Kammergericht:
Beschluss vom 22. Juli 2009
Aktenzeichen: 23 W 55/08

(KG: Beschluss v. 22.07.2009, Az.: 23 W 55/08)

Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zulassung der Nebenintervention der Streithelfer zu 9), zu 10), zu 12), zu 19), zu 22) und zu 23) im am 25.06.2008 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin (Geschäftszeichen 4 O 91/08) auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger als eingetragener Verein ist nach seiner Satzung ein berufsständiger Verein für deutschsprachige Schauspieler, die vornehmlich als Synchronsprecher tätig sind. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrnehmung der Interessen der Synchronschauspieler. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung deutscher Synchronfassungen, insbesondere von Spielfilmen. Dabei engagiert sie Synchronschauspieler unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen.

Wegen der Einzelheiten dieser Vertragsbedingungen wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Untersagung verschiedener Klauseln aus den Vertragsbedingungen der Beklagten unter Berufung auf § 1 Unterlassungsklagegesetz. Diese Klauseln seien mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts nicht zu vereinbaren und gemäß § 307 AGBG unwirksam.

Die Beklagte hat 30 Synchronunternehmen den Streit verkündet, von denen die hiesigen sechs Beschwerdegegner dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenienten beigetreten sind. Die Streitverkündeten berufen sich darauf, dass der Beklagten im Falles ihres Unterliegens in der Hauptsache gegen die Nebenintervenienten wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche auf Unterlassung gemäß den §§ 3,4,8 UWG und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gemäß §§ 3,4,9 UWG zustünden. Die Beklagte sei Mitbewerberin i.S. von § 8 Abs. 3 UWG. Die Nebenintervenienten verwendeten allgemeine Vertragsbedingungen, die gleich lautend oder inhaltsgleich mit den hier streitgegenständlichen Bedingungen der Beklagten seien.

Der Kläger hat beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen, da den Nebenintervenienten kein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO zur Seite stehe. Dass die Vertragsbedingungen der Nebenintervenienten inhaltsgleich seien, bestreitet der Kläger.

Das Landgericht hat in seinem am 25. Juni 2008 verkündeten Urteil und dem Kläger am 24. Juli 2008 zugestellten Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, die Beitritte der Beschwerdegegner für zulässig erklärt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.08.2008, mit der dieser beantragt, die Nebenintervention der Beschwerdegegner zu 1.) bis 6.) zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegner beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 Abs. I Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Auch wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention im Endurteil erfolgt, bleibt sie gleichwohl mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2003, 22 W 2/03, OLGR Hamm 2003, 346; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 71, Rdnr.5).

Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Auf eine Klage nach dem UKlaG finden die Vorschriften der ZPO Anwendung (§ 5 UKlaG). Dies gilt auch für den Beitritt von Nebenintervenienten (Staudinger-Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2006, § 5 UKlaG, Rdnr. 3).

Sämtliche Nebenintervenienten haben das für einen zulässigen Beitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse hinreichend glaubhaft gemacht.

Es kann insoweit dahinstehen, ob bereits der Umstand der Streitverkündung allein das in § 66 Abs. 1 ZPO geforderte rechtliche Interesse begründet (so: Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl.,§ 66, Rdnr. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2007, 24 U 217/06, OLGR Hamm/Düsseldorf/Köln 2008, 156 f; a.A. Hüßtege in Thomas/Putzo, 29.Aufl., § 66, Rdnr. 5). Die Nebenintervenienten haben ein über die Streitverkündung hinausgehendes, eigenes rechtliches Interesse am Beitritt.

Einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten kann nach § 66 Abs. 1 ZPO nur, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt, dass ein rein wirtschaftliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht; es ist aber anerkannt, dass der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006; X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 m. w. N.). Der Begriff des rechtlichen Interesses € im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse € erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützen Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 24. April 2006, II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 m. w. N.). Der bloße Wunsch der Nebenintervenientin, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Tatgerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit gegen die andere Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen sich lediglich als Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei erklären vermögen; selbst ein bestimmtes Interesse an einer bestimmten Beantwortung rechtlicher oder tatsächlicher Vorfragen genügt indessen ebenso wenig, wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2006, a.a.O.). Nicht erforderlich für ein rechtliches Interesse ist aber, dass die Urteilswirkungen des Hauptprozesses auf das Rechtsverhältnis des Dritten zu einer der Hauptparteien verbindlich einwirken. Der Dritte muss vielmehr nur die Gefahr einer erschwerten Prozessführung im Hinblick auf sein Rechtsverhältnis abwenden können. Eine genügende Rückwirkung auf den Dritten besteht darin, dass je nach Ausgang des Rechtsstreits die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen eine der Parteien oder derjenigen der unterstützten Partei oder des Gegners gegen ihn praktisch ausgeschlossen ist oder doch als voraussichtlich aussichtslos unterbleiben wird, anderenfalls aber mit der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in Aussicht steht (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdnr. 14; Schultes in: MüchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 66, Rdnr. 15).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist jedenfalls vorliegend das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten zu bejahen.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass die Nebenintervenienten im Falle des Unterliegens damit rechnen müssen, wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG von der Beklagten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassen der Verwendung unwirksamer AGB in Anspruch genommen zu werden.

In der Verwendung von AGB liegt eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. UWG. Die Verwendung von AGB hängt objektiv mit dem Abschluss eines Vertrages über eine Ware oder Dienstleistung zusammen. Dies genügt für eine geschäftliche Handlung (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bohnkamp, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl., § 4, Rdnr. 11.156 d).

Obwohl die §§ 307 ff BGB keine eigentlichen Pflichten des Unternehmers begründen, sind sie Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer, gegen deren Verwendung sich Mitbewerber über § 4 Nr. 11 UWG wehren können. Ihr Zweck ist nicht nur der Schutz der Vertragpartner vor Benachteiligung durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit, sondern auch die Abwendung von Nachteilen, die dem Wirtschaftsverkehr durch den nicht funktionierenden Konditionenwettbewerb im Wirtschaftsverkehr drohen (Köhler, a.a.O., Rdnr. 11.156 e; OLG Frankfurt CR 2008, 124 f). Demgemäß steht es einer Kontrolle nach § 4 Nr. 11 UWG nicht entgegen, wenn sich die AGB - wie hier - auf Individualrechte wie das Urheberrecht beziehen. Ansatzpunkt für die Einstufung als Marktverhaltensregel im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist nicht der konkrete Inhalt der Rechte, die durch die AGB geregelt werden, sondern der Umstand, dass in AGB Rechtsgeschäfte standardisiert werden und Regelungen getroffen werden, die nicht einen vertraglich ausgehandelten Inhalt haben, sondern für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Die Regelungen gewährleisten damit nicht nur einen individualvertraglichen Schutz, sondern auch einen weitergehenden, typisierten Interessenschutz der Marktgegenseite (KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, 5 W 73/07, NJW 2007, 2266).

Die Inanspruchnahme droht den Nebenintervenienten, weil sie Allgemeine Vertragsbedingungen verwenden, die zwar nicht wortgleich mit den hier beanstandeten Bedingungen der Beklagten sind, aber - jedenfalls teilweise - den gleichen Inhalt aufweisen.

Für die einzelnen Nebenintervenienten gilt Folgendes:

Streithelferin zu 9):

In § 1 ihrer Bedingungen werden dem Studio sämtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte oder Befugnisse an den Leistungen des Vertragspartners sowie an der bestehenden Produktion, die vom Studio und seinen Auftraggebern zur Herstellung und umfassenden kommerziellen oder privaten Auswertung der Produktion und der Leistungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Produktion geworden sind, verwendet werden können, übertragen.

Diese Klausel entspricht inhaltlich der im Klageantrag in Ziffer I. genannten streitgegenständlichen Bedingungen der Beklagten. Soweit in Ziffer 9. das Merchandising-Recht eingeräumt wir, entspricht dies dem im Klageantrag zu I. 5. genannten Bedingungen der Beklagten, das in Ziffer 11. eingeräumte Tonträgerrecht entspricht inhaltlich überwiegend den im Klageantrag Ziffer I. 6. genannten Bedingungen. Soweit in den Bedingungen der Streithelferin zu 9) in Ziffer 12. dem Studio die sonstigen Multimediarechte zur Nutzung und Verwertung von Produktion und Leistung im Zusammenhang mit digitalen, optischen und sonstigen Speicher- und Übertragungstechniken eingeräumt werden, entspricht dies - jedenfalls teilweise - den im Klageantrag zu Ziffer I. 4. genannten Bedingungen.

Streithelferin zu 10):

In den Bedingungen der Streithelferin zu 10) wird dieser in Ziffer II. 12 entsprechend den in den Klageanträgen zu den Ziffer I. 1, 2, 5 und 8 genannten Bedingungen der Beklagten ein umfassendes Merchandisingrecht hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Produktion hergestellten Aufnahmen eingeräumt, auch soweit sie keinen Bezug zur Produktion haben. Das in Ziffer II.11. eingeräumte Tonträgerrecht entspricht inhaltlich den in den Klageanträgen zu Ziffer I. 4, 6 und 7 aufgeführten Bedingungen, das in Ziffer I. 2 übertragene Bearbeitungsrecht dem Klageantrag zu Ziffer I. 3.

Streithelferin zu 12)

Auch in den Bedingungen der Streithelferin zu 12) werden die Rechte des Synchronsprechers hinsichtlich sämtlicher Leistungen und Darbietungen umfassend auf diese übertragen. Die Ziffern 6., 10. und 12. dieser Bedingungen, in denen die sonstigen Multimediarechte, sowie das Merchandising-Recht, das Tonträgerrecht und sonstige Nutzungsrechte auch unabhängig von der Produktion übertragen werden, finden sich wieder in den Klageanträgen I. 3, 4, 5 und 8.

Streithelferin zu 19):

In den Bedingungen der Streithelferin zu 19) werden dieser in Ziffer 1. die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte an der Darbietung, Wortschöpfung oder Leistung des Synchronsprechers übertragen. Hierbei entspricht das der Streithelferin in den Ziffern 2.d) übertragene Recht inhaltlich - teilweise - den im Klageantrag zu Ziffer 6. genannten Bedingungen und das in Ziffer 2. f) eingeräumte Recht den im Klageantrag zu 3. ,4. und 8. genannten Bedingungen. Wie in den beanstandeten Bedingungen der Beklagten - hier besonders Ziffer I. 3. des Klageantrages - werden auch in den Bedingungen der Streithelferin zu 19) in der Ziffer 4. die Bearbeitungsrechte vollständig übertragen, insbesondere können die aufgenommenen Tonträger ganz oder teilweise bearbeitet, umgestaltet und in andere Werksformen übertragen werden.

Streithelferin zu 22)

Der Streithelferin zu 22) werden ebenfalls umfassend sämtliche Rechte an den erbrachten Leistungen übertragen, so insbesondere die Bearbeitungsrechte, das Recht zur Werbung und das Merchandising Recht, sowie das Tonträgerrecht. Diese Rechteübertragung bezieht sich, wie sich aus dem Klauselwerk ergibt, auch auf Teile des Werks und auch auf unbearbeitete Teile der Produktion. Damit stimmt die Rechteübertragung im Wesentlichen inhaltlich überein mit den in den Klageanträgen zu I. Ziffer 1 bis 8 aufgeführten Bedingungen der Beklagten.

Streithelferin zu 23)

Der Streithelferin zu 23) lässt sich in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen gleichermaßen sämtliche Rechte an der Leistung des Vertragspartners sowie der geschaffenen Produktion übertragen. Die Übertragung des Merchandisingrechtes in Ziffer 2.11. ihrer Vertragsbedingungen und der Tonträgerrechte in Ziffer 2.1.3. bezieht sich auch auf unbearbeitete Teile der Produktion und und findet sich inhaltlich in den Klageanträgen zu I. 2, 3, 4, 5 und 6 wieder.

Dass den Streitverkündeten als Verwender inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Falle des Unterliegens der Beklagten droht, von dieser auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, genügt auch den oben genannten Anforderungen, die an ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten zu stellen sind. Die generelle Zulässigkeit der Nebenintervention durch Parallelverwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen wird zwar teilweise deshalb abgelehnt, weil die bloße Präzedenzwirkung eines Urteils noch kein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 ZPO begründe (Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, § 5, Rdnr. 74). Wie ausgeführt sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 ZPO weit auszulegen. So ist es etwa nicht erforderlich, dass der angedrohte Drittanspruch eindeutig besteht, er darf lediglich nicht mit Sicherheit aussichtslos sein. (OLG Frankfurt, NJW 1970, 817). Auch genügt eine mittelbare rechtliche Einwirkung der Entscheidung auf das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei. Hier ist wahrscheinlich, dass im Falle eines Unterliegens der Beklagten diese die Nebenintervenienten - jedenfalls hinsichtlich eines Teils der von diesen verwendeten Klauseln - erfolgreich auf Unterlassung wird in Anspruch nehmen können. Dies reicht für das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten als Parallelverwender aus (so auch Schlosser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 5 UklaG, Rdnr. 16; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 5 UKlaG, Rdnr. 16).

Für einen Rechtsmissbrauch seitens der Nebenintervenienten gibt es keine Anhaltspunkte. Dass die Nebenintervenienten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen, ist nicht treuwidrig.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Frage, ob drohende Wettbewerbsklagen eine Beteiligung als Streithelfer an Unterlassungsklagen nach dem UKlaG rechtfertigen, von grundsätzlicher Bedeutung ist.






KG:
Beschluss v. 22.07.2009
Az: 23 W 55/08


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