Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: 3 Ni 33/00
(BPatG: Beschluss v. 05.02.2002, Az.: 3 Ni 33/00)
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. November 2001, der an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtet war, auf das Patent 197 36 477 verzichtet und gleichzeitig erklärt hat, daß er auch für die Vergangenheit keine Rechte aus dem Patent gegenüber dem Kläger geltend mache, haben die Parteien das Patentnichtigkeitsverfahren 3 Ni 33/00 mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 bzw vom 11. Januar 2002 übereinstimmend für erledigt erklärt.
II Nach § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983, 560). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch Verzicht auf das Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (BPatGE 22, 33; 28, 197).
Hellebrand Sredl Dr. Feuerlein Be
BPatG:
Beschluss v. 05.02.2002
Az: 3 Ni 33/00
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