Landgericht Köln:
Beschluss vom 7. Oktober 2014
Aktenzeichen: 28 O 434/14

(LG Köln: Beschluss v. 07.10.2014, Az.: 28 O 434/14)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Er ist teilweise bereits unbestimmt und im Übrigen inhaltlich zu weitgehend.

1. Soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen,

die auf Tonbändern, auf denen die Stimme des Antragstellers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Antragsgegner besprochen wurden, befindlichen Lebenserinnerungen des Antragstellers zu verbreiten und/oder zu verwerten oder auf sonstige Weise zu nutzen,

fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Ein derartiges Verbot kann der Antragsteller weder aus Vertrag, noch aus § 97 UrhG oder aus §§ 1004, 823 i.V.m. Art. 1, 2 GG herleiten.

a) Ein derart allgemeiner und weit gefasster Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Verwertung und oder Nutzung der auf angefertigten Tonbändern befindlichen Lebenserinnerungen des Antragstellers, der auch auf die geäußerten Inhalte gerichtet wäre, ließe sich allenfalls aus Vertragsrecht herleiten. Dies setzte indes voraus, dass der Antragsteller und der Antragsgegner bei Anfertigung der Tonbänder und Führung der Interviews eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen hätten, die dem Antragsgegner verbieten würde, die ihm mitgeteilten Informationen zu veröffentlichen. Das trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Im Gegenteil gibt es eine unmittelbare vertragliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner nicht. Vielmehr bestanden die Vertragsverhältnisse zwischen dem Antragsteller und dem seinerzeit involvierten Verlag einerseits sowie zwischen dem Antragsgegner andererseits. Die Verträge sind zwar nicht vorgelegt, nach den Feststellungen der vorgelegten Urteile des LG Köln zu Aktenzeichen 14 O 612/12 und des OLG Köln zu Aktenzeichen 6 U 20/14, mag man jedoch davon ausgehen, dass Grundlage der Verträge jeweils war, dass dem Antragsteller die Endkontrolle und Freigabe der zu fertigenden Biografie vorbehalten sein sollte. Auch wenn man annehmen wollte, dass hierdurch auch der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller gebunden wäre, geht dies nicht soweit, dass eine absolute Vertraulichkeit vereinbart worden wäre. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille des Antragsgegners, über sämtliche ihm von dem Antragsteller mitgeteilten Umstände Stillschweigen zu bewahren, lässt sich den Verträgen allein durch Auslegung - eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt - nicht entnehmen.

b) Soweit sich der Antragsteller auf § 97 UrhG stützt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg.

aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nicht den Inhalt und die Information als solche schützt. Genau darauf aber ist der Anspruch gerichtet, mit dem dem Antragsgegner verboten werden soll, auf Tonbändern befindliche Lebenserinnerungen des Antragstellers zu verbreiten, etc.

bb) Hinzu kommt, dass diese Lebenserinnerungen im Fall der konkreten - hier noch nicht bekannten - Veröffentlichung auch durchaus vorbekannte Umstände betreffen können, deren Veröffentlichung dem Antragsgegner unter keinem Gesichtspunkt untersagt werden kann.

cc) Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Tonbandaufzeichnung zwar im Ganzen als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein mag, dass sie jedoch soweit ersichtlich nicht im Ganzen sondern nur in Teilen veröffentlicht wird. Ob hierdurch bereits in das Urheberrecht an der Tonbandaufzeichnung als Ganzem eingegriffen wird, ist fraglich und hängt von Art und Umfang der Übernahme in der Veröffentlichung ab, die jedoch noch nicht bekannt ist. Eine Beurteilung ist daher derzeit unmöglich.

dd) Dies gilt auch für eine etwaige Urheberschutzfähigkeit einzelner übernommener Zitate. Hiergegen richtet sich der Antrag bereits nicht. Entsprechend werden auch keine Zitate mitgeteilt und zum Streitgegenstand gemacht, die an §§ 97, 2 UrhG gemessen werden könnten.

c) Schließlich ist auch kein Anspruch nach §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben.

Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Wortes den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist jedoch nicht per se rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Antragstellers und das Recht des Antragsgegners auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber.

Diese Abwägung kann jedoch nicht allgemein getroffen werden. Ein absolutes Veröffentlichungsverbot - wie es mit dem Antrag begehrt wird - kann nicht beansprucht werden. Dies könnte allenfalls der Fall sein, soweit die absolut geschützte Intimsphäre betroffen ist. Dieser hat sich der Antragsteller jedoch bereits grundsätzlich begeben, indem er sich dem Antragsgegner geöffnet hat.

Außerhalb dieses Bereiches gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht allenfalls Schutz gegen einzelne konkrete Äußerungen, die vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich sind. Diese wären dann daraufhin zu überprüfen, ob an ihnen unter Berücksichtigung des Kontextes, in den sie eingebettet sind, ein Berichterstattungsinteresse besteht, das das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung wiederum ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wahre Tatsachenbehauptungen, die den Betroffenen nicht in der besonders geschützten Intimsphäre treffen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).

Ob eine solche Situation bei der bevorstehenden Veröffentlichung zu bejahen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden, sonder bedarf der Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lässt sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht herleiten.

2. Soweit der Antragsteller weiterhin beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen,

ihm vom Antragsteller zum Zwecke der Erstellung eines Manuskripts der Memoiren des Antragstellers übergebene Unterlagen zu verbreiten und/oder zu verwerten oder auf sonstige Weise zu nutzen,

ist der Antrag bereits zu unbestimmt darüber hinaus auch unbegründet.

a) Da der Antrag die von dem Verbot umfassten Unterlagen nicht näher spezifiziert, verstößt er gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Inhalt und Umfang des Verbots sind nicht hinreichend deutlich erkennbar.

b) Darüber hinaus besteht auch kein Verfügungsanspruch. Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Hinzu kommt, dass mangels Konkretisierung der Unterlagen u.a. auch nicht erkennbar ist, ob dem Antragsteller hieran urheberrechtliche Ansprüche zustehen oder ob deren Verwertung geeignet wäre, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.

3. Da es danach bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






LG Köln:
Beschluss v. 07.10.2014
Az: 28 O 434/14


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