Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 27. April 2011
Aktenzeichen: 14 U 30/10

(OLG Stuttgart: Urteil v. 27.04.2011, Az.: 14 U 30/10)

nicht rechtskräftig

AZ BGH: II ZR 117/11

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 27. August 2010 (21 O 100/06 KfH) wie folgt

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 3. Juli 2006 zu Tagesordnungspunkt 6 mit folgendem Wortlaut nichtig ist:

Unter Berücksichtigung des § 34 GmbHG beschließt die Gesellschafterversammlung, den Gesellschafter U. X. wegen treuwidriger Tätigkeiten zu Lasten der Gesellschafter und damit bestehenden Widerspruchs gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.

Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt unter Einziehung des Geschäftsanteils zu Gunsten der Gesellschaft. Hinsichtlich des Geschäftsanteils zu zahlender Abfindungen an Herrn U. X. sollen mit den Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen U. X., namentlich mit einem erstrangigen, den Betrag von 90.000,00 EUR übersteigenden Schadensbetrag verrechnet werden.

Im Übrigen erfolgt die Einziehung ohne Leistung einer Abfindung aus wichtigem Grunde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR.

Gründe

A.

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der beklagten GmbH, welche mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung befasst ist.

Am Stammkapital der Beklagten hielt der Kläger zuletzt einen Anteil von 10% (Nennwert: 5.000,00 DM), sein Mitgesellschafter und jetziger Geschäftsführer der Beklagten U. K. einen Anteil von 90% (Nennwert: 45.000,00 DM).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung, hilfsweise Feststellung der Nichtigkeit des nachstehenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 3. Juli 2006 zu Tagesordnungspunkt 6 (vgl. Anlage K 3):

Unter Berücksichtigung des § 34 GmbHG beschließt die Gesellschafterversammlung, den Gesellschafter U. X. wegen treuwidriger Tätigkeiten zu Lasten der Gesellschafter und damit bestehenden Widerspruchs gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt unter Einziehung des Geschäftsanteils zu Gunsten der Gesellschaft. Hinsichtlich des Geschäftsanteils zu zahlender Abfindungen an Herrn U. X. sollen mit den Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen U. X., namentlich mit einem erstrangigen, den Betrag von 90.000,00 EUR übersteigenden Schadensbetrag verrechnet werden.Im Übrigen erfolgt die Einziehung ohne Leistung einer Abfindung aus wichtigem Grunde.

Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 14 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vom 19. Dezember 1994 (Anlage K 1) lautet auszugsweise wie folgt:

1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder die Voraussetzungen einer Zwangseinziehung vorliegen.

2. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet ist, mangels ausreichender Masse abgelehnt wurde oder die Zwangsvollstreckung in einen Geschäftsanteil erfolgt und nicht innerhalb eines Monats die Pfändung aufgehoben wird.

3. Die Zwangseinziehung ist auch möglich, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Anteilsberechtigte seine Gesellschafterpflichten grob verletzt hat. Eine grobe Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn trotz einer schriftlichen Abmahnung gegen diese Satzung oder einen Vertrag zwischen einem Gesellschafter und der GmbH verstoßen wird oder ein Gesellschafter gem. § 12 verstößt. Steht der Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so genügt der Verstoß von Seiten eines der Beteiligten.

4. ...5. Die Einziehung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.

§ 15 des Gesellschaftsvertrages sieht unter der Überschrift Bewertung bei Einziehung und Austritt folgende Regelung vor:

Scheidet ein Gesellschafter durch Einziehung oder Abtretung gemäß vorstehender Vorschrift oder aber durch Austritt aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft aus, so wird sein Anteil nach dem Buchwert berechnet, soweit dies zulässig ist.Der Anteilswert ist im Streitfall durch einen von der zuständigen IHK benannten Schiedsgutachter festzustellen. Dieser muss Wirtschaftsprüfer sein. Dessen Entscheidung ist endgültig.

In seiner Klageschrift vom 7. August 2006 hat der Kläger im Wesentlichen gerügt, dass eine Pflichtverletzung seinerseits nicht vorliege, weswegen es dem Beschluss vom 3. Juli 2006 an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage für die Einziehung fehle (GA I 4). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreit vor dem Landgericht hat der Kläger außerdem erstmals mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 (hier: S. 3; GA I 62) gerügt, dass der Beklagten ihm gegenüber kein Schadensersatzanspruch zustehe, mit welchem diese gegen einen Abfindungsanspruch wegen der Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aufrechnen könne. Nachdem ein Abfindungsbetrag an den Kläger nicht bezahlt worden sei, sei die Klage bereits aus diesem Grunde nicht begründet (aaO).

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, den obenerwähnten Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 3. Juli 2006 für nichtig zu erklären, hilfsweise: festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig sei und der Kläger seines Geschäftsanteils an der Beklagten nicht durch den Einziehungsbeschluss der Beklagten vom 3. Juli 2006 verlustig gegangen sei (LGU 4 f.).

Die Beklagte hat demgegenüber Klagabweisung beantragt (LGU 6).

Sie hat behauptet, dass der Kläger in kollusivem Zusammenwirken u.a. mit dem Zeugen Y. von April bis September 2005 unter Ausnutzung seiner Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung unzulässige Kampfabwerbungen wichtiger leitender Mitarbeiter der Beklagten zu Gunsten der neu gegründeten Konkurrenzgesellschaft A. GmbH Dienstleistungen vorgenommen habe (GA I 17, 121 ff.).

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet sei. Gemäß § 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage K 1) sei eine Zwangseinziehung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliege - insbesondere, wenn der Anteilsberechtigte seine Gesellschafterpflichten grob verletzt habe. Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass ein solcher wichtiger Grund in der Person des Klägers im Hinblick auf die versuchte Abwerbung der Zeugin S. vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses klagabweisende Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Die Berufung rügt im Wesentlichen, dass das Landgericht - entgegen entsprechender Ankündigung in der mündlichen Verhandlung - nicht sämtliche vom Kläger benannten Zeugen zu den relevanten Sachverhalten gehört habe (GA II 254, 274 ff.). Gerügt werde auch die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass ein Abfindungsbetrag auf den eingezogenen Geschäftsanteil nicht bezahlt worden sei (GA II 259). Aufrechenbare Gegenansprüche bestünden nicht und seien auch nicht substantiiert vorgetragen (GA II 259).

Der Kläger beantragt (GA II 306 i.V.m. 253 f.):

1. das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. August 2010 (21 O 100/06 KfH) abzuändern,

2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 3. Juli 2006 mit folgendem Wortlaut für nichtig zu erklären:

Tagesordnungspunkt 6: Unter Berücksichtigung des § 34 GmbH-Gesetz beschließt die Gesellschafterversammlung, den Gesellschafter U. X. wegen treuwidriger Tätigkeiten zulasten der Gesellschafter und damit bestehenden Widerspruchs gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.

Der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt unter Einziehung des Geschäftsanteils zugunsten der Gesellschaft. Hinsichtlich des Geschäftsanteils zu zahlender Abfindungen an Herrn U. X. sollen mit den Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen U. X., namentlich mit einem erstrangigen, den Betrag von EUR 90.000,00 übersteigenden Schadensbetrag verrechnet werden.

Im Übrigen erfolgt die Einziehung ohne Leistung einer Abfindung aus wichtigem Grund.;

hilfsweise:

3. festzustellen, dass der - soeben im Wortlaut unter 2. dargestellte - Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 3. Juli 2006 nichtig sei und der Kläger seines Geschäftsanteils an der Beklagten nicht durch den Einziehungsbeschluss der Beklagten vom 3. Juli 2006 verlustig gegangen sei.

Die Beklagte beantragt (GA II 306 i.V.m. 283),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beweiswürdigung des Landgerichts werde durch die mit dem Ergebnis der Vernehmungen der Zeuginnen S. und R. korrespondierenden und teils im Belastungsgehalt für den Kläger noch deutlich über den Inhalt der Aussagen vom 5. August 2010 hinausgehenden Ergebnisse der Beweisaufnahme des Landgerichts im Rechtsstreit 4 O 234/05 Ka vom 10. Dezember 2010 gestützt (GA II 284).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen - insbesondere auch auf das Protokoll des Senatstermins vom 13. April 2011 (GA II 303) - Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet, nachdem das Landgericht seine zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen hat.

Denn der vom Kläger mit seiner Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage angegriffene Beschluss der Gesellschafterversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 ist in analoger Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG wegen sittenwidrigen Inhalts insgesamt nichtig, da er die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils des Klägers unter gleichzeitigem faktischen Ausschluss jeglicher Abfindung beinhaltet, wobei nicht anzunehmen ist, dass die Einziehung auch ohne diese Abfindungsregelung vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB).

I.

1.

Der mit der Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage des Klägers angegriffene Beschluss enthält einen faktischen Abfindungsausschluss, indem er vorsieht, dass hinsichtlich des Geschäftsanteils des Klägers zu zahlende Abfindungen mit den Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen U. X., namentlich mit einem erstrangigen, den Betrag von 90.000,00 EUR übersteigenden Schadensbetrag verrechnet werden sollen und dass im Übrigen die Einziehung ohne Leistung einer Abfindung aus wichtigem Grund erfolge.

a)

Soweit in dem Beschluss von einer Verrechnung die Rede ist, genügt dies den Anforderungen an eine wirksame Aufrechnungserklärung nicht. Denn auch wenn § 388 BGB keine ausdrückliche Bestimmung über den Inhalt einer Aufrechnungserklärung enthält, muss nach einhelliger Auffassung nicht nur die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), sondern auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung), hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl. OLG Köln, NJW 2005, 1127, 1128 m.w.N.).

Diesen Erfordernissen wird der Beschluss jedoch nicht gerecht, da in ihm die zu verrechnenden Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen U. X. weder hinsichtlich des konkreten Entstehungsgrundes noch hinsichtlich der Höhe näher spezifiziert sind. Dies gilt insbesondere auch für den in dem Beschluss enthaltenen weiteren Passus namentlich mit einem erstrangigen, den Betrag von EUR 90.000,00 übersteigenden Schadensbetrag. Ebenso wenig ist eine Inhaltsbestimmung in dem angegriffenen Beschluss vorausgegangenen Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 über die Inanspruchnahme des Mitgesellschafters X. auf Schadenersatz (vgl. Anlage K 3) enthalten. Dieser geht lediglich dahin, den Geschäftsführer zu beauftragen, gegen den Kläger und den Zeugen Y. Schadensersatz geltend zu machen, wobei auf den Schriftverkehr zu den Streitverfahren beim Landgericht Heilbronn ... insoweit verwiesen wird.

b)

Nachdem der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 weiter vorsieht, dass die Einziehung im Übrigen ... ohne Leistung einer Abfindung aus wichtigem Grund erfolge, statuiert er nach alledem faktisch einen vollständigen Abfindungsausschluss.

aa)

Ein solcher Abfindungsausschluss kraft Gesellschafterbeschlusses ist bereits aufgrund seines Inhalts grob unbillig und daher sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB; vgl. Ulmer in Ulmer, Großkomm.z.GmbHG, § 34 Rn. 100; Sosnitza in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 65).

Dafür, dass eine Nichtigkeit nur für entsprechende Satzungsregelungen einträte, lässt sich aus dem von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20. April 2011 (GA II 309) zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1991 (BGHZ 116, 359) nichts herleiten. Die Beschlussnichtigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass die Beschränkung des Abfindungsanspruchs für den betroffenen Gesellschafter eine erhebliche Vermögenseinbuße bedeuten kann und ihre Voraussetzungen daher aus der Satzung so deutlich erkennbar sein müssen, dass sich jeder Gesellschafter auf sie einstellen kann (vgl. BGH, NJW 1977, 2316, 2317). Soweit Teile des Schrifttums (Sosnitza in: Michalski, aaO, § 34 Rn. 66; Ulmer in: Ulmer, aaO, § 34 Rn. 104; a.A. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. § 34 Rn. 34) einen Abfindungsausschluss für den Fall der Zwangseinziehung aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verstoßes des Betroffenen gegen seine Pflichten als Gesellschafter für zulässig erachten, tun sie dies denn auch nur für den Fall, dass ein solcher bereits in einer Satzungsbestimmung statuiert ist. Denn nur dann kann der betreffenden Bestimmung der Charakter einer Verfallklausel als einer Form der Vertragsstrafe i.S. von § 339 ff. BGB - mit entsprechender Warnfunktion - beigemessen werden (vgl. Sosnitza, aaO; Ulmer, aaO; vgl. auch BGH, aaO).

Einen Abfindungsausschluss aus wichtigem Grund sieht der Gesellschaftsvertrag der Beklagten jedoch gerade nicht vor. § 15 des Gesellschaftsvertrages geht unter der Überschrift Bewertung bei Einziehung und Austritt lediglich dahin, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft sein Anteil nach dem Buchwert berechnet werde, soweit dies zulässig sei, und dass der Anteilswert im Streitfall durch einen von der zuständigen IHK benannten Schiedsgutachter festzustellen sei.

bb)

Soweit der Beklagtenvertreter im Senatstermin vom 13. April 2011 den Abfindungsausschluss zusätzlich damit begründet hat, dass es der Gesellschaft so schlecht gegangen sei, dass die Geschäftsanteile nichts mehr wert gewesen seien (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift; GA II 304), findet dieser Grund in dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 - in welchem von einer Verrechnung zu zahlender Abfindungen mit Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft die Rede ist - keinerlei Niederschlag und hat daher unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 48 Rn. 18 f.).

2.

Die Nichtigkeit des Beschlussteils betreffend den Abfindungsausschluss hat die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 zur Folge, da nicht anzunehmen ist, dass die Einziehung auch ohne diese Abfindungsregelung vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB)

a)

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass sich in dem Fall, dass der Einziehungsbeschluss ausnahmsweise auch die Höhe und Fälligkeit der Abfindung regele, an der Grundwertung nichts ändere, dass sich die Wirksamkeit der Einziehung unabhängig von § 139 BGB aus dem Umstand ergebe, dass die Abfindung lediglich Rechtsfolge der Einziehung sei (Strohn in: MünchKommGmbHG, § 34 Rn. 238).

b)

Dem steht jedoch entgegen, dass die Vorschrift des § 139 BGB nach einhelliger Auffassung sehr wohl auf die Frage Anwendung findet, ob die Teilnichtigkeit eines Beschlussteils die Nichtigkeit des gesamten Beschlusses nach sich zieht (vgl. BGH, NJW 1994, 520, 523; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 78; Roth in Roth/Altmeppen, aaO, § 47 Rn. 117). Insbesondere ergibt sich auch aus den von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20. April 2011 (GA II 309) zitierten Fundstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum (BGH, NJW 1977, 2316, 2317; OLG Hamm, NZG 1999, 599; H.P. Westermann in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 34 Rn. 33; Lutter in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 34 Rn. 63), welche hinsichtlich dieser Frage allesamt nicht einschlägig sind, nichts Gegenteiliges.

Gesamtnichtigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Beschlussgegenstände zusammengehören und aufeinander aufbauen oder wenn schon der Beschlussantrag alle Teile umfasste (vgl. Drescher in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 241 AktG Rn. 45). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn obwohl Einziehung und Abfindung in gesonderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (§§ 14, 15) geregelt sind und ein Einziehungsbeschluss grundsätzlich nicht zwingend eine Abfindungsregelung enthalten muss (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667, 668), wurden hier beide Regelungsgehalte - welche jeweils von der Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes determiniert wurden - in einem Beschlussantrag miteinander verbunden.

Da mithin nicht anzunehmen ist, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, ergreift die Nichtigkeit dieses Beschlussteils den Beschluss in seiner Gesamtheit, (§ 139 BGB).

3.

Zwar hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 gerügt, dass ein Abfindungsbetrag auf den eingezogenen Geschäftsanteil nicht bezahlt worden sei und dass aufrechenbare Gegenansprüche nicht bestünden (vgl. GA I 62), wobei die Anfechtungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 3. Juli 2006 (vgl. § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages; Anlage K 1) bereits lange verstrichen war.

Dies ist jedoch unschädlich, weil lediglich für Anfechtungsgründe das Erfordernis besteht, dass diese in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen (vgl. hierzu BGHZ 120, 141, 157; BGH, NZG 2005, 722, 724 [zur Aktiengesellschaft]; ZIP 1998, 467, 470; NZG 2005, 479, 480 f.). Da hier ein Nichtigkeitsgrund in Rede steht, ist dieser - welcher insbesondere auch nicht nach § 242 AktG analog präkludiert ist - selbst nach Verstreichen der Anfechtungsfrist noch beachtlich (vgl. BGHZ 32, 318, 324; BGH, NJW 1995, 260, 261).

4.

Zwar hat der Kläger primär Anfechtungs- und lediglich hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsantrag gestellt. Nach heute h.M. liegt jedoch der Anfechtungs- wie auch der Nichtigkeitsklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde (vgl. BGHZ 134, 364, 366 f.; 160, 253, 256; BGH, NZG 1999, 496, 497 [zur Aktiengesellschaft]; OLG Brandenburg, NZG 1999, 828, 830; OLG München, NZG 1999, 1173, 1174; a.A. wohl Thüringer OLG, GmbHR 2002, 115, 116). Deswegen umfasst auch der auf Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtete Anfechtungsantrag bereits den Nichtigkeitsfeststellungsantrag. Werden die Anträge - wie hier - als Haupt- und Hilfsantrag gestellt, liegt mithin kein echtes Eventualverhältnis, sondern ein einheitlicher Antrag vor (vgl. BGH, NJW 2004, 3561, 3562).

Nachdem daher die Klage bereits auf den als einheitlichen (Haupt-) Antrag anzusehenden Anfechtungs-/Nichtigkeitsfeststellungsantrag hin Erfolg hat, war über den weiteren - insoweit auflösend bedingt rechtshängig gewordenen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 260 Rn. 4) - Hilfsantrag des Klägers nicht mehr zu entscheiden, welcher dahin geht, festzustellen, dass der Kläger seines Geschäftsanteils an der Beklagten nicht durch den Einziehungsbeschluss der Beklagten vom 3. Juli 2006 verlustig gegangen sei.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2011 (GA II 308 ff.) gebot nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), da sein Inhalt keine anders lautende rechtliche Würdigung veranlasst.

II.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

2.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Denn die Entscheidung des Rechtsstreits basiert auf einer Auslegung des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses der Beklagten durch den Senat.

3.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens war nach dem Wert des Geschäftsanteils des Klägers zu bemessen, weil dieser dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht (vgl. BGH, NZG 2009, 518, 519).

Insoweit hatte der Kläger in erster Instanz ausgeführt, dass der frühere Mitgesellschafter Y. im Jahre 2005 seinen 45%igen Anteil an den Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten K. für 120.000,00 EUR verkauft habe. Rechne man diesen Kaufpreis herunter auf den Anteil des Klägers (10 %) an der Beklagten, so komme man schnell zum Ergebnis, dass die Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben sei (GA I 11). Die Beklagte hatte demgegenüber hierzu vor dem Landgericht zuletzt vorgetragen, dass der Verkauf des Geschäftsanteils des Zeugen Y. zu einem Kaufpreis von lediglich 50.000,00 EUR erfolgt sei, wobei der Verkauf unter Einschluss aller noch nicht ausgeschütteten Gewinnanteile erfolgt sei (GA I 41). Hierfür hat die Beklagte Beweis durch Vorlage des Anteilskaufvertrages im Bestreitensfall angeboten (GA I 41), welcher mangels Bestreitens des Klägers nicht erhoben werden musste.

Diese Angaben der Beklagten waren denn auch Grundlage der landgerichtlichen Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 EUR (LGU 2, GA I 45), welche seitens beider Parteien nicht angegriffen wurde. Nachdem der Kläger seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil erster Instanz insgesamt gerichtet hat, war der Streitwert auch für die Berufungsinstanz in entsprechender Höhe festzusetzen.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 27.04.2011
Az: 14 U 30/10


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