Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 213/00

(BPatG: Beschluss v. 30.05.2001, Az.: 32 W (pat) 213/00)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 30 vom 7. Juni 1999 und vom 7. Juni 2000 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Mexicanovom 16. Oktober 1998 für "Zuckerwaren" hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 7. Juni 1999 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 7. Juni 2000 zurückgewiesen, weil "Mexicano" auf spanisch "mexikanisch" heiße und Zuckerwaren etwa als nach mexikanischer Art gewürzt beschreibe. Es könnte sich zB um scharfschmeckende Lakritze handeln. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Bedeutung "mexikanisch" sei für Zuckerwaren nicht beschreibend; diese hätten keine dafür in Frage kommenden Eigenschaften. Mexikanische Produkte seien auf diesem Gebiet unbekannt. Der deutsche Verbraucher verstehe "Mexicano" auch gar nicht als Adjektiv. Es gebe dementsprechend zahlreiche Eintragungen entsprechender Marken.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier, mwN).

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das der Verbraucher - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN).

"Mexicano" kommt für die beanspruchten Zuckerwaren kein ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt. Zuckerwaren haben keine Geschmacksrichtung, für die der Verbraucher "Mexicano" als beschreibend ansieht. Mexikanische Gerichte sind als scharf gewürzt bekannt, was bei Zuckerwaren nicht erwartet wird. Der Senat konnte jedenfalls keine Feststellungen treffen, dass scharf gewürzte Zuckerwaren oä angeboten werden.

Da "Mexicano" nicht beschreibend ist, entfällt auch das Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Winkler Klante Dr. Albrecht Ko






BPatG:
Beschluss v. 30.05.2001
Az: 32 W (pat) 213/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1bc7ff476f16/BPatG_Beschluss_vom_30-Mai-2001_Az_32-W-pat-213-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 30.05.2001, Az.: 32 W (pat) 213/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 12:26 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2000, Az.: 25 W (pat) 223/99BPatG, Beschluss vom 8. Januar 2004, Az.: 23 W (pat) 302/02OLG Köln, Urteil vom 20. Januar 1994, Az.: 7 U 130/93BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2007, Az.: 32 W (pat) 89/05BPatG, Beschluss vom 14. August 2001, Az.: 27 W (pat) 221/00BPatG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az.: 33 W (pat) 264/03LG Bielefeld, Urteil vom 25. September 2013, Az.: 16 O 57/13OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2001, Az.: 5 W 16/01BPatG, Beschluss vom 14. Juli 2005, Az.: 21 W (pat) 307/03FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007, Az.: 8 KO 1/07