Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Steuerschulden (Ziff. 1 der Anhörungsrüge) ist nicht übergangen, sondern für nicht durchgreifend erachtet worden (Tz. 7 ff. des Senatsbeschlusses); dies gilt auch für die streitige Forderung der Dresdner Bank (Ziff. 2 der Anhörungsrüge; dazu Tz. 10 des Senatsbeschlusses) und für die Vermögenswerte, auf die sich der Antragsteller berufen hat (Ziff. 3 der Anhörungsrüge; dazu Tz. 11 des Senatsbeschlusses). Soweit sich der Antragsteller "fälliger Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit in einer Größenordnung von ca. 1 Mio. € berühmt" hat (Ziff. 3 der Anhörungsrüge), gelten die Ausführungen im Senatsbeschluss, dass der Antragsteller über die Vermögenswerte, auf die er verwiesen hat, zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht verfügte und er deshalb nicht in der Lage war, die unstreitigen Steuerrückstände zu tilgen und Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung abzuwenden (Tz. 11 des Senatsbeschlusses).
Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kappelhoff Stüer Martini Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2005 - II AGH 5/05 -
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