Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 17. Mai 2006
Aktenzeichen: L 12 B 21/03 RJ

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 17.05.2006, Az.: L 12 B 21/03 RJ)

Tenor

Auf die Beschwerde desAntragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24.September 2003 aufgehoben.

Der Beschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom30. Januar 2003 wird geändert.

Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu gewährendeVergütung (Gebühren und Auslagen) wird auf 723,19(siebenhundertdreiundzwanzig 19/100) Euro festgesetzt.

Gründe

Die statthafte (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte [BRAGO]; ebenso bereits Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 mit ausführlicher Begründung und w. Nw. sowie € ohne weitere Begründung € Thüringer LSG, Beschluss vom 3. April 2000 € L 6 B 1/00 SF €, E-LSG B-175) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers erweist sich in dem € nach teilweiser Rücknahme des ursprünglich weitergehenden Antrags des Antragstellers € noch zur Entscheidung stehenden Umfang als begründet.

Der Senat schließt sich der Auffassung der Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme vom 9. Mai 2006 an, wonach angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens eine die Mittelgebühr übersteigende Gebühr in Höhe von 1.124,55 DM (574,97 Euro) angemessen ist. Danach ergibt sich zuzüglich der zu vergütenden Auslagen und der Mehrwertsteuer ein dem Antragsteller zu vergütender Betrag von 1.414,44 DM (723,19 Euro).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss v. 17.05.2006
Az: L 12 B 21/03 RJ


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