Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 3. Juli 2008
Aktenzeichen: I-24 W 46/08

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 03.07.2008, Az.: I-24 W 46/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss festgelegt, dass der Streitwert in einem Verfahren zur Rückerstattung des Kaufpreises für ein geleastes Fahrzeug auf insgesamt 27.959,07 EUR festgesetzt wird. Der Kläger hatte gegenüber dem Landgericht Duisburg den Verzug der Beklagten mit der Annahme des Kraftfahrzeugs geltend gemacht. Das Landgericht hatte den Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt, was der Kläger mit seiner Beschwerde anfechtet. Das Oberlandesgericht führt in seiner Begründung aus, dass nach § 5 der Zivilprozessordnung grundsätzlich der Wert mehrerer in einer Klage verbundener Ansprüche zusammengerechnet wird. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Ansprüche wirtschaftlich selbständig sind. Im vorliegenden Fall besteht keine wirtschaftliche Selbständigkeit zwischen dem Hauptanspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises und dem Feststellungsantrag bezüglich des Annahmeverzugs. Daher wird der Streitwert in Höhe des zurückerstatteten Kaufpreises festgesetzt. Gegen den Beschluss besteht keine Beschwerde zum Bundesgerichtshof.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 03.07.2008, Az: I-24 W 46/08


Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- vom 04. April 2008 bestimmte Streitwert anderweitig auf insgesamt 27.959,07 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Das Landgericht hat den (abgewiesenen) Antrag, mit welchem der Kläger (Leasingnehmer) aus abgetretenem Recht des Leasinggebers nach erklärter Wandlung des Kaufvertrags neben dem Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises (27.959,07 € Zugum-Zug gegen Rückgabe der Kaufsache) den Verzug der Beklagten (Verkäuferin/Lieferantin) mit der Annahme des Kraftfahrzeugs festgestellt haben wollte, mit 2.500 EUR besonders bewertet. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit welcher er erreichen will, dass die Feststellung des Annahmeverzugs ohne Wertansatz bleibt. Die Beklagte hält die Streitwertfestsetzung nach Grund und Höhe für richtig.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wegen der Überschreitung der notwendigen Beschwer von mehr als 200 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) in seiner vollen Besetzung.

III. Die Beschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Streitgegenstandsteil ist gebührenrechtlich nicht gesondert zu bewerten, so dass der Streitwert in Höhe des zurückgeforderten Kaufpreises mit 27.959,07 EUR anderweitig festzusetzen ist.

1. Allerdings geht das Landgericht im rechtlichen Ansatz zunächst zutreffend davon aus, dass grundsätzlich der Wert mehrerer in einer Klage verbundener Ansprüche (vgl. § 260 ZPO) auch gebührenrechtlich zusammengerechnet werden. Das folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 GKG, der mangels einer abweichenden, spezifisch kostenrechtlichen Bestimmung für die gebührenrechtliche Wertbestimmung auf § 5 Halbs. 1 ZPO verweist. Das Landgericht hat aber übersehen, dass § 5 Halbs. 1 ZPO seinem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend auszulegen ist. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das bei einer Anspruchshäufung regelmäßig vorliegende höhere wirtschaftliche Interesse nicht nur prozessrechtlich (vgl. RGZ 126, 18, 21; Schumann NJW 1982, 2800f sub Nr. IV, Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht 1985, S. 164ff; Wieczorek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5 Rn 1 und 5; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 5 Rn 7), sondern über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG eben auch gebührenrechtlich erfasst wird (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn 3433ff). Es genügt für eine Wertaddition also nicht, dass prozessrechtlich mehrere selbständige Streitgegenstände vorliegen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die gehäuften Ansprüche auch wirtschaftlich selbständig sind (vgl. die Schriftumsnachweise aaO). Fehlt ihnen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert, findet keine Wertaddition statt.

2. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schriftum ist umstritten, ob dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrag neben dem Zugum-Zug-Leistungsantrag ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Es stehen sich im Prinzip zwei Auffassungen gegenüber.

a) Nach der einen Meinung hat ein solcher Feststellungsantrag einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, der deshalb gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zum Leistungsinteresse zu addierenden sei. Dabei ist allerdings wiederum umstritten, wie dieser Wert zu bemessen ist. Die einen vertreten die Auffassung, der Wert sei nur geringfügig, nämlich nur mit einem Bruchteil von maximal 1% des Leistungsinteresses (OLG Bremen OLGR 2007, 625; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 496; OLG Celle, Urt. v.13. 10. 1988, Az: 7 U 3/88, zit. nach BGH NJW-RR 1989, 826 = MDR 1989, 732; Schneider MDR 1990, 197, 198; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., Feststellungsausspruch Feststellungsklage" Rn 13) oder sogar stets nur mit einem geringen Festbetrag von höchstens 100 DM (heute ca. 50 €) zu bewerten (OLG Frankfurt JurBüro 1991, 410). Die in diesem Lager vertretene Gegenmeinung, der auch das Landgericht folgt, vertritt die Auffassung, maßgeblich für den zu addierenden Wert seien die Kosten, die der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung des Zugum-Zug-Urteils gemäß §§ 756, 765 ZPO erspare, indem er wegen des im Feststellungsausspruch beurkundeten Annahmeverzugs die Gegenleistung nicht nochmals tatsächlich anbieten müsse (OLG Naumburg OLGR 2000, 368; LG Essen MDR 1999, 1226; Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Anh. § 3 Rn 7; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16, Stichw. Annahmeverzug").

b) Die inzwischen wohl überwiegend vertretene Gegenmeinung sieht eine (wirtschaftliche) Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert habe und ein Additionsverbot bestehe (OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648 und OLGR 2004, 388; OLG Jena RVGreport 2006, 360; Kammergericht Berlin KGR 2005, 526 = MDR 2005, 898; OLG Hamburg OLGR 2000, 455; LG Mönchengladbach KostRsp § 5 ZPO Nr. 57 m. zust. Anm. E. Schneider; offen gelassen BGH NJW-RR 1989, 826; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn 3439, 2. Spiegelstrich [unter Aufgabe der abw. Position in der Vorauflage]; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 5 Rn 12, Stichw. "Annahmeverzug"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Anh § 3 Rn 7 [unter Aufgabe der abw. Position in der Vorauflage] und § 5 Rn 4, jew. Stichw. "Annahmeverzug"; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG Anh I § 48 (§ 3 ZPO) Rn 14 und Anh I § 48 (§ 3 ZPO), jew. Stichw. "Annahmeverzug"; Musielak/Heinrich, aaO, § 5 Rn 8, Stichw. "Feststellungsanträge"; MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn. 4; Meyer, GKG, 9. Aufl., Anh § 48 zu § 3 ZPO Rn 34, Stichw. "Zugum-Zug-Leistung"; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 27 Bem V.b [S. 144]).

2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Rechtsauffassung an. Maßgeblich dafür ist, dass die Frage des Annahmeverzugs, die ohnehin ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung darstellt (vgl. RGZ 126, 18, 21; BGH WM 1987, 1496, 1498 sub III; vgl. auch BGH NJW 2000, 2663, 2664 sub 5; Zöller/Greger, aaO, § 256 Rn 3 und 5; Staudinger/Löwisch, BGB [2004], § 293 Rn 37), auch in wirtschaftlicher Hinsicht neben dem Zugum-Zug-Leistungsantrag keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert repräsentiert. Die Gegenmeinung, die auf Kostenersparnisse des Gläubigers im Falle notwendig werdender Zwangsvollstreckung verweist, übersieht, dass allfällig werdende Zwangsvollstreckungskosten nicht den Wert des Streitgegenstands im Erkenntnisverfahren beeinflussen können und dass dem Gläubiger im Übrigen in den hier erörterten Zugum-Zug-Leistungsfällen keine nicht gemäß § 788 ZPO festsetzbaren Kosten entstehen können.

Wird der Schuldner antragsgemäß zur Leistung Zugum-Zug gegen Leistung des Gläubigers verurteilt, ergibt sich aus dem Tenor in Verbindung mit den in den Entscheidungsgründen widergegebenen Anträgen, dass sich der Schuldner materiell im Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB befindet. Denn mit seinem Klageabweisungsantrag hat er inzident die ihm angebotene Gegenleistung abgelehnt (OLG Hamm AnwBl. 1992, 549 m. zust. Anm. Mümmler JurBüro 1992, 707; OLG Köln NJW-RR 1991, 383, 384; Kammergericht Berlin NJW 1972, 2052 sub 3; Zöller/Stöber, aaO, § 756 Rn 9 m. w.N.). Streit besteht nur darüber, ob der in der Vollstreckung durch öffentliche Urkunde zu führende Beweis des Annahmeverzugs (§§ 756, 765 ZPO) "liquide" nur durch eine entsprechende Feststellung im Tenor (so z. B. Kammergericht Berlin aaO) oder eben auch durch die Entscheidungsgründe geführt ist (so OLG Hamm aaO und OLG Köln aaO). Dieser Streit ist indes für die hier zu untersuchende Frage nach der Bewertung des Feststellungsantrags irrelevant. Maßgeblich ist nur, dass die materiell rechtliche Frage des Annahmeverzugs in diesen Fällen stets vom Leistungsinteresse der klagenden Partei umfasst und stets Gegenstand der Urteilsgründe zur Frage der Begründetheit des Leistungsbegehrens ist, woraus wirtschaftliche Identität der Ansprüche und prozess- und gebührenrechtlich ein Wertadditionsverbot folgt.

IV. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Es besteht auch kein Anlass, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden. Gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG findet in Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt (vgl. BGH MDR 2004, 355; BGHReport 2002, 750 jeweils zu §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. GKG a.F. und BGH BRAGOReport 2003, 163 zu § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO in der bis 30.6.2004 geltenden Fassung = § 14 Abss. 4 Satz 3 KostO n.F.).






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Beschluss v. 03.07.2008
Az: I-24 W 46/08


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