung der Antragsteller zu 2. bis 4., der minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1., nicht in Betracht.

Lässt sich demnach aus § 53 Abs. 2 AsylVfG ein Begründung für die Ablehnung der Übernahme der den Antragstellern durch die Anmietung einer Privatwohnung entstehenden Kosten aus Sozialhilfemitteln nicht ableiten, kann offen bleiben, ob die in § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG normierten Voraussetzungen für den Fortbestand der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, vorliegend überhaupt gegeben sind. Zweifel sind nach Auffassung der Kammer insoweit hinsichtlich der Voraussetzung angezeigt, dass das Wohnen außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft für die öffentliche Hand mit Mehrkosten gegenüber der Unterbringung der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft verbunden sein muss. Denn zum einen existieren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kosten der Unterbringung der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft der Antragsgegnerin die dafür angesetzten Benutzungsgebühren erheblich übersteigen,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 23 K 3329/00 -.

Zum andern erscheint es zweifelhaft, dass die Vorhaltekosten nicht wieder belegter Unterkunftsplätze (unbegrenzt) als durch den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft verursachte Kosten in Rechnung gestellt werden können.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Übernahme von Mietkosten einer Privatwohnung der Antragsteller aus Sozialhilfemitteln auch nicht unter Hinweis auf den in § 2 Abs. 1 BSHG normierten Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe mit der Begründung verweigert werden, die Antragsteller hätten weiterhin die Möglichkeit, in einer der von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber zu wohnen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG kann keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Zunächst vermag das Gericht schon nicht zu erkennen, dass die Antragsteller ihren Unterkunftsbedarf bisher durch Inanspruchnahme Hilfe 'anderer, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen' decken. Vielmehr müssen die Antragsteller für ihre Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach der Satzung über die Benutzungsgebühren für Übergangsheime der Stadt Viersen vom 3. Dezember 1982 in der Fassung der sechzehnten Änderungssatzung vom 14. Dezember 2001 Gebühren von insgesamt 81,64 Euro pro Person und Monat entrichten. Ausweislich der der Kammer vorliegenden Sozialhilfebescheide bzw. monatlichen Sozialhilfeberechnungen übernimmt die Antragsgegnerin diese Kosten - gekürzt um einen Betrag von 40,20 Euro - (81,64 Euro x 4 - 40,20 Euro = 286,36 Euro) für die Antragsteller aus Sozialhilfemitteln (vgl. etwa Sozialhilfebescheide vom 20. Juni 2002 und 20. September 2002).

Zudem vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass den Antragstellern durch ihre Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber der Antragsgegnerin die 'erforderliche' Hilfe zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs gewährt wird. Dies steht hinsichtlich der bisherigen Unterbringung der Antragsteller außer Frage. Denn durch die Zurverfügungstellung eines Zimmers mit einer Größe von gut 16 qm zur alleinigen Nutzung und die Ermöglichung der Mitbenutzung eines entsprechend eingerichteten Küchenraums sowie einer Toilette und einer Dusche wird der Unterkunftsbedarf einer vierköpfigen Familie unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der hygienischen Verhältnisse nicht annähernd gedeckt. Denn ein 16 qm großes Zimmer bietet einer Erwachsenen und drei kleinen Kindern neben der Unterbringung notwendiger Möbel schon keinen ausreichenden Raum für die Befriedigung ihrer nebeneinander bestehenden, aber nach Inhalt, Intensität und Zeitpunkt des Auftretens unterschiedlich ausgeprägten Grundbedürfnisse wie Schlafen, Essen, Spielen, Rückzugsmöglichkeiten und Wahrung der Intimsphäre, Inanspruchnahme von Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten sowie Pflege sozialer Kontakte. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch für die den Antragstellern von der Antragsgegnerin angebotene Wohnmöglichkeit in einem 26 bis 28 qm großen Mobilheim mit sanitären Einrichtungen und Kochmöglichkeit zur Alleinbenutzung. Auch insoweit stellt die Kammer zunächst auf die geringe Größe der den Antragstellern angebotenen Wohneinheit ab. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass für die Bestimmung des zur Deckung des Unterkunftsbedarf unbedingt Erforderlichen nicht auf die in der den Antragstellern erteilten Wohnberechtigungsbescheinigung ausgewiesene Wohnungsgröße von 90 qm abgestellt werden kann. Vielmehr stellt diese Wohnfläche, deren Größe nach den für den sozialen Wohnungsbau entwickelten Maßstäben ermittelt wurde, nach den in der Rechtsprechung zur Beurteilung der sozialrechtlichen 'Angemessenheit' von Unterkunftskosten entwickelten Grundsätzen im Regelfall die Obergrenze einer sozialhilferechtlich angemessenen Wohnungsgröße dar. Jedoch bietet jedenfalls eine Wohneinheit mit einer Fläche von nur 28 qm, die nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Grundrisszeichnungen überwiegend mit Einbaumöbeln bestellt ist, nach auf die Dauer keinen ausreichenden Raum für den Bewegungsdrang und die Beschäftigungsbedürfnisse von drei kleinen Kindern.

Darüber hinaus läuft die Ablehnung der Übernahme privater Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln bei gleichzeitiger Verweisung auf die Möglichkeit des Verbleibs in einer Gemeinschaftsunterkunft in nicht zu rechtfertigender Weise der in § 1 Abs. 2 BSHG umschriebenen Zielsetzung der Sozialhilfe sowie dem Wunschrecht des Sozialhilfeempfängers aus § 3 Abs. 2 BSHG zuwider.

Nach § 2 Abs. 1 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Außerdem soll ihn die gewährte Hilfe soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Dazu gehört es auch, dem Hilfeempfänger im Rahmen der ihm zustehenden Mittel eine möglichst freie Gestaltung der Bedarfsdeckung zu ermöglichen und sowie ihn zu befähigen, in der Umgebung von Nichthilfempfängern ähnlich wie diese zu leben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72/84 -, NVwZ 1986, 380 (381); Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, NDV 1991, 260 (261).

Dem entspricht es für den Regelfall, dem Hilfeempfänger die Auswahl seiner Unterkunft nach Beschaffenheit und Lage zu überlassen. Diese Gestaltungsfreiheit korrespondiert zugleich mit dem Ziel, die Eigenverantwortung des Hilfeempfängers für seine Bedarfsdeckung zu stärken. Ihre Grenze findet diese Gestaltungsfreiheit lediglich in der Geeignetheit und Angemessenheit der gewählten Unterkunft. Dieser Grundgedanke spiegelt sich auch in den Regelungen des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO wider, wonach die tatsächlichen Kosten der von dem Hilfeempfänger gewählten Unterkunft zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Dabei hat die Gestaltungsfreiheit der Hilfeempfänger durch Festschreibung der Verpflichtung zur Übernahme jedenfalls des angemessenen Anteils insgesamt nicht mehr angemessener Unterkunftskosten in Satz 3 der Regelung noch eine Stärkung erfahren.

Ähnliches ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach Wünschen der Hilfeempfänger hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu entsprechen sind, soweit sie angemessen sind. Dabei vermag die Kammer im Hinblick auf die sich aus § 1 Abs. 2 BSHG ergebende Zielrichtung der Sozialhilfe sowie die Ausgestaltung der Hilfegewährung im Rahmen des Unterkunftsbedarfs durch § 3 RegelsatzVO nicht zu erkennen, dass bereits der auf Anmietung einer selbst ausgewählten Privatwohnung gerichtete Wunsch der Antragsteller als solcher unangemessen sein könnte. Zwar richtet sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 1 BSHG nach den Besonderheiten des Einzelfalls, jedoch sind diese im vorliegenden Fall gerade nicht geeignet, im Hinblick auf die Befriedigung des Unterkunftsbedarfs eine Einschränkung des Wahlrechts aus § 3 Abs. 2 BSHG und der aus § 1 Abs. 2 BSHG erwachsenden, möglichst umfänglichen Gestaltungsfreiheit zu rechtfertigen. Bei den Antragstellern handelt es sich um Ausländer, denen mangels Einschlägigkeit der Ausschlussregelungen des § 120 Abs. 2, 3 und 5 BSHG schon nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG Hilfe zur Deckung des Unterkunftsbedarfs als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen des BSHG zu gewähren ist. Darüber hinaus genießt die Antragstellerin zu 1. nach §§ 51 Abs. 1 AuslG, 3 AsylVfG den Status eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlings Konvention mit der Folge, dass ihr nach § 23 GK und Art. 1 EFA i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls Sozialhilfeleistungen wie Deutschen zu gewähren sind. Aus dem Flüchtlingsstatus der Antragstellerin zu 1. folgt zugleich, dass der Aufenthalt der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der regelmäßigen Befristung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 34 Abs. 1 AuslG auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Besteht von daher ein erhöhtes Interesse an der Integration der Antragsteller in die deutsche Bevölkerung, ist dieses zugleich in besonderer Weise geeignet, den Wunsch der Antragsteller nach Anmietung einer Privatwohnung zu rechtfertigen. Demgegenüber liefe eine Verweisung der Antragsteller auf Unterkunftsmöglichkeiten, die ausschließlich für Ausländer vorgesehen sind, deren Lebenszuschnitt darüber hinaus durch das Fehlen eines gesicherten Aufenthaltszustandes geprägt ist, dem sozialhilferechtlichen Ziel, eine Ausgrenzung von Sozialhilfeempfänger zu vermeiden, in dem man ihnen möglichst ein Leben unter Nichthilfeempfängern auf dem Niveau von Beziehern niedriger Einkommen ermöglicht, klar zuwider.

Für die von den Antragstellern begehrte einstweilige Regelung besteht auch ein Anordnungsgrund. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der Unterkunftsbedarf der Antragsteller auch ohne ein Tätigwerden des Gerichts durch ihre fortdauernde Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber jedenfalls insoweit gedeckt wird, als sie vor Obdachlosigkeit bewahrt bleiben, und dass sich die augenblickliche Unterbringungssituation der Antragsteller zudem durch die angebotene Zuweisung eines Mobilheims zur alleinigen Nutzung wegen der größeren Wohnfläche und der Abgeschlossenheit der Wohneinheit verbessern würde. Ungeachtet dessen ist es den Antragstellern jedoch nicht zuzumuten, ihren berechtigten und unter dem Gesichtspunkt der Integration förderungswürdigen Wunsch, eine größere, nach ihren Bedürfnissen ausgewählte Privatwohnung in einem gewöhnlichen Wohnviertel anzumieten, entweder für voraussichtlich mehrere Jahre bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2002, mit dem die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung in der C abgelehnt wurde, zurückzustellen oder unter Inkaufnahme der Anhäufung nicht unbeträchtlicher Schulden eine Privatwohnung anzumieten, um dann unter Berufung auf die Gefahr des drohenden Wohnungsverlustes erneut bei Gericht um eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Mietkosten aus Sozialhilfemitteln nachzusuchen. Für die Bewertung der Schwere dieser Nachteile misst das Gericht zum einem dem Umstand besonders Gewicht bei, dass angemessene Wohnverhältnisse insbesondere für die ungestörte Entwicklung der erst vier Jahre, zwei Jahre und sechs Monate alten Antragsteller zu 2. bis 4. von erheblicher Bedeutung sind. Dieser Gesichtspunkt verträgt keinen Aufschub. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass auch ein über eine konkrete Wohnung geführtes neues Eilrechtsschutzverfahren nicht mit Sicherheit Klärung der für die Antragsteller maßgeblichen Fragen herbeiführen würde, etwa wenn die Antragsteller den geltend gemachten Wohnungsverlust durch Anmietung einer anderen Wohnung abwenden könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquotelung basiert auf folgenden Überlegungen: Die Antragsteller haben (außergerichtliche) Verfahrenskosten nur insoweit zu tragen, als sie auf den bereits am 16. Oktober 2002 zurückgenommenen, auf Abgabe einer Mietübernahmeerklärung gerichteten Antrag entfallen. Diese Kosten erschöpfen sich in einer halben, nach dem für das gesamte Verfahren einheitlich festgesetzten Gegenstandswert zu berechnenden Prozessgebühr zuzüglich anteiliger Post- und Telefonkosten. Die auf den weiteren Antrag entfallenden Kosten, nämlich ebenfalls eine halbe Prozessgebühr, Post- und Telefonkosten sowie die gesamten Kosten des Erörterungstermins (1 Erörterungsgebühr zuzüglich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld), für die den Antragstellern auf ihren Antrag vom 28. Oktober 2002 Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat die Antragsgegnerin zu zahlen, da sie insoweit unterlegen ist. Dem entspricht es, die Gesamtkosten im Verhältnis von 1 : 3 auf Antragsteller und Antragsgegnerin zu verteilen.

Die Gegenstandswertfestsetzung ist nach §§ 8, 10 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Dabei hat sich das Gericht hinsichtlich der ursprünglichen Anträge der Antragsteller auf Abgabe einer Mietübernahmeerklärung und auf Übernahme der nach Abschluss des Mietvertrages anfallenden Unterkunftskosten an den Mehrkosten orientiert, die durch die Anmietung der konkret benannten Wohnung gegenüber den augenblicklich in der Gemeinschaftsunterkunft anfallenden Unterkunftskosten entstehen würden und deren zusätzliche Übernahme aus Sozialhilfemitteln von den Antragstellern begehrt wurde. Bei augenblicklich tatsächlich von der Sozialhilfe übernommenen Unterkunftskosten von 286,36 Euro monatlich und angegebenen Kosten für die bezeichnete Wohnung Berliner Höhe 17 von 435,10 Euro inklusive Heizungs- und Betriebskosten beliefen sich diese Mehrkosten auf monatlich 148,74 Euro. Wird der Gegenstandswert für ein auf laufende Sozialhilfeleistungen gerichtetes Hauptsacheverfahren in Anlehnung an § 17 Abs. 1 GKG in der Regel mit dem Jahresbetrag der begehrten Leistung bemessen, hält die Kammer für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahrens die Zugrundelegung eines Halbjahresbetrages (148,74 Euro x 6 Monate = 892,44 Euro) für angemessen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Gegenstandswert für die Zeit nach Rücknahme des Antrags auf Abgabe einer Mietübernahmeerklärung abweichend festzusetzen. Denn hinter dem seit diesem Zeitpunkt mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Begehren, eine vorläufige Klärung über die Frage herbeizuführen, ob die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten einer Privatwohnung grundsätzlich im Hinblick auf die Möglichkeit der Antragsteller, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, ablehnen kann, steht wie auch hinter den ursprünglichen Anträgen der Wunsch der Antragsteller, eine Privatwohnung anzumieten, ohne dadurch den Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu verlieren. Dieses Interesse ist mit einem Betrag, der einem Vielfachen der bei Anmietung einer Privatwohnung voraussichtlich zu Lasten der Sozialhilfe entstehenden Mehrkosten entspricht, angemessen bewertet.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.11.2002
Az: 13 L 3867/02


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