Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. September 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 434/03

(BPatG: Beschluss v. 29.09.2004, Az.: 5 W (pat) 434/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 17. Januar 2003 verkündete Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 297 14 252 wird im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 teilgelöscht, soweit es über Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags vom 29. September 2004 und über die eingetragenen, nunmehr auf den neuen Schutzanspruch 1 zurückbezogenen Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 hinausgeht.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Teillöschungsantrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 297 14 252 mit der Bezeichnung "Elektromagnetisch ansteuerbare Anzeigevorrichtung". Es ist am 31. Juli 1997 von der B... GmbH in W an- gemeldet und am 9. Oktober 1997 in das Register eingetragen worden. Am 27. Januar 1999 wurde das Gebrauchsmuster umgeschrieben auf die I...

in W..., und am 27. September 2004 wurde das Gebrauchsmuster umgeschrieben auf die F... GmbH in K.... Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist für 8 Jahre aufrechterhalten worden.

Der Eintragung liegen die folgenden Schutzansprüche 1 bis 10 zugrunde:

1. Elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung (1,1') mit einem, in einer rahmenförmigen Halterung (2) schwenkbar gelagerten, flachen scheibenförmiges Anzeigeelement (3, 17), welches auf seinen einander gegenüberliegenden Deckflächen eine unterschiedliche Färbung aufweist und mit einem permanentmagnetischen Bereich (5) versehen ist, der eine sich im wesentlichen quer zur Schwenkachse (4) des Anzeigeelements erstreckende magnetische Achse (6) aufweist, wobei zum Antrieb des Anzeigeelements zwischen zwei Endstellungen ein zwei freie Polenden (9, 10) aufweisender Elektromagnet (7) vorgesehen ist, welcher bei Aktivierung ein reversibles, eine Schwenkbewegung des scheibenförmigen Anzeigeelements (3, 17) auslösendes Magnetfeld aufbaut und das Anzeigeelement mindestens eine Aussparung zum Durchlass eines der freien Polenden während der Schwenkbewegung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Polenden (9, 10) der Elektromagnete (7) derart innerhalb der rahmenförmigen Halterung (2, 2') angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.

2. Anzeigevorrichtung mit einer Mehrzahl von Anzeigevorrichtungen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch eine mehrere Anzeigevorrichtungen reihen- oder matrixförmige zusammenfassende Anordnung (20, 30) von mehreren Anzeigevorrichtungen (1, 1') innerhalb eines gemeinsamen Rahmenteils.

3. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die rahmenförmige Halterung (2, 2') zumindest im Bereich einer ihrer Seitenwandungen (2.1, 2.2) eine in Richtung des Polendes verlaufende, und das Magnetpolende (9, 10) mindestens teilweise umgebende zylindrisch konvexe Ausformung (12, 12') aufweist.

4. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der konvex geformte Wandungsbereich (12, 12') die gesamte Höhe der Seitenwandung umfasst.

5. Anzeigevorrichtung nach einem der Ansprüche 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass bei seitlicher Anreihung mehrerer gleichartiger Anzeigevorrichtungen oder von in gemeinsamen rahmenförmigen Halterungen zusammengefügten einstückigen Kombinationen mehrerer Anzeigevorrichtungen die dann einer konvexen Ausformung (12, 12') benachbarte Seitenwandung (2.4) der rahmenförmigen Halterung (2, 2') der anschliessenden Anzeigevorrichtung oder Kombination von Anzeigevorrichtungen mindestens eine konkave Ausformung (13) aufweist, welche der konvexen Ausformung zu deren Aufnahme formschlüssig angepasst ist.

6. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die konkaven und konvexen Ausformungen (12, 12', 13) ausserhalb der Lagerungsbereiche für Achsstummel der scheibenförmigen Anzeigeelemente angeordnet sind.

7. Anzeigevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass Paare von konvexen und konkaven Ausformungen an jeweils einander gegenüberliegenden Seitenwandungen des quadratischen oder in sonstiger Weise polygonal ausgestalteten rahmenförmigen Halterung angeordnet sind.

8. Anzeigevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das scheibenförmige Anzeigeelement (3) im wesentlichen die Form eines Quadrats mit abgestumpften Ecken (3.1) aufweist, dessen Lagerungen sich an einander diagonal gegenüberliegenden Ecken der ein Quadrat bildenden Wandungsbereiche der rahmenförmigen Halterung angeordnet ist.

9. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Außenkontur der Deckfläche (17') des schwenkbar angeordneten scheibenförmigen Anzeigeelements (17) derjenigen eines großen Buchstaben, insbesondere des Buchstaben "B", entspricht.

10. Anzeigevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der an dem scheibenförmige Anzeigeelement vorgesehene Permanentmagnet (5) im wesentlichen rechteckig und flach ausgebildet ist und sich in der Scheibenebene senkrecht und symmetrisch zur Schwenkachse (4) des scheibenförmigen Anzeigeelements (3) von dessen Ausnehmung (18) zur diagonal gegenüberliegenden Seite hin erstreckt.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 7, 9 und 10 beantragt. Diesem Teillöschungsantrag hat die damals eingetragene Inhaberin, die I... GmbH in W..., widersprochen. Im Laufe des patentamtlichen Löschungsverfahren hat der Antragsteller seinen Löschungsantrag dahin geändert, dass er die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 betrieben hat. Auch den dafür erforderlichen Erweiterungen des Löschungsantrages hat die I... GmbH widersprochen.

Der Antragsteller stützt seinen Löschungsantrag auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG. Zum Stand der Technik hat er sich auf die folgenden Druckschriften berufen:

- Zdenek Valtus, Metra Blansko: Elektromagneticke Indikacn’ Prvky DOT 10, DOT 15, Maticove Indikacn’ Moduly MX 70, MX 100, MX 180. In: Merci Technika 33, 1991, Bd. 1- 2, Seiten 9 und 10 (mit deutscher Übersetzung) [= D1],

- europäische Offenlegungsschrift 0 731 435 [= D2],

- US-Patentschrift 4 531 318 [= D3],

- deutsche Patentschrift 25 13 550 [= D4],

- Mobitec Vollmatrix-Anzeigesystem für Liniennummern und Fahrtziele, Firmenprospekt April 1994, Mobitec AB, S - 442 40 Kungälv, Schweden

[= D7],

- US-Patentschrift 3 295 238 [= D5],

- deutsche Patentschrift 25 13 551 [= D6],

- europäische Offenlegungsschrift 0 556 954 [= D8]

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I am 18. Dezember 2002 hat die I... GmbH die nachstehende neue Fassung vom selben Tage für Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters vorgelegt:

1. Elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung (1, 1') mit einem in einer rahmenförmigen Halterung (2) schwenkbar gelagerten, flachen scheibenförmigen Anzeigeelement (3, 17), welches auf seinen einander gegenüberliegenden Deckflächen eine unterschiedliche Färbung aufweist und mit einem permanentmagnetischen Bereich (5) versehen ist, der eine sich im Wesentlichen quer zur Schwenkachse (4) des Anzeigeelements erstreckende magnetische Achse (6) aufweist, wobei zum Antrieb des Anzeigeelements zwischen zwei Endstellungen ein zwei freie Polenden (9, 10) aufweisender Elektromagnet (7) vorgesehen ist, welcher bei Aktivierung ein reversibles, eine Schwenkbewegung des scheibenförmigen Anzeigeelements (3, 17) auslösendes Magnetfeld aufbaut und das Anzeigeelement mindestens eine Aussparung zum Durchlass eines der freien Polenden während der Schwenkbewegung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die rahmenförmige Halterung (2, 2') zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung aufweist und dass die Polenden (9, 10) derart in den Aushöhlungen angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.

In dieser mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller die Teillöschung des Gebrauchsmusters im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 beantragt, die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung dieses Löschungsantrages im Umfang des neuen Schutzanspruches 1 vom 18. Dezember 2002 und der auf diesen neuen Schutzanspruch 1 zurückzubeziehenden eingetragenen Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 beantragt.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 sowie 8 und 10 gelöscht, soweit diese über den Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2002 und die eingetragenen, nunmehr auf diesen zurückzubeziehenden Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 hinausgingen. Den weitergehenden Löschungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung zurückgewiesen, weil sie den neuen Schutzanspruch 1 vom 18. Dezember 2002 für schutzfähig iSd §§ 1 bis 3 GebrMG gehalten hat.

Mit seiner Beschwerde betreibt der Antragsteller weiterhin die vollständige Löschung der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 des Gebrauchsmusters. Im Beschwerdeverfahren beruft er sich zum ersten Mal auf zwei verschiedene Fälle der offenkundigen Vorbenutzung des Gegenstandes des auch im Beschwerdeverfahren verteidigten Schutzanspruches 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2002.

Der Gegenstand des Schutzanspruches 1 vom 18. Dezember 2002 sei noch vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters verwirklicht und benutzt worden durch Anzeigestreifen des damaligen Marktführers M... bzw. deren Tochter F... AG, die diese Anzeigestreifen in großem Umfang an Dritte vertrieben hätten.

Außerdem seien in den Jahren 1995 und 1996 von der Firma B1... Anzeigestreifen mit den Artikelnummern 917-014-013, 917-014-173 und 917-014-163 in die Bundesrepublik Deutschland an die Firma B..., Vor- gängerin der Beschwerdegegnerin, geliefert worden. Auch der Vertrieb dieser Anzeigestreifen sei eine Verwirklichung und Benutzung des Gegenstandes des Schutzanspruches 1 vom 18. Dezember 2002.

Für seinen Sachvortrag zu diesen offenkundigen Vorbenutzungen hat der Antragsteller Beweis angeboten durch Vernehmung von Zeugen und die Vorlage von Dokumenten und Urkunden, nämlich:

- eidesstattliche Versicherung des Herrn B... vom 24. Juni 1997 mitzweiseitigem Prospekt der Firma FP-Display AG als Anlage [= D9],

- Vergleichsbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kölnvom 9. Januar 1998, Aktenzeichen 6 U 171 / 97 mit Anlagen 1 bis 5 [=D10],

- Abbildung eines 7-Segments-Displays (undatiert) [= D11],

- und Kopie eines Photos zweier 7-Segment-Displays (Typenbezeichnung 917-014-173) ( ebenfalls undatiert ) [= D12]

- Schreiben der Firma Brose GmbH, Wuppertal vom 4. 12. 1995 zur Bedarfsplanung KJ 1996 von Anzeigestrips 10 mm und 15 mm [= D13],

- Rechnung vom 28. Mai 1996 (Beträge geschwärzt) über gelieferte Anzeigestrips Artikel Nr. 917-014-013, 917-014-163 und 917-014-173

[= D14],

- Lieferscheine 19/96 und 20/96 vom 20. bzw 28. Mai 1996 [= D15]

- Werkstattzeichnung V4-3413 vom 22. November 1995 betreffend das Produkt Nr. 917-014-013 und 917-014-163 [= D16],

- Werkstattzeichnung V4-3414 vom 14. November 1995 betreffend das Produkt Nr. 917-014-023 und 917-014-173 [= D17],

- perspektivische Zeichnung Produkt Nr. 917-014-013 ( BS10 ) [= D18],

- perspektivische Zeichnung Produkt Nr. 917-014-173 ( BS 15 ) [= D19],

- und eidesstattliche Versicherung des Herrn S..., Direktor der Firma Buse (undatiert) [= D20].

- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Firma F... AG gegen die Firma B1... vom 9. Mai 1996 [= D21],

- Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1996, Aktenzeichen 31 O 313/96 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Firma B1... [= D22],

- eidesstattliche Versicherung des Herrn S... vom 5. August 2004 [= D23] und - Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juni 1997, Aktenzeichen 31 O 26/97

[= D24].

Der Antragssteller hat ferner Zeugenbeweis durch Vernehmung des Zeugen Herrn S... angeboten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 29. September 2004 teilte die bisherige Antragsgegnerin, das war die I... GmbH in W..., mit, dass das Gebrauchsmuster am 27. September 2004 auf die jetzige Antragsgegnerin, das ist die F... GmbH in K..., umgeschrieben worden sei. Diese Umschreibung ist in der Akte über die Gebrauchsmusteranmeldung belegt. Die frühere und die jetzige Antragsgegnerin beantragten übereinstimmend, dass die frühere Antragsgegnerin aus dem Löschungsverfahren ausscheiden und die jetzige Antragsgegnerin in das Löschungsverfahren eintreten könnten. Diesen Anträgen hat der Antragsteller zugestimmt.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 des Gebrauchsmusters nach Hauptantrag mit Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2002. In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2004 hat die Antragsgegnerin außerdem eine neue Fassung für den verteidigten Schutzanspruch 1 vorgelegt. Diese Fassung lautet wie folgt:

1. Elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung (1, 1') mit einem in einer rahmenförmigen Halterung (2, 2') schwenkbar gelagerten, flachen scheibenförmigen Anzeigeelement (3, 17), welches auf seinen einander gegenüberliegenden Deckflächen eine unterschiedliche Färbung aufweist und mit einem permanentmagnetischen Bereich (5) versehen ist, der eine sich im Wesentlichen quer zur Schwenkachse (4) des Anzeigeelements erstreckende magnetische Achse (6) aufweist, wobei zum Antrieb des Anzeigeelements zwischen zwei Endstellungen ein zwei freie Polenden (9, 10) aufweisender Elektromagnet (7) vorgesehen ist, welcher bei Aktivierung ein reversibles, eine Schwenkbewegung des scheibenförmigen Anzeigeelements (3, 17) auslösendes Magnetfeld aufbaut und wobei das Anzeigeelement mindestens eine Aussparung zum Durchlass eines der freien Polenden während der Schwenkbewegung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die rahmenförmige Halterung (2, 2') zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von außen gesehen konvexe Ausformungen (12, 12') und von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung im Bereich der konvexen Ausformungen (12, 12') aufweist, und dass die Polenden (9, 10) derart in den Aushöhlungen angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.

Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag in Bezug auf die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 zurückgewiesen wurde, und die vollständige Löschung der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen;

hilfsweise: den Löschungsantrag im Umfang von Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 29. September 2004 und der auf diesen neuen Schutzanspruch 1 zurückzubeziehenden eingetragenen Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den angegriffenen Beschluss für richtig.

II Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und insofern teilweise begründet, als sie zur teilweisen Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters führt, soweit die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 über Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 29. September 2004 und die auf diesen neuen Schutzanspruch 1 zurückzubeziehenden eingetragenen Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 hinausgehen. Der weitergehende Teillöschungsantrag des Antragstellers und seine weitergehende Beschwerde sind dagegen nicht begründet, weil Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 29. September 2004 und die auf diesen zurückzubeziehenden eingetragenen Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 schutzfähig iSd §§ 1 bis 3 GebrMG sind.

1. Die F... GmbH, F... in K..., ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des erkennenden Senats als Antragsgegnerin passiv legitimiert. Ausweislich des Registers wurde das Gebrauchsmuster am 27. September 2004 auf die F... GmbH als Inhaberin umgeschrieben. Im übrigen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2004 zugestimmt, dass die jetzige Antragsgegnerin in dem anhängigen Löschungsverfahren an die Stelle der bisherigen Antragsgegnerin, der I... GmbH in W..., tritt. Damit wären auch die Voraussetzungen gem § 265 Abs 2 ZPO für eine ordnungsgemäße Prozessübernahme erfüllt. Ob diese Vorschrift im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren Anwendung findet (zum Meinungsstand vgl Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl 2002, § 16, Rdnr 56 ff, 58), kann bei dieser Verfahrenslage dahinstehen.

2.) Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Seite 2, 1. und 2. Absatz) betrifft das Gebrauchsmuster eine elektromagnetisch ansteuerbare Anzeigevorrichtung, wie sie in der eingangs genannten, gattungsbildenden Druckschrift D6 beschrieben ist. Bei diesem Stand der Technik (vgl. insbesondere die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2, Zeile 39 bis Spalte 3, Zeile 10) ist eine rahmenförmige Halterung (Grundplatte 10) vorgesehen, in welcher ein flaches, scheibenförmiges Anzeigeelement (Scheibe 13) schwenkbar gelagert ist, das auf seinen gegenüberliegenden Deckflächen eine unterschiedliche Färbung aufweist und das mit einem permanentmagnetischen Bereich (Permanentmagnet 15) versehen ist, der eine sich im wesentlichen quer zur Schwenkachse (gebildet durch die diametral gegenüberliegenden Stifte 14) des Anzeigeelements (13) erstreckende magnetische Achse aufweist. Zum Antrieb des Anzeigeelements (13) zwischen zwei Endstellungen ist ein zwei freie Polenden (Polstücke 18) aufweisender Elektromagnet (Bauteil 17) vorgesehen, welcher bei Aktivierung ein reversibles, eine Schwenkbewegung des scheibenförmigen Anzeigeelements (13) auslösendes Magnetfeld aufbaut. Das Anzeigelement verfügt über mindestens eine Aussparung (ausgeschnittener Abschnitt 16) zum Durchlass eines der freien Polenden (18) während der Schwenkbewegung.

Weiter stellt die Beschreibung zum gattungsbildenden Stand der Technik nach der D6 fest, dass die Magnetpolenden (18) sehr weit in die Scheibenfläche hineinragen und sich relativ dicht an der Schwenkachse befinden (Seite 2, 2. Absatz, letzter Satz). Die bekannte Anzeigevorrichtung weise von daher den Nachteil auf, dass die Aussparung zum Durchlass eines Polendes beim Verschwenken des Anzeigeplättchens verhältnismäßig groß ausgebildet sein müsse, was mit einem Verlust an wirksamer Anzeigefläche verbunden sei. Außerdem sei das Drehmoment des Antriebs um so kleiner, je dichter die Polenden benachbart seien (Seite 2, 3. Absatz).

Angesichts dieser Mängel des Standes der Technik liegt dem Gegenstand des Gebrauchsmusters als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine elektromagnetisch ansteuerbare Anzeigevorrichtung anzugeben, welche sich bei einfacher Konstruktion durch ein verbessertes Darstellungs- und Umschaltverhalten auszeichnet (Seite 2, letzter Absatz).

Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen, elektromagnetisch angetriebenen Anzeigevorrichtung gemäß dem Kennzeichen des eingetragenen Schutzanspruchs 1 dadurch gelöst, dassdie Polenden (9, 10) der Elektromagnete (7) derart innerhalb der rahmenförmigen Halterung (2, 2') angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.

Gemäß dem kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 vom 18. Dezember 2002 ist zur Lösung der gestellten Aufgabe bei einer gattungsgemäßen Anzeigevorrichtung vorgesehen, dassdie rahmenförmige Halterung (2, 2') zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung aufweistund dass die Polenden (9, 10) derart in den Aushöhlungen angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.

Entsprechend dem Kennzeichen des Schutzanspruchs 1 vom 29. September 2004 wird die gestellte Aufgabe bei einer gattungsgemäßen Anzeigevorrichtung dadurch gelöst, dassdie rahmenförmige Halterung (2, 2') zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von außen gesehen konvexe Ausformungen (12, 12') und von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung im Bereich der konvexen Ausformungen (12, 12') aufweist, und dass die Polenden (9, 10) derart in den Aushöhlungen angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.

3. Der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ist ein mit der Entwicklung elektromagnetisch angetriebener Anzeigevorrichtungen befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet der Feinmechanik.

4. Der dem angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung zugrundeliegende Schutzanspruch 1 vom 18. Dezember 2002, mit welchem die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster mit ihrem Hauptantrag verteidigt, ist unzulässig, weil sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 4 Abs 5 Satz 2 GebrMG).

Das in das Kennzeichen des ursprünglichen Schutzanspruchs 1 aufgenommene Merkmal, wonach die rahmenförmige Halterung (2, 2') zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung aufweist, ist zwar für den Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, in sämtlichen Ausführungsbeispielen jedoch ausschließlich in Kombination mit dem zugehörigen weiteren Merkmal, dass die besagten konkaven Aushöhlungen jeweils im Bereich einer jeweils zugehörigen konvexen Ausformung oder Ausbauchung (12, 12') der Wandung (2.1, 2.2) angeordnet sind (vgl. die Figuren 1, 2b, 3 und 4 iVm der Beschreibung zu Figur 1, Seite 8, vorletzter Absatz).

Auch aus der Beschreibung des dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Erfindungsgedankens (vgl. Seite 3, Zeile 15 bis 19) erschließen sich dem vorstehend definierten Fachmann die in Rede stehenden konkaven Aushöhlungen der Wandung zur Aufnahme der Polenden immer nur in Kombination mit einer zugehörigen konvexen Ausformung der Wandung. Dort nämlich ist angegeben, dass sich die nach außen versetzten Pole im wesentlichen innerhalb der Wandung unterbringen lassen, wobei dadurch hervorgerufene konvexe Ausbauchungen durch entsprechende konkave Aushöhlungen am benachbarten Gegenelement kompensiert werden.

Vom Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird nun aber ersichtlich eine Lehre mitumfasst, nach welcher die konkaven Aushöhlungen in einer Wandung auch ohne die zugehörigen konvexen Ausbauchungen vorhanden sein können, da in diesem Anspruch lediglich die konkaven Aushöhlungen der Wandung zur Aufnahme der Polenden beansprucht sind, nicht jedoch die konvexen Ausbauchungen. Diese allgemeinere Lehre jedoch kann der Fachmann -- wie dargelegt -- den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen.

Dass der Gegenstand des ursprünglichen Schutzanspruchs 1 nur so verstanden werden kann, dass die Polenden -- und damit auch die diese aufnehmenden konkaven Aushöhlungen -- innerhalb konvexer Ausbauchungen der Wandung angeordnet sind, hat im übrigen auch die Antragsgegnerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2002 (Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, 1. Absatz) eingeräumt.

Werden nun aber, wie im vorliegenden Fall geschehen, in den Anspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels aufgenommen, so geht nach ständiger Rechtsprechung die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (vgl. für das Patentrecht BGH Mitt 2001, 556, 559 - "Drehmomentübertragungseinrichtung" mwNachw).

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei insofern zulässig, als zumindest Figur 2b der Anmeldung eine Anzeigeanordnung offenbare, bei welcher den in den inneren Stegen (19) der rahmenförmigen Halterung (2') befindlichen konkaven Aushöhlungen der Wandung keine konvexen Ausformungen zugeordnet seien. Dieser Einwand geht ins Leere, denn die Figur 2b zeigt jedenfalls keine singuläre Anzeigevorrichtung mit einem in einer rahmenförmigen Halterung schwenkbar gelagerten, flachen scheibenförmigen Anzeigeelement, wie dies insoweit im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beansprucht wird, sondern vielmehr ein Display (20), welches eine Mehrzahl derartiger Anzeigevorrichtungen in reihenförmiger Anordnung umfasst (vgl. die Beschreibung Seite 10, 2. und 4. Absatz iVm Seite 11 2. Abs). Ein solches Display ist jedoch nicht Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag. Es wird vielmehr erstmals im eingetragenen Schutzanspruch 2 beansprucht. Im übrigen zeigen auch bei dieser Anzeigeanordnung die Seitenwandungen (2.2) der rahmenförmigen Halterung (2, 2') - wie dargelegt - konkave Aushöhlungen jeweils im Bereich einer zugehörigen konvexen Ausformung (12).

5. Soweit wegen der Unzulässigkeit des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag der eingetragene Schutzanspruch 1 zum Tragen kommen könnte, ist dessen Gegenstand nicht schutzfähig iSv § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG.

Denn der eingetragene Schutzanspruch 1 umfasst eine Ausführungsform, die vom druckschriftlichen Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D1 neuheitsschädlich getroffen wird. Der D1 (vgl. insbesondere die Abbildung 4 sowie die zugehörige, in deutscher Übersetzung beigefügte Beschreibung) entnimmt der Fachmann eine gattungsgemäße, elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung, bei der die Polenden derart innerhalb der rahmenförmigen Halterung angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements sowohl dessen Außenkontur als auch dessen Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen, wie dies insoweit vom kennzeichnenden Teil des eingetragenen Schutzanspruchs 1 gelehrt wird. Damit fehlt es dem Gegenstand dieses Schutzanspruchs - was seitens der Antragsgegnerin im übrigen nicht bestritten worden ist - an der Neuheit.

6. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag ist, wie sich der vorstehenden Erörterung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag unmittelbar entnehmen lässt, zulässig, da er sich auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 stützt, welcher nunmehr durch Aufnahme beschränkender Merkmale aus der Beschreibung und Zeichnung sämtlicher Ausführungsbeispiele in seinem kennzeichnenden Teil in zulässiger Weise dahingehend konkretisiert worden ist, dass die rahmenförmige Halterung (2, 2') zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von außen gesehen konvexe Ausformungen (12, 12') und von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung im Bereich der konvexen Ausformungen (12, 12') aufweist (vgl hierzu BPatG Mitt 2001, 361 LS 1, 362 Abschnitt II.1 - "Innerer Hohlraum" -). Im übrigen hat der Antragsteller die Zulässigkeit des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag auch nicht in Frage gestellt.

Die solchermaßen gekennzeichnete Anzeigevorrichtung nach Hilfsantrag ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.

6.1 Die eingangs genannten Druckschriften D1 bis D8 nehmen den Gegenstand des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht vorweg, da ersichtlich keine dieser Entgegenhaltungen eine elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung mit einer rahmenförmigen Halterung offenbart, welche zur Aufnahme der Polenden in der Wandung konkave, im Bereich konvexer Ausformungen befindliche Aushöhlungen aufweist, wie dies insoweit vom Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag gelehrt wird.

Auch die vom Antragsteller behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen lassen die Neuheit des Gegenstandes des Schutzanspruches 1 nach Hilfsantrag unberührt. Denn soweit in den hierzu vorgelegten Dokumenten (Anlagen D9 bis D24) elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtungen dargestellt sind, zeigen diese jedenfalls keine rahmenförmige Halterung mit konkaven Aushöhlungen der Seitenwandungen zur Aufnahme der Polenden in Kombination mit zugehörigen konvexen Ausformungen im Sinne des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1. Dies wurde vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung im übrigen auch nicht geltend gemacht.

6.2 Die Druckschrift D1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, vermag den Fachmann weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den übrigen, im Verfahren behandelten Entgegenhaltungen dazu anzuregen, die dort offenbarte Anzeigevorrichtung entsprechend den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag weiterzubilden. In der D1 (vgl. die Abbildung 4 sowie die zugehörige, in deutscher Übersetzung beigefügte Beschreibung) findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, die Polenden der Elektromagnete in konkaven Aushöhlungen der rahmenförmigen Halterung unterzubringen, wobei diesen Aushöhlungen konvexe Ausformungen zugeordnet sind, wie dies insoweit vom Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag gelehrt wird.

Eine Anregung zu einer solchen Vorgehensweise erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung des übrigen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik , da keine der Druckschriften D2 bis D8 eine entsprechende Maßnahme zur Unterbringung der Polenden vorsieht. Dies gilt auch für die zum Nachweis von offenkundigen Vorbenutzungshandlungen vorgelegten Dokumente D9 bis D24 , soweit darin Anzeigevorrichtungen der in Rede stehenden Art abgebildet sind.

7. Die verteidigten Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 stellen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gebrauchsmustergegenstandes gemäß Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag dar und sind zusammen mit diesem rechtsbeständig.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG und § 92 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine abweichende Entscheidung, § 84 Abs 2 Satz 2 PatG.

Werner Richter Dr. Meinel ist krankheitsbeding verhindert, den Beschluss zu unterschreiben.

Werner Dr. Häußler Pr






BPatG:
Beschluss v. 29.09.2004
Az: 5 W (pat) 434/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1dd447e5575f/BPatG_Beschluss_vom_29-September-2004_Az_5-W-pat-434-03




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