Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Mai 2009
Aktenzeichen: 35 W (pat) 410/08

(BPatG: Beschluss v. 27.05.2009, Az.: 35 W (pat) 410/08)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 203 21 211 (Streitgebrauchsmuster), das ein handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln betrifft. Das Streitgebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung EP 03 40 5099.7 (entspricht EP 1 449 472 A1) mit dem Anmeldetag 19. Februar 2003 entstanden und ist am 10. Februar 2006 beim Patentamt angemeldet und am 27. April 2006 mit 17 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patentund Markenamt eingetragen worden. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 1. Juni 2006.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 17 haben folgenden Wortlaut:

1.

Handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln, mit einem im Wesentlichen rotationssymmetrischen Gefäß (5) zur Aufnahme von Schneidgut, einem unverdrehbar auf das Gefäß (5) aufgesetzten, ebenfalls im Wesentlichen rotationssysmmetrischen abnehmbaren Deckel (1), einer mittig in der Achse des Gefäßes drehbar gelagerten Welle (6), an der mindestens eine ungefähr rechtwinklig abstehende, an einer ersten Längskante mit einer Schneide (8) versehene Klinge (7a, 7b) angebracht ist, einem drehbaren Antriebsteil zum Antrieb der Welle (6) und einem im Deckel (1) angeordneten Getriebe (4), über welches das Antriebsteil und die Welle (6) derart in Wirkverbindung stehen, dass das Übersetzungsverhältnis größer als 1 ist, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Klinge (7a, 7b) auch an einer der ersten Längskante entgegengesetzten zweiten Längskante eine Schneide (8) aufweist.

2.

Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Antriebsteil als eine Kappe (3) ausgebildet ist, welche eine mit dem Gefäß (5) verbundenen Basis (2) des Deckels (2) bedeckt und derselben gegenüber um eine zur Welle (6) parallele Achse drehbar ist.

3.

Gerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Übersetzungsverhältnis des Getriebes (4) zwischen 3:1 und 5:1 liegt.

4.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Getriebe (4) mehrere in der Ebene liegende, miteinander wirkverbundene, jeweils drehbar im Deckel (1)

gelagerte Zahnräder umfasst, nämlich ein Mittelrad (9), welches konzentrisch und unverdrehbar mit der Welle (6) verbunden ist und mindestens ein Zwischenrad (20a, 20b, 20c), welches mit dem Mittelrad (9) eingreift, während das Antriebsteil einen mit dem Mittelrad (9) konzentrischen Zahnkranz (22) aufweist, welcher mit dem mindestens einen Zwischenrad (20a. 20b, 20c) eingreift.

5.

Gerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass er mehrere vorzugsweise drei das Mittelrad (9) konzentrisch umgebende gleiche Zwischenräder (20a, 20b, 20c) aufweist.

6.

Gerät nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnräder jeweils an durch axiale Schlitze (15) in mehrere Finger (16) geteilten hohlen Achszapfen (14) des Deckels (1) gelagert sind, welche in zu den Zahnrädern konzentrische Öffnungen eingreifen.

7.

Gerät nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die axiale Verschiebbarkeit der Zahnräder jeweils einseitig durch abstehende Haken (17) an den Enden der Finger (16) beschränkt ist.

8.

Gerät nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Welle (6) abnehmbar und unverdrehbar mit einem Zapfen (12) eingreift, welcher durch eine mittige Öffnung (11) an der dem Gefäß (5) zugewandten Seite des Deckels (1) hindurch mit dem Mittelrad (9) verbunden ist.

9.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Welle (6) am Grund des Gefäßes (5) gelagert ist.

10.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass an der Welle (6) zwei Klingen (7a, 7b) an entgegengesetzten Seiten und in Längsrichtung gegeneinander versetzt angebracht sind.

11.

Gerät nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (1) dass die eine Klinge (7b) annähernd gleich weit vom oberen Rand des Gefäßes (5) entfernt ist wie die andere Klinge (7a) vom Boden desselben.

12.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (1) eine Verzahnung aufweist, welche mit einer komplementären Verzahnung am Rand des Gefäßes (5) eingreift.

13.

Gerät nach einem der Ansprüche 2 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Klappe (3) am Rand mehrere über den Umfang verteilte Einbuchtungen zur Verbesserung der Griffigkeit aufweist.

14.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Gefäß (5) aus durchsichtigem Material besteht.

15.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass es mit Ausnahme der Klingen (7a, 7b) aus Kunststoff besteht.

16.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass sein Durchmesser zwischen 80 mm und 120 mm beträgt.

17.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass seine Höhe zwischen 60 mm und 120 mm beträgt.

Diesem Gebrauchsmuster liegt nach den Beschreibungsunterlagen Absatz [0006] der Gebrauchsmusterschrift die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Gerät anzugeben, das auch bei mäßigem Zerkleinerungsgrad eine hohe Gleichmäßigkeit des Schneidguts gewährleistet, insbesondere beim Schneiden von Zwiebeln. Außerdem soll es bequem zu bedienen sein.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 1. September 2006 beim Deutschen Patentund Markenamt Löschungsantrag mit dem Ziel der Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang sämtlicher Schutzansprüche 1 bis 17 gestellt. Zum Stand der Technik wurden folgende Dokumente herangezogen:

D1: Kopien einer Verpackung des Produkts "The Express Gourmet", 1999, einschl. Bedienungsanleitung D2: Bericht über einen in der USA ausgestrahlten Fernsehwerbespot zum Produkt "The Express Gourmet"

D3: Aufstellung der Verkäufe des Produkts "The Express Gourmet" über den Homeshopping-Sender QVC in den USA im Jahr 1999 D4: Kopien aus dem Katalog "Gifts & Home Products" von "Asian Sources" vom Juni 2001 D4a: Vergrößerter Bildausschnitt von Seite 246 des Katalogs D4 D5: US6035771A D6: DE3914372A1 D7: US4209916A D8: US6251040B1 D9: DE8607748U1 D10: GB1002489A D11: US 433 871 S Für die Veröffentlichung der Druckschriften D1 bis D4a hat die Antragstellerin eine Erklärung von Mr. B..., Manager Produktentwicklung O... Corp. (Anlage L1) vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten.

Dem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 widersprochen und hat das Gebrauchsmuster hauptanträglich im Umfang der ursprünglichen Schutzansprüche, gemäß Hilfsantrag 1 im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 16, eingegangen am 8. November 2007, sowie gemäß Hilfsantrag 2 im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 15, eingegangen am 8. November 2007, verteidigt.

Nach Prüfung des Löschungsantrages hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Patentamts das Gebrauchsmuster 203 21 211 mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 teilgelöscht, soweit es über die Fassung gemäß Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin hinausgeht, weil der Streitgegenstand nach Hauptantrag gegenüber der US 433 871 S nicht neu ist. Im Übrigen hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Patentamts den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die von der Gebrauchsmusterabteilung II als bestandsfähig erachteten Schutzansprüche 1 bis 16, eingegangen am 8. November 2007, in der Fassung als damaliger "Hilfsantrag 1" lauten:

1.

Handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln, mit einem im Wesentlichen rotationssymmetrischen Gefäß (5) zur Aufnahme von Schneidgut, einem unverdrehbar auf das Gefäß (5) aufgesetzten, ebenfalls im Wesentlichen rotationssymmetrischen abnehmbaren Deckel (1), einer mittig in der Achse des Gefäßes (5) drehbar gelagerten Welle (6), an der mindestens eine ungefähr rechtwinklig abstehende, an einer ersten Längskante mit einer Schneide (8) versehene Klinge (7a, 7b) angebracht ist, einem drehbaren Antriebsteil zum Antrieb der Welle (6) und einem im Deckel (1) angeordneten Getriebe (4), über welches das Antriebsteil und die Welle (6) derart in Wirkverbindung stehen, dass das Übersetzungsverhältnis größer als 1 ist, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Klinge (7a, 7b) auch an einer der ersten Längskante entgegengesetzten zweiten Längskante eine Schneide (8) aufweist und dass das Antriebsteil als eine Kappe (3) ausgebildet ist, welche eine mit dem Gefäß (5) verbundene Basis (2) des Deckels (1) bedeckt und derselben gegenüber um eine zur Welle (6) parallele Achse drehbar ist.

2.

Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Übersetzungsverhältnis des Getriebes (4) zwischen 3:1 und 5:1 liegt.

3.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Getriebe (4) mehrere in einer Ebene liegende, miteinander wirkverbundene, jeweils drehbar im Deckel (1) gelagerte Zahnräder umfasst, nämlich ein Mittelrad (9), welches konzentrisch und unverdrehbar mit der Welle (6) verbunden ist und mindestens ein Zwischenrad (20a, 20b, 20c), welches mit dem Mittelrad (9) eingreift, während das Antriebsteil einen mit dem Mittelrad (9) konzentrischen Zahnkranz (22) aufweist, welcher mit dem mindestens einen Zwischenrad (20a, 20b, 20c) eingreift.

4.

Gerät nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass er mehrere, vorzugsweise drei das Mittelrad (9) konzentrisch umgebende gleiche Zwischenräder (20a, 20b, 20c) aufweist.

5.

Gerät nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnräder jeweils an durch axiale Schlitze (15) in mehrere Finger (16) geteilten hohlen Achszapfen (14) des Deckels (1) gelagert sind, welche in zu den Zahnrädern konzentrische Öffnungen eingreifen.

6.

Gerät nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die axiale Verschiebbarkeit der Zahnräder jeweils einseitig durch abstehende Haken (17) an den Enden der Finger (16) beschränkt ist.

7.

Gerät nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Welle (6) abnehmbar und unverdrehbar mit einem Zapfen (12) eingreift, welcher durch eine mittige Öffnung (11) an der dem Gefäß (5) zugewandten Seite des Deckels (1) hindurch mit dem Mittelrad (9) verbunden ist.

8.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Welle (6) am Grund des Gefäßes (5) gelagert ist.

9.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass an der Welle (6) zwei Klingen (7a, 7b) an entgegengesetzten Seiten und in Längsrichtung gegeneinander versetzt angebracht sind.

10.

Gerät nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die eine Klinge (7b) annähernd gleich weit vom oberen Rand des Gefäßes (5) entfernt ist wie die andere Klinge (7a) vom Boden desselben.

11.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (1) eine Verzahnung aufweist, welche mit einer komplementären Verzahnung am Rand des Gefäßes (5) eingreift.

12.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Kappe (3) am Rand mehrere über den Umfang verteilte Einbuchtungen zur Verbesserung der Griffigkeit aufweist.

13.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Gefäß (5) aus durchsichtigem Material besteht.

14.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass es mit Ausnahme der Klingen (7a, 7b) aus Kunststoff besteht.

15.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass sein Durchmesser zwischen 80 mm und 120 mm beträgt.

16.

Gerät nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass seine Höhe zwischen 60 mm und 120 mm beträgt.

Gegen diese Zurückweisung des weiteren Löschungsantrages richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin und Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nicht schutzfähig sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin und Beschwerdeführerin unter Verweis auf die gesamten im Löschungsverfahren genannten Druckschriftenu. a. vorgetragen, dass die eigentliche Aufgabe des Streitgebrauchsmusters darin zu sehen sei, die bekannten Geräte des Standes der Technik nach der D11 oder der D1, D4 bzw. D5 kompakter auszugestalten. Davon ausgehend wäre es für den Fachmann ohne jegliche konstruktive Schwierigkeiten vollkommen nahe liegend, die speziellen Kurbeln der Ausgangsgeräte nach der D1, D4, D11 oder der D5 durch eines der kappenförmigen Antriebsteile der Dokumente D7, D9 oder D10 auszutauschen. Dabei würde der Fachmann selbstverständlich sämtliche Dokumente des Standes der Technik berücksichtigen, die handantreibbare Geräte zur Bearbeitung von Lebensmitteln zum Gegenstand haben, bei denen bestimmungsgemäß mit Hilfe eines Antriebsteils eine manuelle Drehbewegung auf einen drehbaren Arbeitseinsatz übertragen wird, der angeordnet ist, um auf in einem Gefäß zur Aufnahme von Lebensmitteln befindliche Lebensmittel einzuwirken.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentund Markenamts aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin hat den Ausführungen der Antragstellerin widersprochen und zur Schutzfähigkeit vorgetragen, dass sich der entgegengehaltene Stand der Technik nach der D9 und der D10 lediglich in unzulässiger expost-Betrachtung auf herkömmliche Schneidgeräte nach der D11, der D1 bis D4 bzw. der D5 übertragen lasse, weil Pfeffermühlen einen völlig andersartigen Aufbau zeigten und kein Getriebe und kein Gefäß zur Aufnahme des Schneidgutes aufweisen würden. Ferner sei aus keinem gattungsgemäßen Zerkleinerungsgerät eine hinund hergehende Schneidbewegung bekannt, wie es beim Streitgegenstand der Fall ist.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

II Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn der Löschungsantrag ist nur insoweit begründet, als er über die verteidigten Schutzansprüche nach Hilfsantrag 1 hinausgeht.

1.

Der geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nicht gegeben. Das Streitgebrauchsmuster ist in der verteidigten Fassung nach §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig.

2.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist ein handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln.

Gemäß Beschreibungseinleitung Absatz [0002] des Streitgebrauchsmusters ist bei einem bekannten handantreibbaren Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln das Antriebsteil als mittig im Deckel gelagerte Kurbel ausgebildet. Die Welle weist zwei in entgegen gesetzten Richtungen rechtwinklig abstehende Klingen auf, welche knapp über dem Boden gegeneinander versetzt angeordnet sind. Jedoch weisen die Klingen jeweils nur an der Vorderkante eine Schneide auf, so dass die Kurbel stets im Uhrzeigersinn gedreht werden muss. Bei festem Schneidgut, z. B. Zwiebeln, kann es jedoch vorkommen, dass wegen der gleichbleibenden Drehrichtung das Schneidgut von den Klingen mitgenommen wird. Daher erfordert dieses Gerät eine verhältnismäßig hohe Geschwindigkeit der Klingen, was jedoch besonders beim Zwiebelschneiden leicht dazu führen kann, dass ein befriedigender Grad von Homogenität erst bei hohem Zerkleinerungsgrad eintritt. Weiterhin ist der Platzbedarf beim Gebrauch recht groß.

Andere bekannte Geräte sind unbequem zu bedienen, erreichen den gewünschten Zerkleinerungsgrad nicht oder sind elektrisch angetrieben und weisen daher einen völlig andersartigen Aufbau auf.

Die Lösung erfolgt gemäß den Merkmalen des verteidigten Schutzanspruchs 1, der in einer gegliederten Fassung, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, lautet:

0.

Handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln mit:

1.

einem im Wesentlichen rotationssymmetrischen Gefäß (5) zur Aufnahme von Schneidgut, 2.

einem unverdrehbar auf das Gefäß (5) aufgesetzten Deckel (1), 2. 1. der Deckel ist abnehmbar 2.2.

der Deckel ist im Wesentlichen rotationssymmetrischen, 3.

einer mittig in der Achse des Gefäßes (5) drehbar gelagerten Welle (6), 3.1. an der Welle ist mindestens eine Klinge (7a, 7b) angebracht 3.1.1 die Klinge ist ungefähr rechtwinklig von der Welle abstehend, 3.1.2 die Klinge ist an einer ersten Längskante mit einer Schneide (8) versehen, 4.

einem drehbaren Antriebsteil zum Antrieb der Welle (6)

5.

einem im Deckel (1) angeordneten Getriebe (4), 5.1.

über das Getriebe stehen das Antriebsteil und die Welle (6) derart in Wirkverbindung, dass das Übersetzungsverhältnis größer als 1 ist, dadurch gekennzeichnet, 6.

die mindestens eine Klinge (7a, 7b) weist auch an einer der ersten Längskante entgegen gesetzten zweiten Längskante eine Schneide (8) auf;

7.

das Antriebsteil ist als eine Kappe (3) ausgebildet;

7.1 die Kappe bedeckt eine mit dem Gefäß (5) verbundene Basis (2) des Deckels (1);

7.2 die Kappe ist gegenüber der Basis um eine zur Welle parallele Achse drehbar.

Dem Fachmann, einem Entwicklungsingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich von Haushaltsgeräten, insbesondere Zerkleinerungsgeräten erschließt sich ohne weiteres, dass diese im Schutzanspruch 1 angegeben Merkmale, insbesondere die Merkmale 6 sowie 7 bis 7.2 dabei die gegenständliche Lösung zu dem im Absatz [0007] der Streitgebrauchsmusterschrift beschriebenen besonderen Betriebsweise des handantreibbaren Gerätes zum Zerkleinern von Lebensmittel bilden, wonach dieses beim Gebrauch, um etwa 90¡ gekippt, in den Händen gehalten und die Welle, welche die Klingen trägt, durch Hinund Herbewegen des Antriebsteils relativ zu den übrigen Teilen des Geräts in abwechselnd entgegen gesetzte Drehbewegungen versetzt werden kann.

3. Die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 16 sind zulässig.

Der verteidigte Schutzanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2.

Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 16 entsprechen den eingetragenen 3 bis 17 Ansprüchen unter entsprechender Umnummerierung und Änderung ihrer Rückbeziehungen.

3.2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik unstrittig neu i. S. v § 3 GebrMG. Dies wurde von der Löschungsantragsstellerin und Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.3. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 GebrMG beruht.

Als nächstkommenden Stand der Technik ist beispielsweise die D11 anzusehen. Diese Druckschrift zeigt ein handantreibbares Multifunktionsgerät, das auch zum Zerkleinern von Lebensmitteln geeignet ist (Merkmal 0). Es weist ein im Wesentlichen rotationssymmetrisches Gefäß mit einem seitlichen Handgriff zur Aufnahme von Schneidgut auf (Merkmal 1), sowie einen im Wesentlichen rotationssymmetrischen auf das Gefäß aufsetzbaren Deckel, der somit folglich auch abnehmbar ist (Merkmale 2 bis 2.2). Das Gefäß weist gemäß Figur 2 bzw. 3 mittig einen Zapfen auf, in den die in Figur 1, links unten gezeigte Welle eines Schneidwerkzeuges einsetzbar ist, wodurch sich das Merkmal 3 des Streitgegenstandes erschließt. Erkennbar sind auch die Merkmale 3.1 bis 3.1.2, wonach an der Welle mindestens eine, an einer ersten Längskante mit einer Schneide versehene Klinge angebracht ist und die Klinge ungefähr rechtwinklig von der Welle absteht.

Das Gerät weist, in Figur 1 deutlich erkennbar, eine Handkurbel und somit ein drehbares Antriebsteil zum Antrieb der Welle auf (Merkmal 4).

Entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin mag sich aus dem Verwendungszweck eines derartigen Zerkleinerungsgerätes für den Fachmann, einem Diplomingenieur des Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen in der Entwicklung von Zerkleinerungsgeräten ohne weiteres erschließen, dass in dem Deckel ein Getriebe angeordnet sein muss (Merkmal 5), dessen Übersetzungsverhältnis größer als 1 ist, über welches das Antriebsteil und die Welle in Wirkverbindung stehen (Merkmal 5.1). Ebenso mag sich zugunsten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin dem Fachmann bei der D11 auch das Merkmal 6 erschließen, weil die gezackte Linie im linken unteren Bild der Figur 1 im weitesten Sinn als eine Schneidkante angesehen werden kann, mit der Eis gebrochen oder gehackt werden kann.

Demnach erschließt sich dem Fachmann aus der D11 ein Multifunktionsgerät, zum Zerkleinern von Lebensmitteln, das die Merkmale 0 bis 6 des verteidigten Schutzanspruchs aufweist, welches zum Betrieb auf eine ebene Fläche gestellt und an dem seitlichen Handgriff am rotationssymmetrischen Gefäß durch eine Hand gehalten und über die Kurbel durch die andere Hand in die eine oder aber in die andere Richtung angetrieben werden kann.

Anders als beim Streitgegenstand zeigt die D11 jedoch kein Antriebsteil, das als Kappe ausgebildet ist (Merkmal 7). Denn bei der D11 ist gemäß Figur 1 das Antriebsteil eine Kurbel. Aus diesem Grund weist diese Druckschrift auch nicht die Merkmale 7.1 und 7.2 des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters auf, welche die als Antriebsteil ausgebildete Kappe gegenständlich ausgestalten und so gemeinsam mit dem Merkmal 6 die technische Lösung bei dem erfindungsgemäßen Zerkleinerungsgerät bilden, mit dem dieses, anders als das herkömmliche Zerkleinerungsgeräte nach der D11, um etwa 90¡ gekippt, in den Händen gehalten und die Welle, welche die Klingen trägt, durch Hinund Herbewegen des Antriebsteils relativ zu den übrigen Teilen des Geräts in abwechselnd entgegen gesetzte Drehbewegungen versetzt werden kann.

Die D11 offenbart dem Fachmann daher hinsichtlich der Antriebsweise sowie der gegenständlichen Ausgestaltung des Antriebsteils eine andersartige Lösung als der Streitgegenstand und kann diesen in seiner Gesamtheit deshalb für sich gesehen nicht nahe legen.

Die D7 beschreibt eine Gemüsebzw. Salatschleuder zum Trocknen von Gemüse bzw. Salat. Aus diesem Grund weist diese Küchenmaschine nicht die Merkmale 0, 3.1, 3.1.1, 3.1.2 und 6 des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters auf, weshalb diese Druckschrift für sich gesehen den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht nahe legen kann. Doch auch eine Zusammenschau der Merkmale der Druckschriften D7 und D11 führt nicht zum Streitgegenstand. Zwar weist die D7 mit dem Bezugszeichen (28) ein "turning cover" also eine Drehabdeckung auf. Diese Drehabdeckung deckt jedoch nicht die mit dem Gefäß verbundene Basis des Deckels (20) ab. Denn die "Basis" des Deckels, verläuft gemäß Figur 2 von dem äußeren Rand 20i, über die Schräge (Pfeil 20), die Vertiefung 20g, das Auflager für den Deckel 20f, die Aufnahme für das Getriebe (20b) bis zum Lager für die Welle (20a). Die Drehabdeckung der D7 deckt somit nur einen Teilbereich der Basis ab.

Darüber hinaus ist die Drehabdeckung (28) auch kein Antriebsteil im Sinne des Merkmals 7 des Streitgebrauchsmusters. Denn wie aus Absatz [0007] und insbesondere aus Absatz [0020] der Streitgebrauchsmusterschrift hervorgeht, versteht das Streitgebrauchsmuster als Antriebsteil, denjenigen Teil der Küchenmaschine, der mit der einen Hand des Bedieners in Kontakt kommt und somit die Antriebskräfte in das Küchengerät einleitet. Dies erfolgt bei der D7 über den Handknauf (34) und nicht über die Drehabdeckung (28), weshalb bei der D7 der Handknauf (34) das Antriebsteil im Sinne der Streitgebrauchsmusterschrift bildet. Im Übrigen ist der Handknauf (34) der D7 entsprechend den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 34 bis 35 der D7 Teil einer Handkurbel (crank handle). Aus diesem Grund kann selbst eine Zusammenschau der Druckschriften nach der D11 und der D7 den Fachmann nicht dazu anleiten, auf eine Handkurbel als Antriebsteil zu verzichten und das Antriebsteil als eine Kappe auszubilden, um so die gegenständliche Voraussetzung zu schaffen, ein handantreibbares Gerät zum Zerkleinern von Lebensmitteln zu entwickeln, das beim Gebrauch in den Händen gehalten und die Welle, welche die Klingen trägt, durch Hinund Herbewegen des Antriebsteils relativ zu den übrigen Teilen des Geräts in abwechselnd entgegen gesetzte Drehbewegungen versetzt werden kann.

Die Entgegenhaltungen D9 und D10 betreffen handangetriebene Mühlen für Gewürze bzw. Pfeffer, welche kein Getriebe und keine Schneidmesser aufweisen. Derartige Pfefferbzw. Gewürzmühlen sind daher völlig andersartig aufgebaut als der Streitgegenstand und können diesen für sich gesehen deshalb nicht nahe legen.

Zwar ist bei beiden Druckschriften das Antriebsteil als Kappe ausgebildet, weshalb diese Mühlen beim Gebrauch in den Händen gehalten und durch Hinund Herbewegen des Antriebsteils relativ zu den übrigen Teilen des Geräts in abwechselnd entgegen gesetzte Drehbewegungen versetzt werden können.

Jedoch führt, ausgehend von dem aus der D11 bekannten handantreibbaren Multifunktionsgerät, das auch zum Zerkleinern von Lebensmitteln geeignet ist, keine dieser Druckschriften D9 oder D10 den Fachmann ohne unzulässige rückschauende Betrachtungsweise zum Streitgegenstand.

Denn die mit Kurbeln angetriebene Zerkleinerungsgeräte nach der D11 sind dazu ausgelegt mit hoher Messergeschwindigkeit in eine Richtung betrieben zu werden, da eine Kurbel aufgrund ihrer exzentrischen Anordnung dem Betreiber den Vorteil bietet, eine Vielzahl von Kurbelumdrehungen in eine Drehrichtung durchzuführen, um auf diese Weise eine hohe Messergeschwindigkeit zu erreichen. Auch die bei der D11 unterschiedliche Gestaltung der Messerrückseite im Vergleich zur Vorderseite mit der glatten Messerklinge belegt, dass dieses bekannte Zerkleinerungsgerät je nach Art des Zerkleinerungsgutes allenfalls entweder in die eine oder in die andere Richtung betrieben wird, jedoch nicht abwechselnd in entgegen gesetzte Drehrichtungen.

Demgegenüber kommt es bei Pfefferoder Gewürzmühlen nicht auf eine hohe Umdrehungsgeschwindigkeit an. Vielmehr werden hier höhere Kräfte bzw. Momente jedoch geringe Umdrehungsgeschwindigkeiten benötigt, um den Mahlvorgang durchzuführen, so dass hier durchaus eine hinund hergehende Antriebsbewegung, die den Nachteil aufweist, dass neben den Antriebsmomenten in gleicher Weise auch Abbremsmomente zum Erzeugen einer hinund hergehenden Bewegung eingeleitet werden müssen, sinnvoll ist.

Es liegt bei einer Pfefferoder Gewürzmühle, die ein Mahlwerk mit Mahlkegeln aufweist, folglich ein völlig anderer Zerkleinerungsvorgang vor als bei einer Küchenmaschine, die mit Messern Lebensmittel zerschneidet, so dass der Fachmann daher für ein mit Messern versehenes Zerkleinerungsgerät, bei dem hohe Messergeschwindigkeiten benötigt werden, kein Antriebsteil in Betracht ziehen würde, das innerhalb nur einer Umdrehung sowohl beschleunigt als auch abgebremst werden müsste.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar die einzelnen gegenständlichen Merkmale nach dem geltenden Schutzanspruch 1 des erfindungsgemäßen Zerkleinerungsgerätes im Stand der Technik in unterschiedlichen Druckschriften D11 oder D9 bzw. D10 beschrieben sind. Jedoch bietet jede dieser Druckschriften ein in sich abgeschlossenes Lösungskonzept für die unterschiedlichen zugrunde liegenden Zerkleinerungsvorgänge, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, einzelne aus dem Stand der Technik bekannte gegenständliche Merkmale willkürlich heraus zu greifen und zur Lehre des Schutzanspruchs 1 zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen expost-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.

Die sich dem Fachmann aus der Differenz des Streitgegenstandes mit der D11 subjektiv erschließende Aufgabe, die bekannten Geräte des Standes der Technik nach der D11 oder der D1, D4 bzw. D5 kompakter auszugestalten, führt ihn selbst in Verbindung mit der technischen Lehre der D9 oder der D10 -entgegen der Auffassung der Antragstellerin -nicht in nahe liegender Weise zum Streitgegenstand. Denn die Aufgabe, ein mit einer Handkurbel versehenes Handgerät kompakter zu gestalten führt nicht zwangsläufig zum Streitgegenstand. Denn hierfür mussten noch weitere Überlegungen, wie beispielsweise die Änderung des Antriebskonzeptes in eine hinund hergehende Antriebsdrehbewegung sowie die um 90¡ gekippte Betriebsweise getroffen werden, was nach Überzeugung des Senats das Vorliegen eines erfinderischen Schritts belegt.

Die von der Antragstellerin herangezogenen Dokumente D1 bis D4 sowie die D5 gehen nicht über das hinaus, was aus der D11 bekannt ist, denn alle diese Druckschriften weisen ebenfalls eine Handkurbel als Antriebsteil auf.

Aus diesem Grund können die Druckschriften D1 bis D4 sowie D5 den Streitgegenstand weder für sich gesehen, noch in Kombination mit den Druckschriften D7, D9 oder D10 nahe legen. Auf die entsprechenden Ausführungen zur D11 wird verwiesen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise die Gegenstände nach den Druckschriften D1 bis D4 vorbenutzt worden sind.

Der aus der DE 39 14 372 A1 (D6) bekannte Gemüseschneider weist zwar eine Welle auf, die zwei in entgegen gesetzten Richtungen rechtwinklig abstehende Klingen hat, welche an beiden Längskanten mit gleichartige Schneiden versehen sind. Jedoch ist dieses Gerät elektromotorisch angetrieben. Schon deshalb kann ein derartiges motorisch betriebenes Zerkleinerungsgerät dem Fachmann keine Anregungen bieten, ein handbetriebenes Zerkleinerungsgerät weiterzubilden. Im Übrigen wird auch dieses Gerät entweder nur in die eine oder nur in die andere Drehrichtung betrieben, nicht jedoch wie der Streitgegenstand abwechselnd hinund herbewegt.

Der Gegenstand nach der D8 zeigt ein Planetengetriebe für (allgemeine) Küchenmaschinen, er gibt jedoch keinen Hinweis auf ein kappenförmiges Antriebsteil gemäß den Merkmalen 7 bis 7.2.

Auch der verbleibende, in der Gebrauchsmusterschrift genannte Stand der Technik geht nicht über den in der mündlichen Verhandlung referierten Stand der Technik hinaus, wie der Senat überprüft hat. Er ist daher ebenfalls nicht geeignet, einem Fachmann einen Gegenstand mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nahezulegen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf das Vorliegen eines erfinderischen Schritts schließen lassen.

Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist daher rechtsbeständig.

Da eine mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 nicht festgestellt werden kann, lässt sie sich auch für den Gegenstand der Schutzansprüche 2 bis 16 nicht feststellen, denn es handelt sich hierbei um nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch.

III Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner Rippel Dr. Prasch Pr






BPatG:
Beschluss v. 27.05.2009
Az: 35 W (pat) 410/08


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28.03.2024 - 21:07 Uhr

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BPatG, Beschluss vom 13. November 2002, Az.: 29 W (pat) 110/02BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Az.: I ZB 13/10BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2002, Az.: 33 W (pat) 208/02BPatG, Beschluss vom 5. Februar 2004, Az.: 25 W (pat) 271/01BPatG, Beschluss vom 4. Oktober 2000, Az.: 32 W (pat) 8/00BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2000, Az.: 19 W (pat) 3/00BPatG, Beschluss vom 3. Mai 2005, Az.: 27 W (pat) 311/04OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2001, Az.: 6 U 76/01BPatG, Beschluss vom 28. September 2004, Az.: 27 W (pat) 136/02BGH, Urteil vom 29. Juli 2003, Az.: X ZR 26/00