Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. April 2004
Aktenzeichen: IX ZR 58/01

(BGH: Beschluss v. 22.04.2004, Az.: IX ZR 58/01)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 191.303,94 €

(374.158 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Selbst wenn es zuträfe, daß der Beklagte seine Leistungen anhand von Mustern erbracht hätte, die ihm von der C. zur Verfügung gestellt wurden, hätte er doch Leistungen erbracht. Der Honoraranspruch hängt nicht davon ab, wie leicht oder wie schwer dem Rechtsanwalt die Erbringung der Leistung fälltund ob er seinerseits dafür etwas aufwenden muß. Da die Klägerin nicht geltend macht, die Durchführung des Projekts habe unter einer nicht oder schlecht erbrachten Leistung des Beklagten gelitten, war diese offenbar ausreichend.

Der Anwaltsvertrag ist weder wegen Verstoßes gegen das Verbot der quota litis noch wegen der Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars unwirksam. Der Vergütungsanspruch, der schon mit Abschluß des Vertrages entstanden war, orientiert sich an dem "prospektierten Gesamtaufwand". Dieser stand ebenfalls schon bei Beginn der Tätigkeit des Beklagten fest.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die gesetzlichen Anwaltsgebühren höher als das dem Beklagten zugeflossene Honorar. Was daran falsch sei, legt die Revision nicht dar. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO liegen nicht vor.

Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak






BGH:
Beschluss v. 22.04.2004
Az: IX ZR 58/01


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