Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Februar 2005
Aktenzeichen: 17 W (pat) 46/02

(BPatG: Beschluss v. 10.02.2005, Az.: 17 W (pat) 46/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung:

"Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 4. Februar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das beanspruchte Verfahren nicht ausreichend offenbart sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Vordergrund des beanspruchten Verfahrens keine technische Lehre stehe, sondern ein geschäftliches Zahlungsmodell und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 daher keine technische Erfindung iSd § 1 Abs 1 PatG sei.

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (abgedruckt in BlPMZ 2004, 428 - elektronischer Zahlungsverkehr). In den Gründen ist ausgeführt, dass mit den im Beschluss über die Beschwerde getroffenen Feststellungen die Technizität der angemeldeten Lehre nicht verneint werden könne.

In Fortführung ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren weiter mit dem Antragden angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 - 6 und Beschreibung in der dem Bundesgerichtshof vorgelegten Fassung sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag, hilfsweisemit "Hilfsansprüche" bezeichnete Patentansprüche 1 - 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2005, und im übrigen die Unterlagen gemäß Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von einem Kunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot eines mit dem Computer des Kunden über eine elektronische Datenverbindung eines Anbieters zur Ausführung eines Auftrages gelangt, indem in automatisierter Abfolge folgende Verfahrensschritte durchgeführt werden:

a) Durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mittels Computer (1) des Anbieters ein Identifikationsdatensatz erzeugt, der eine erste Schlüsselinformation enthält an den Computer (2) des Kunden übrmittelt.

b) Unter Verwendung des Identifikationsdatensatzes wird vom Computer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungsdatensatz unter Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems (electronic banking) erzeugt, welcher zusammen mit der ersten Schlüsselinformation an den Computer (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird.

c) Der Computer (3) des Kreditinstiuts übrmittelt die erhaltene erste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4).

d) Der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kreditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer entsprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen Server (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation.

e) Bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformationen übermittelt der zentrale Server (4) ein Bestätigungssignal an den Computer (1) des Anbieters zur Durchführung des Auftrags und ein Ausführungssignal an den Computer (3) des Kreditinstituts zur Ausführung der Zahlungstransaktion".

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

"Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von einem Kunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot eines mit dem Computer des Kunden über eine elektronische Datenverbindung verbundenen Computers eines Anbieters zur Ausführung eines Auftrags gelangt, indem in automatisierter Abfolge folgende Verfahrensschritte durchgeführt werden:

a) durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mittels Computer (1) des Anbieters ein Identifikationsdatensatz erzeugt, der eine erste Schlüsselinformation enthält und an den Computer (2) des Kunden übermittelt.

b) Unter Einbindung des Identifikationsdatensatzes und der darin enthaltenen am Computer (2) des Kunden nicht änderbaren ersten Schlüsselinformation wird vom Computer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungsdatensatz erzeugt, welcher unter Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems (electronic banking) an den Computer (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird, c) der Computer (3) des Kreditinstituts speichert den Überweisungsdatensatz in einem Zwischenspeicher und übermittelt die aus dem Überweisungsdatensatz extrahierte erste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4), d) der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kreditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer entsprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen Server (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation, e) bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformationen übermittelt der zentrale Server (4) ein Bestätigungssignal an den Computer (1) des Anbieters zur Freigabe der Durchführung des Auftrags und ein Ausführungssignal an den Computer (3) des Kreditinstituts zur Ausführung des gespeicherten Überweisungsdatensatzes."

Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die Akten verwiesen.

In Fortführung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass bei Geschäften, die über das Internet abgewickelt würden, Anbieter und Kunde in der Regel anonym seien. Zur Erzielung einer breiten Akzeptanz von Geschäftsabwicklungen über das Internet sei es wichtig, eine hohe Sicherheit dieser Geschäfte zu gewährleisten. Mit der Anmeldung solle die sichere Durchführung eines Geschäfts nicht durch ein bestimmtes Treuhand-Geschäftsmodell erhöht werden, sondern durch technische Maßnahmen. Diese bestünden in der Verwendung von Schlüsselinformationen, der automatischen Erzeugung eines Überweisungsdatensatzes, den der Kunde nur um seine Kontodaten ergänzen müsse, und einer bestimmten Ausgestaltung der Übertragungswege, insbesondere der Verwendung einer hochsicheren Verbindung zwischen Kunde und Bank. Die vorgeschlagene Lösung sei auch nicht naheliegend gewesen. Als zuständiger Fachmann sei ein Ingenieur oder Techniker anzusehen, der das von einem Bankfachmann oder Steuerberater vorgegebene Geschäftsmodell in eine sichere technische Lösung umsetze. Die im Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag angegebene Lösung sei dem Fachmann auch durch die entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag stelle den beanspruchten Sachverhalt noch deutlicher dar und präzisiere Merkmal b) dahingehend, dass der Überweisungsdatensatz so erzeugt werde, dass er vom Kunden nicht mehr änderbar sei.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht - soweit es auf einen technischen Gegenstand gerichtet ist - in keiner der beiden Fassungen auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§§ 1 Abs 1, 4 PatG).

Zum Hauptantrag:

1. Der Senat hat in seinem vorangegangenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass im Vordergrund des im Anspruch 1 angegebenen Verfahrens ein geschäftliches Zahlungsmodell und nicht eine technische Lehre stehe. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hierzu aus, dass das Bundespatentgericht bei seiner Würdigung, im Vordergrund des angemeldeten Verfahrens stehe ein geschäftliches Zahlungsmodell, einseitig auf die in der Anmeldung als Aufgabenstellung bezeichnete Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Missbrauch und weiter darauf abgestellt habe, dass diese vorschlagsgemäß durch die Einschaltung einer gegenüber dem Kunden und dem Anbieter neutralen Instanz erreicht werde. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass nach den Merkmalen 3 und 4 [entsprechend Merkmal b) und c) der geltenden Anspruchsfassung] ein mit der Anmeldung vorgeschlagenes Lösungsmittel darin bestehe, bestimmte Daten unter Verwendung eines ausweislich der Beschreibung sicheren elektronischen Zahlungssystems zu übermitteln. Mithin sei bei der angemeldeten Lehre auch das Problem betroffen, bestimmte schützenswerte Daten, die ohne den Lösungsvorschlag beispielsweise über eine unsichere Leitung weitergegeben werden müssten, von einem Ort zu einem anderen zu schaffen. Jedenfalls deshalb könne im Streitfall die erforderliche Technizität des Gegenstands, um dessen Patentschutz nachgesucht werde, durchaus gegeben sein (BlPMZ aaO, 430 II. 2. b).

Zu den Anforderungen an die Patentierbarkeit computerimplementierter Verfahren führt der Bundesgerichtshof unter Bezug auf den in § 1 Abs 2 Nr 3, Abs 3 PatG geregelten Patentierungsausschluss aus, es könne ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts diene, allerdings nicht bereits deshalb patentierbar sein, weil es bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computer erfordere. Auch die Erweiterung des Vorschlags dahin, zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, könne deshalb für sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit zuzubilligen. Wegen der umfassenden Eignung und Nützlichkeit des Computers für die Verarbeitung von Daten könne hierfür aber auch noch nicht ausreichen, dass die angemeldete Lehre über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts einen oder mehrere Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen umfasse, die für das Verfahren bestimmend sein sollten. Diese (weiteren) Anweisungen müssten vielmehr die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben (BlPMZ aaO II. 3. a).

2. Der Senat geht unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdeentscheidung davon aus, dass für die Beurteilung der Technizität des Verfahrens nach dem Anspruch 1 insgesamt nicht allein der von ihm als im Vordergrund stehend gesehene Aspekt der Sicherstellung des Zahlungsverkehrs durch eine bestimmte Abfolge der Zahlungsschritte unter Einschaltung einer neutralen Instanz beachtlich ist, sondern auch die von ihm als im Hintergrund stehend gesehenen Aspekte, die sich mit der Implementierung des geschäftlichen Zahlungsmodells mit Mitteln der Datenverarbeitung befassen. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist die Technizität des beanspruchten Verfahrens mit seinen verschiedenartigen Aspekten allerdings nicht schon deshalb anzuerkennen, weil es computerimplementiert ist, also mit Mitteln der Datenverarbeitung ausgeführt wird, sondern erst dann, wenn zu den im Anspruch enthaltenen geschäftlichen Anweisungen weitere Anweisungen hinzutreten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Dann komme die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer diene, in Betracht (BlPMZ aaO, Leitsatz).

In Hinsicht auf eine konkrete technische Problemstellung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der angemeldeten Lehre neben der in der Anmeldung als Aufgabenstellung genannten Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Missbrauch auch das Problem betroffen ist, bestimmte schützenswerte Daten von einem Ort zu einem anderen zu schaffen.

Auch die Anmelderin sieht bestimmten Anweisungen des Patentanspruchs 1 technische Problemstellungen zugrunde liegen. Sie weist ebenfalls auf die Gestaltung der Übertragungswege und die Verwendung einer hochsicheren Verbindung zwischen Kunde und Bank hin, aber auch auf die Verwendung von Schlüsselinformationen und die automatische Erzeugung des Überweisungsdatensatzes.

2.1 In der von der Anmelderin geltend gemachten Verwendung erster und zweiter Schlüsselinformationen kann keine Anweisung erkannt werden, der eine technische Problemstellung zugrunde liegt.

Wie im angefochtenen Vorbeschluss im einzelnen ausgeführt, wird die erste Schlüsselinformation vom Computer des Anbieters erzeugt (vgl Schritt a), als Teil des Überweisungsdatensatzes an den Computer des Kreditinstituts und zum zentralen Server übermittelt (Schritte b und c) und dort mit der zweiten Schlüsselinformation verglichen, die vom Computer des Anbieters übermittelt wurde (Schritt d). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die erste und die zweite Schlüsselinformation entsprechen. Denn der in Schritt d) angegebene Vergleich setzt voraus, wie die Anmelderin auf Befragen einräumt, dass beide Schlüsselinformationen gleich sind. Eine Schlüsselinformationen umfasst, wie in Anspruch 5 und auf S 4 der Beschreibung angegeben, den Identifikationscode des Auftrags und die Bankverbindung des Anbieters. Hieraus ergibt sich, dass sie lediglich zur Identifizierung eines bestimmten Auftrags nach Art einer Auftragsnummer und des Anbieters anhand seiner Kontodaten dient. Auftragsnummer und Bankverbindung des Anbieters sind nur im geschäftlichen Zusammenhang von Bedeutung, um einen bestimmten Bestell- und Bezahlungsvorgang identifizieren zu können, bspw im Fall einer Reklamation. Auch vom zentralen Server bzw von der unter dem Aspekt des Geschäftsmodells gesehenen neutralen Instanz wird die Schlüsselinformation nur zur Identifikation und zum Vergleich dafür verwendet, ob für einen bestimmten Auftrag die zugeordnete Zahlung an den Anbieter angewiesen ist. Einen technischen Grund für die Verwendung der Schlüsselinformationen konnte auch die Anmelderin nicht anführen.

2.2 Auch die von der Anmelderin geltend gemachte automatische Erzeugung des Überweisungsdatensatzes (Merkmal b) dient nicht der Lösung einer technischen Problemstellung, sondern hat geschäftliche Gründe. Es entspricht Geschäftsgepflogenheiten, einem Kunden mit der Bestätigung seines Auftrags einen vorausgefüllten Überweisungsvordruck zukommen zu lassen. Dies erfolgt nicht nur aus Kundenfreundlichkeit, sondern erspart dem Anbieter letztlich eine aufwendige Nachverfolgung der Zahlung bei irrtümlich unvollständig oder fehlerhaft eingegebenen Überweisungsdaten. Dass der Überweisungsdatensatz "automatisch" erzeugt wird, wie von der Anmelderin geltend gemacht, ist durch den Einsatz von Datenverarbeitungsmitteln, also die computerimplementierte Ausführung des Verfahrens vorgegeben, die nach den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdeentscheidung die Technizität noch nicht begründen kann. Im übrigen wird nur der auf den Daten des Anbieters beruhende Teil des Überweisungsdatensatzes automatisch erstellt. Auf Befragen hat die Anmelderin erklärt, dass der Kunde - in Analogie zu einem übersandten Überweisungsvordruck - seine Kontodaten ergänzen muss.

Sonach ist weder in der Verwendung der Schlüsselinformationen noch in der Erzeugung des Überweisungsdatensatzes eine Anweisung zu erkennen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems dient und die folglich bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber zulässt, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt. Daher kann keine dieser Maßnahmen einen Patentschutz für das beanspruchte Verfahren rechtfertigen.

2.3 Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass die in Schritt b) angegebene "Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems (electronic banking)" zur Übermittlung des (vervollständigten) Überweisungsdatensatzes vom Computer des Kunden an den Computer seines Kreditinstituts auf eine konkrete technische Problemstellung hinweist. Diese Anweisung lässt erkennen, dass sich das beanspruchte Verfahren nicht nur mit der Sicherung des Zahlungsverkehrs durch ein geschäftliches Zahlungsmodell befasst, sondern auch mit dem Aspekt der Sicherung der zu übertragenden Daten durch eine bestimmte technische Ausgestaltung der Übertragungswege, nämlich mit Verschlüsselungs- und Entschlüsselungseinheiten, wie sie beim "electronic banking" verwendet werden. Dieser Aspekt des beanspruchten Verfahrens verlangte eine Auseinandersetzung mit der Frage, auf welchen der Übertragungswege zwischen den Computern von Anbieter, Kunden, Kreditinstitut und dem zentralem Server schützenswerte Daten übertragen werden und welche Maßnahmen in technischer Hinsicht zu deren Schutz getroffen werden können. Wie in der Rechtsbeschwerdeentscheidung ausgeführt, darf dieses Merkmal im Streitfall nicht etwa deshalb vernachlässigt werden, weil das Lösungsmittel "electronic banking" in der Anmeldung nur allgemein und als an sich bekannt bezeichnet ist, da dies nicht die Frage des Patentierungsausschlusses, sondern die nach den Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit berührt (BlPMZ aaO II. 3. b) (1)).

Es ist sonach anzuerkennen, dass dem Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr nach dem Patentanspruch 1 aufgrund der Anweisung, zur Übermittlung des Überweisungsdatensatzes ein elektronisches Zahlungssystem zu benutzen, ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, sodass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die den Patentschutz rechtfertigt.

3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1 Der Senat entnimmt der Rechtsbeschwerdeentscheidung, dass bei der Prüfung computerimplementierter Verfahren auf erfinderische Tätigkeit lediglich die (weiteren) Anweisungen eines Anspruchs zugrunde zu legen sind, die die Aussage ermöglichen, dass eine Bereicherung der Technik vorliegt. Damit solle sichergestellt werden, dass sich die Feststellung erfinderischer Tätigkeit auf der Grundlage vollziehe, derentwegen der angemeldete Gegenstand eine Lehre zum technischen Handeln darstelle (BlPMZ aaO II. 3. b) (2) und Leitsatz).

Im vorliegenden Fall liegt, wie oben unter 2.3 erläutert, allein der in Merkmal b) des Anspruchs angegebenen "Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems (electronic banking)" zur Übermittlung des (vollständigen) Überweisungsdatensatzes vom Computer des Kunden an den Computer seines Kreditinstituts eine konkrete technische Problemstellung zugrunde, so dass der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit allein diese Anweisung zugrunde zu legen ist. Die anderen Aspekte des Verfahrens, die sich mit der Abfolge der Zahlungsschritte unter Einschaltung einer neutralen Instanz unter Verwendung von Schlüsselinformationen und eines automatisch erzeugten Überweisungsdatensatzes befassen, sind durch geschäftliche Erwägungen bestimmt und für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich (vgl hierzu auch Leitsatz II und Abschnitt 5.7 der Entscheidung T 0258/03 der Beschwerdekammer 3.5.1 des Europäischen Patentamts).

3.2 Die Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems zur Übermittlung des (vollständigen) Überweisungsdatensatzes bei dem beanspruchten Verfahren zur Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr im Internet war dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Die Anmelderin führt zutreffend aus, dass bei der Auffindung des im Patentanspruch 1 insgesamt angegebenen Verfahrens zwei Fachleute zusammenarbeiten. Ein Bankfachmann oder Steuerberater befasst sich mit den Vor- und Nachteilen verschiedener Zahlungsmodelle und wählt unter geschäftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten und der räumlichen Situation von Anbieter, Kunde und Kreditinstitut ein bestimmtes Modell aus, das die Bezahlung der bestellten Ware oder Dienstleistung sicherstellt. Die technische Implementierung des ausgewählten geschäftlichen Zahlungsmodells mit Mitteln der Datenverarbeitung und die zugehörige Gestaltung der Übertragungswege zwischen den Computern von Anbieter, Kunde, Kreditinstitut und Server unter der Problemstellung, die zu übertragenden Daten in technischer Hinsicht zu sichern, bspw gegen Ausspähen, hingegen fällt einem Elektronikingenieur zu, der über praktische Erfahrungen in der Projektierung von EDV-Lösungen auf dem Geschäfts- und Bankensektor verfügt.

Nachdem der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit allein die Anweisungen zugrunde zu legen sind, die eine Aussage darüber ermöglichen, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, dh die auf technischem Gebiet liegen, ist ein solcher Elektronikingenieur als zuständiger Fachmann anzusehen. Dem Wissensstand dieses Fachmanns ist die Kenntnis der Eigenschaften und Sicherheit von Übertragungswegen, insbesondere des Internets und der im Internet verwendeten elektronischen Zahlungssysteme zuzurechnen.

Wird ein solcher Fachmann mit der Aufgabe betraut, die Übertragungswege zwischen Anbieter, Kunden, Kreditinstitut und einem Treuhänder zu konzipieren, wird er für die Übertragungswege, auf denen keine gegen Missbrauch zu sichernden Daten übertragen werden, des geringeren Aufwands wegen keine besonderen Sicherungsmaßnahmen vorsehen. So kann mit den Angebotsdaten, die vom Anbieter zum Kunden übertragen werden, oder mit den Schlüsselinformationen, also dem Identifikationscode des Auftrags und der Bankverbindung des Anbieters allein kein Missbrauch getrieben werden. Bei der Übertragung von Daten, mit denen ein Geldverkehr bewirkt werden kann, im vorliegenden Fall also mit der Übertragung der Überweisungsdaten des Kunden samt PIN (persönlicher Identifikationsnummer) und ggf TAN an sein Kreditinstitut, wird sich der Fachmann veranlasst sehen, diese Daten nicht ohne weiteres über das Internet zu übertragen, sondern Maßnahmen zur Sicherung treffen und dabei auf geläufige, ihm bekannte elektronische Zahlungssysteme zurückgreifen.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dem Hauptantrag der Anmelderin war daher nicht zu folgen.

Zum Hilfsantrag:

4. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass der Kunde in dem ihm vom Anbieter übermittelten elektronischen Überweisungssatz die (erste) Schlüsselinformation nicht ändern kann (Merkmal b), und weiterhin durch die Ergänzung, dass der Computer des Kreditinstituts den Überweisungsdatensatz in einem Zwischenspeicher speichert (Merkmal c).

4.1 Hinsichtlich der Anweisungen, die die Technizität des beanspruchten Verfahrens begründen können, ergibt sich hierdurch keine Änderung der Sachlage.

Die Schlüsselinformation bzw der Identifikationsdatensatz dient der Identifizierung eines bestimmten Bestell- und Bezahlungsvorgangs. Mit der Nichtänderbarkeit der Schlüsselinformation wird erreicht, dass der Kunde den an ihn übertragenen elektronischen Überweisungsvordruck nicht abändern kann, so dass er bspw zur Bezahlung eines anderen Auftrags verwendet werden kann. Diese Anweisung ist lediglich in geschäftlicher Hinsicht von Bedeutung, sie trägt möglicherweise dazu bei, eine irrtümliche oder missbräuchliche Überweisung für einen anderen Auftrag zu verhindern. Auf eine konkrete, auf technischem Gebiet liegende Problemstellung kann hingegen aus dieser Anweisung nicht geschlossen werden. Eine Bereicherung der Technik, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre, ist in dieser Anweisung nicht enthalten.

Eine Bereicherung der Technik kann auch nicht in der Anweisung erkannt werden, dass, wie in Merkmal c) des Anspruchs 1 gegenüber dem Hauptantrag ergänzt, der Überweisungsdatensatz in einem Zwischenspeicher des Kreditinstituts zu speichern ist. Dieser Umstand ist allein dadurch bedingt, dass das beanspruchte Verfahren mit Mitteln der Datenverarbeitung, also computerimplementiert ausgeführt werden soll, was für sich noch keine Bereicherung der Technik darstellt (vgl BlPMZ aaO II. 3. a).

Die im Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthaltene Bereicherung der Technik besteht sonach - entsprechend dem Verfahren gemäß Hauptantrag - allein in der Anweisung, zur Übermittlung des Überweisungsdatensatzes ein elektronisches Zahlungssystem zu benutzen, da nur dieser Anweisung eine konkrete technische Problemstellung zugrunde liegt.

4.2 Wie zum Hauptantrag erläutert, war die Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems zur Übermittlung des Überweisungsdatensatzes bei dem beanspruchten Verfahren zur Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr dem Fachmann nahegelegt.

Auch dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mangelt es deshalb an einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Hilfsantrag der Anmelderin war daher ebenfalls nicht zu folgen.

Daher war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Dr. Fritsch Dr. Schmitt Prasch Schuster Hu






BPatG:
Beschluss v. 10.02.2005
Az: 17 W (pat) 46/02


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