Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 31. Mai 2002
Aktenzeichen: 2b O

(LG Düsseldorf: Urteil v. 31.05.2002, Az.: 2b O)

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.2.2002

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von € 750,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ließ sich am 8.11.1999 durch den in Düsseldorf niedergelassenen Augenarzt xxxx der gemäß § 2 HeilBerG NW Mitglied der Beklagten ist, operieren. Dr. xxx wurde durch Teil-Versäumnisurteil vom 1.12.2000 und Schlussurteil vom 12.4.2001 des Landgerichts Düsseldorf - 3 0 332/00 - rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 62.100,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Zwangsvollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos. Gemäß Mitteilung des beauftragten Gerichtsvollziehers vom 13.3.2001 (Bl.11 dA) hatte Dr. xxx 9.10.1998 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Düsseldorf abgegeben. Mit Schreiben vom 24^4.2001 ( BI.12 d.A.) erkannte die Nordrheinische Ärzteversorgung, eine unselbständige Einrichtung der Beklagten, als Drittschuldner dem Kläger gegenüber die Forderung an und teilte mit, dass Vorpfändungen in Höhe von ca. 260.000,00 DM vorlägen.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 5.11.2001 und 8.11.2001 ( BI.20, 21 d.A.) mit, dass ihr gemäß § 14 Abs,1 Nr.4 EGGVG die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger bekannt geworden sei sowie aufgrund einer nachträglichen Recherche aufgrund der Anfrage des Klägers zwei Verfahren vor ihrer Gutachterkommission 1994 und 1996, in denen ein Behandlungsfehler bejaht wurde. Die Beklagte nimmt keine regelmäßige Überprüfung des Bestehens eines Berufshaftpflichtversicherungsschutzes bei ihren Mitgliedern vor. Erkenntnisse darüber, dass Dr. xxx im maßgeblichen Zeitraum nicht hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert gewesen sei, lagen ihr nicht vor.

Der Kläger behauptet:

Dr. xxx habe aufgrund einer Anisometrie mittels Excimer-Laser-Operation nach dem sogenannten PRK-Verfahren beide Augen des Klägers operiert. Dr. xxx habe ihn vor der Operation nicht über deren Risiken und alternative besser geeignete Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt. Er sei durch die Augenoperation an beiden Augen irreparabel geschädigt. Durch die Operation sei ein irregulärer Astigmatismus herbeigeführt worden. Die Sehfähigkeit beider Augen sei zusätzlich durch eine operativ bedingte starke Narbenbildung stark herabgesetzt und nicht mit einer Brille korrigierbar. Das Tragen harter Kontaktlinsen als einzige Korrekturmöglichkeit sei ihm aufgrund der operativ bedingten Trockenheit der Augen nebst Neigung zur Bindehautentzündung nur wenige Stunden täglich möglich.

Dr. xxx sei seit dem 9.10.1998 finanziell leistungsunfähig gewesen. Er habe entgegen § 8 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte seit dem 9.10.1998 und auch zum Zeitpunkt der Operation am 8.11.1999 keine Behandlungsfehler abdeckende Berufshäftpflichtversicherung unterhalten. Ein derartiger Nachweis sei trotz Aufforderung am 16.6.2000 nicht erfolgt. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 260.000,00 DM sei angemessen gewesen. Dr. xxx wäre seiner Berufspflicht bei angemessenem Einsatz des der Beklagten zur Verfügung stehendeh Instrumentariums nachgekommen, da die Versicherungsjahresprämie relativ gering sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Bezirksregierung über das standeswidrige Verhalten Dr. xxx zu informieren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Fehlbehandlung und einer Vermögenslosigkeit des Dr. xxx mit Nichtwissen.

Die Beklagte behauptet:

Dr. xxx habe bei der Gothaer Versicherungsbank WaG eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten jedenfalls im Zeitpunkt der von der Gutachterkommission untersuchten Behandlungsfälle, in denen diese sich unstreitig an den Verfahrenskosten beteiligte. Das letzte Verfahren wurde Ende 1997 abgeschlossen. Derzeit bestehe gemäß Mitteilung seiner Ehefrau eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Deutschen Ärzteversicherung Köln. Sobald sie Kenntnisse über das Fehlen des Versicherungsschutzes erlange, halte sie das betreffende Kammermitglied zur Erfüllung seiner Pflicht gemäß § 8 der Berufsordnung an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des hier gelten gemachten Teilbetrages von 10.000,00 DM nicht aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB LV.m. Art. 34 GG verlangen, denn die Beklagte hat nicht gegen eine ihr auch gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verstoßen.

Die Beklagte als Körperschaft öffentlichen Rechts nimmt als berufliche Vertretung der Ärzte gemäß § 1 Nr.1 HeilBerG NW Selbstverwaltungsaufgaben wahr Ihre Aufgaben sind im einzelnen in § 6 Abs.1 HeilBerG NW geregelt. Danach obliegen ihr die Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen Belange der Ärzteschaft unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit und die Sorge für ein hohes Ansehen des ärztlichen Berufsstandes. Gemäß § 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG führt sie die Berufsaufsaufsicht über die Kammerangehörigen als öffentliche Aufgabe. Sie hat darüber zu wachen, dass die Kammermitglieder die ihnen obliegenden Berufspflichten erfüllen, muss etwaigen Pflichtverletzungen nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen nachgehen und kann dazu auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Ausgelöst wird ihre Überwachungstätigkeit unstreitig hauptsächlich durch Beschwerden Dritter bzw. durch die Unterrichtung durch staatliche Stellen.

Die als Berufspflicht ausgestaltete Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist anders als für Rechtsanwälte in § 51 BRAO nicht gesetzlich, sondern standesrechtlich geregelt. Soweit der Inhalt der Berufspflichten im Rahmen der Berufsausübung in §§ 29 bis 32 HeilBerG geregelt ist, enthalten diese Vorschriften keine gesetzlich normierte Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Diese ist ausschließlich früher in § 8 jetzt § 21 der von der Beklagten gemäß § 31 Ab$.2 HeilBerG NW erlassenen Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte und Ärztinnen enthalten. Anders als der Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes gemäß § 14 Abs.1 Nr.9 BRAO hängt die Approbation nicht vom Nachweis des Bestehens eines Berufshaftpflichtversicherungsvertrages ab. Mitteilungspflichten der Haftpflichtversicherungen bestehen anders als bei § 51 Abs.6 BRAO insoweit nicht. Vor der am 9.9.1994 in Kraft getretenen Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechtes in der BRAO bestand auch für Rechtsanwälte keine gesetzliche, sondern nur eine standesrechtliche Regelung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war die in § 43 BRAO i.V.m. § 4 RichtIRA enthaltene Regelung mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage wegen Verstoß gegen Art.12 GG unwirksam und begründete die die Berufsausübung berührende Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht, vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1988, 191.

Die Mitglieder der Beklagten trifft nach der Berufsordnung die standesrechtliche Verpflichtung, sich hinreichend gegenüber Haftpflichtansprüchen aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Es kann dahinstehen, ob auch bezüglich der von der Beklagten getroffenen Regelung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, denn ein Amtshaftungsanspruch scheitert bereits an der Drittbezogenheit der Amtspflicht. Zwar trifft die Beklagte nach Maßgabe von § 6 Abs.1 Nr. 6 HeilBerG NW. eine Überwachungspflicht bezüglich des beruflichen Verhaltens ihrer Mitglieder. Sie muss dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach pflichtgemäßen Ermessen von Amts wegen nachgehen und geeignete Maßnahmen ergreifen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat jedoch die Beklagte diese Aufgabe ausschließlich zum Zweck der Wahrung des Gemeinwohles und des Ansehens des Berufsstandes nicht jedoch zum Schütze der Individualinteressen einzelner außenstehender Dritter wahrzunehmen, vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band II, Stand Januar 2000, Seite 405, Rn B28 rri:W.N, Dass sich die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben der auf Dritte günstig auswirkt, ist lediglich als Reflex ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzusehen.

Die Aufgabe der Beklagten die Erfüllung der Berufspflichten durch die Kammerangehörigen zu überwachen, besteht allein im öffentlichen Interesse an einem funktionsfähiger» Gesundheitssystem zum Wohle der Bevölkerung und an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes. Die Kammerbefugnisse beschränken sich auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Kammerangehörigen. Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe stehen der Beklagten die gemäß § 58 HeilBerG NW vorgesehenen Reaktionen der Erteilung einer Rüge bzw. Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 59 HeilBerG NW zur Verfügung. Die Beklagte ist weder für die Zulassung eines Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufes noch für deren Widerruf gemäß §§ 5 Abs.2, 3 Abs.1 Nr.2 Bundesärzteordnung zuständig. Diese Aufgabe nimmt ausschließlich die Bezirksregierung wahr.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet die Wahrnehmung derartiger staatlicher Überwachungsaufgaben grundsätzlich keine drittschützenden Amtspflichten, vgl. BGHZ 35, 44 für die Notaraufsicht; BGHZ 58,96 für die Versicherungsaufsicht; BGH VersR 1960, 979 für die Bankenaufsicht.

Ob im Einzeifall ein Geschädigter zum Kreis der Dritten im Sinne von § 839 BGB gehört, ist entscheidend davon abhängig, ob die Amtspflicht zumindest auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Wenn sich aus den die Amtspflicht begründendenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, dass der Geschädigte zu einem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber eine Schadensersatzpflicht.

Die im Rahmen der jeweiligen Aufsichtstätigkeit zu wahrenden Belange z.B. der Versicherten sind nicht die jedes einzelnen Versicherten, so auch BVerwGE 30, 135 für den Bereich der Krankenkassenaufsicht. Auch die Ausübung der allgemeinen berufsrechtlichen Aufsicht der Ärztekammern über ihre Mitglieder dient regelmäßig nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem Interesse der Allgemeinheit ah der Aufrechterhaltung einer geordneten ärztlichen Versorgung. Vorteile, die dem einzelnen Versicherten, Patienten oder Rechtssuchenden aus einer funktionierenden Aufsicht zufließen, sind Ausdruck und Ergebnis einer entscheidend auf das Gemeininteresse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Versicherungswesens, Gesundheitswesens bzw, Rechtspflege ausgerichteten staatlichen Tätigkeit.

Daraus folgt zum einen, dass Dritte keinen Rechtsanspruch gegen die Kammer auf eine fehlerfrei Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied haben, vgl. BVerwG, NJW 1993, 2066, soweit diesen nicht ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Kammer eingeräumt ist.

Zum ändern obliegen der Beklagten bei der Überwachung keine drittschützenden Amtspflichten, da ihr diese Amtspflicht nicht auch bestimmten Dritten gegenüber besteht. Dies und der Kreis der geschützten Personen bestimmen sich nach dem Zweck der Amtspflicht, der sich aus den sie begründenden Bestimmungen und der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt. Es

genügt, wenn die Amtspflicht auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen, selbst wenn sie keinen Rechtsanspruch auf die Vornahme der Amtshandlung haben.

Die Berufsaufsicht gewährt der Beklagten gewisse Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern, um die ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufs im allgemeinen Interesse zu sichern. Sie erfüllt jedoch nur eine Beobachtungsfunktion, die Material oder Anhaltspunkte zur Entscheidung liefern soll, ob Maßnahmen der Berufsaufsicht erforderlich werden. Die Dienstaufsicht dient lediglich der Vorbereitung solcher Maßnahmen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt dieser Art der Tätigkeit die nähere Verbindung zu einzelnen Personen, hier Patienten wie dem Kläger, weil sich Folgerungen nur für einen unbestimmten Personenkreis ergeben können, vgl; BGHZ 35, 44. Daher begründet die Ausübung der allgemeinen Staatsaufsicht in Form der Berufsaufsicht keine Schadensersatzpflicht all denjenigen gegenüber, die durch einen der Beaufsichtigten geschädigt worden sind, aber bei eingehender Beaufsichtigung möglicherweise vor Schaden bewahrt worden wären. Denn die Aufsichtsorgane verstoßen nicht gegen eine bestimmten Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht, wenn ihnen infolge unzureichender Handhabung der allgemeinen Dienstaufsicht Tatsachen unbekannt bleiben, die einen zur Einleitung von Maßnahmen genügenden Verdacht begründen würden.

So liegt es auch hier. Eine Haftung der Beklagten hinsichtlich der Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Art und Weise, wie sie dieser Tätigkeit nachkommt, die Interessen des Klägers berührt. Denn eine Verpflichtung Dritten gegenüber, die Berufsaufsicht in geeignetem Umfang bzw. in bestimmter Art und Weise zu führen, besteht nicht, vgl. BGHZ 35, 44. Aus der allgemeinen Aufsichtspflicht können zwar im Einzelfall drittschützende Amtspflichten erwachsen. So besteht gegenüber allen betroffenen Betroffenen die Amtspflicht der zuständigen Behörde einzuschreiten, den Widerruf der Approbation einzuleiten und sachgemäß durchzuführen, sobald ihr Tatsachen positiv bekannt geworden sind, die bei pflichtgemäßer Würdigung Anlass zur Einleitung eines solchen Widerrufsverfahren geben.

Es kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte ihrerseits im Rahmen ihrer Berufsaufsicht verpflichtet gewesen wäre, Erkenntnisse über das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung an diese Behörde weiterzuleiten und dieses Unterlassen kausal für einen Schaden des Klägers hätte sein können. Denn der Kläger behauptet gerade nicht das Vorhandensein konkreter Tatsachenkenntnisse der Beklagten die Berufshaftpflichtversicherung und Vermögenslage des Dr. Dunker betreffend. Er hat nicht dargelegt hat, dass der Beklagten vor der Behandlung des Klägers durch Dr. Dunker Umstände bekannt gewesen wären, die bei pflichtgemäßer Würdigung dahin hätten führen müssen, die Bezirksregierung zu informieren bzw. durch geeignete Maßnahmen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sicherzustellen, sondern rügt vielmehr, dass sie diese mangels ordnungsgemäßer Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nicht erlangt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.112,92 € (10.000,00 DM )






LG Düsseldorf:
Urteil v. 31.05.2002
Az: 2b O


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