Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. Januar 1996
Aktenzeichen: 11 U 205/95

(OLG Köln: Urteil v. 24.01.1996, Az.: 11 U 205/95)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 227/93 - wird zurückgewiesen; die erhöhte Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist im Jahre 1984 gegründet und am 1. März 1985 in

das Vereinsregister eingetragen worden. Laut Satzung (Anlage K 1)

hatte er sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, die guten

kaufmännischen Sitten zu pflegen und wiederzubeleben und zu diesem

Zweck erforderlichenfalls unlauteren Wettbewerb Dritter zu

unterbinden.

Von der Beklagten fordert er Aufwendungsersatz für

Geschäftsbesorgungen, die nach seinem Vorbringen von ihr in Auftrag

gegeben und für sie erledigt worden sind. Er ist der Ansicht, die

Beklagte habe die Gesamtheit seiner Kosten zu tragen und

dementsprechend seien über ihre Zahlungen hinaus auch sämtliche

sonstigen Einnahmen auf die Verbindlichkeiten anzurechnen.

Wegen der sonstigen unstreitigen und streitigen Einzelheiten des

erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien zu ihren

Rechtsbeziehungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen

Urteils vom 31. März 1995 in seiner berichtigten Fassung (Bl. 364

ff. GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat seine Forderung auf 178.338,43 DM beziffert. Ihre

rechnerische Zusammensetzung ergibt sich aus der Klageerhöhung vom

10. Januar 1994 (Bl. 124 ff. GA), ferner aus einer Aufstellung des

Klägers vom 15. September 1994 (Anlage K 262). Als Anlage zum

Schriftsatz vom 14. Juni 1994 hatte der Kläger ferner eine

Óbersicht über Einnahmen und Ausgaben vom 18. Mai 1994

eingereicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

178.338,43 DM nebst 4 % Zinsen aus 153.182,43 DM ab dem 12.

November 1992, aus 7.931,04 DM ab dem 20. Januar 1993, aus 3.100,00

DM ab dem 8. März 1993 und aus 14.114,96 DM ab dem 15. Januar 1994

zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen

Dr. W.. Seine Aussage ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift

vom 14. April 1994 (Bl. 198 ff. GA).

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie

sei nicht schlüssig, weil die Angaben in den beiden erwähnten

Aufstellungen vom 18. Mai 1994 und vom 15. September 1994 zu den

Ausgaben wie zu den Einnahmen und ihrer Verrechnung trotz

gerichtlicher Auflage und Hinweise der Beklagten nicht

nachvollziehbar seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die

Entscheidungsgründe verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 12. April 1995 zugestellte

Urteil am 9. Mai 1995 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel

nach Verlängerungen der Begründungsfrist bis zum 10. Oktober 1995

an diesem Tage begründet.

Er berichtigt einige Fehler bei der Berechnung seiner

Klageforderung und macht jetzt folgende Beträge geltend:

1. "Hauptverfahren" 36.685,49 DM

2. "Begleitverfahren" 100.824,45 DM

3. Büromiete und Telefon 26.020,97 DM

4. Bewirtungs-, Schreib-, Notar-,

Buchhaltungskosten 7.492,42 DM

171.023,33 DM.

Ferner erhöht er seine Klage um 21.159,33 DM (Darlehen Dr. G.) +

600,00 DM (Darlehen K.) = 21.759,33 DM. In dieser Höhe seien

Aufwendungen für die Beklagte aus aufgenommenen Darlehen bezahlt

worden, die deshalb von ihr zu erstatten seien.

Im übrigen trägt der Kläger vor, auf seiten des Landgerichts

liege ein Mißverständnis vor, für das er selbst eine gewisse

Mitverantwortung trage. Die Liste vom 18. Mai 1994 enthalte die

durch Verrechnung der Einnahmen bereits erledigten Forderungen, die

vom 15. September 1994 die offenen. Demgemäß seien eingeklagte

Forderungen nicht in der ersten Liste erfaßt und gehörten die

Einnahmen nicht in die zweite. Zusammen ergäben beiden den

Gesamtüberblick. Er habe jetzt den Verlauf jedes einzelnen Kontos

dargestellt (blauer Ordner). Hierzu gibt er Erläuterungen. Auch die

Verwendung der Darlehen ergebe sich aus dieser Zusammenstellung,

nicht schon aus der Liste vom 18. Mai 1994.

Zum Grund der Ansprüche bezieht er sich auf sein

erstinstanzliches Vorbringen.

Entgegen der von der Beklagten im zweiten Rechtszug vertretenen

Ansicht seien die zwischen den Parteien über die Führung von

Prozessen getroffene Vereinbarungen nicht sittenwidrig. Die

Klagebefugnis gemäß § 13 UWG sei nach objektiven Kriterien zu

beurteilen. Entscheidend sei es, daß die Wettbewerbsordnung

aufrecht erhalten werde, was im öffentlichen Interesse liege. Es

müsse dagegen gleichgültig sein, ob der Verein die Reinhaltung des

Wettbewerbs aus Motiven verfolge, die gleichzeitig solche eines am

Markt tätigen Konkurrenten seien. Es sei zweifelhaft, ob die

Finanzierung eines Abmahnvereins durch ein am Wettbewerb

beteiligtes Unternehmen die Klagebefugnis entfallen lassen. Wenn

man das annehme, so habe die Verneinung der Klagebefugnis jedoch

keine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den

Vertragsparteien des Auftrages.

Die Beklagte könne ferner auch deshalb nicht nachträglich mit

dem Einwand der Sittenwidrigkeit gehört werden, weil sie sich

jahrelang die Prozeßtätigkeit zu nutze gemacht und dadurch Vorteile

angestrebt und erlangt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.782,66 DM zuzüglich

4 % Zinsen aus 153.182,43 DM seit dem 12. November 1992, aus

7.931,04 DM seit dem 20. Januar 1993, aus 3.100,00 DM seit dem 1.

März 1993, aus 14.114,96 DM seit dem 15. Januar 1994 sowie aus

14.454,53 DM seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,

hilfsweise,

ihm nachzulassen, etwaige

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen,

die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen

Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden

darf.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und ihr nachzulassen, eine

Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische

Bankbürgschaft zu erbringen.

Sie trägt vor, eine Vereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten

Inhalt, daß nämlich sie seine sämtlichen Kosten habe tragen sollen,

wäre sittenwidrig. Eine solche Regelung diente der

rechtsmißbräuchlichen Führung von Wettbewerbsprozessen. Die sich

daraus ergebende Nichtigkeit erstrecke sich auf die Gesamtheit der

Verfahren, denn nach dem Vorbringen des Klägers wären die

"Hauptverfahren" für sich allein nicht durchzuführen gewesen und

nicht durchgeführt worden.

Im übrigen seien die Kosten der Hauptverfahren beglichen.

Jedoch sei eine umfassende Vereinbarung mit dem vom Kläger

bezeichneten Inhalt niemals abgeschlossen worden. Es seien nur

Kostenzusagen für bestimmte Prozesse erteilt und dann auch

eingehalten worden.

Zur Höhe genüge das Vorbringen des Klägers weiterhin nicht den

Anforderungen an eine Rechenschaftslegung. Er müsse über jede

Angelegenheit im einzelnen abrechnen und Belege beibringen.

Zahlreiche Forderungen seiner Gläubiger seien inzwischen

verjährt und daher vom Kläger nicht mehr zu erfüllen.

Der Kläger trägt demgegenüber vor, er habe gegenüber mehreren

Gläubigern bis zur Klärung der Rechtsbeziehung mit der Beklagten

auf die Einrede verzichtet (vgl. Bl. 469 ff. GA).

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien

im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst

Anlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz des

Klägers vom 19. Dezember 1995 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat darauf noch mit einem Schriftsatz vom 29.

Dezember 1995 (Bl. 485 ff. GA) erwidert.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auch

nach den ergänzenden Darlegungen im zweiten Rechtszug bleibt es

dabei, daß die Abrechnungen und das Vorbringen des Klägers nicht

die Óberprüfung ermöglichen, welche Ansprüche ihm noch zustehen. Im

Falle einer Fortsetzung des Verfahrens müßte zunächst die Auflage

des Landgerichts im wesentlichen wiederholt werden.

Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts zum Verhältnis

der beiden Listen vom 18. Mai 1994 und vom 15. September 1994 nicht

zutreffend. Es ist in der Tat zu Mißverständnissen gekommen.

Entgegen einigen Àußerungen des Klägers, die Aufstellung vom 18.

Mai 1994 sei vollständig, hat er letztlich doch zum Ausdruck

gebracht, daß beide Listen nebeneinander gelten sollen. Das wird

insbesondere deutlich, wenn man den Inhalt der beiden Berechnungen

vergleicht. Die Aufwendungen, die in der Aufstellung vom 18. Mai

1994 erfaßt sind, sieht der Kläger aufgrund der Gesamtsumme der

Einnahmen als ausgeglichen an, während die in der Liste vom 15.

September 1994 bezeichneten Kosten, die - abgesehen von den jetzt

berichtigten Rechenfehlern - mit dem Betrag der Klageerhöhung vom

10. Januar 1994 übereinstimmen, nach der Ansicht des Klägers offen

sind, ohne daß bei Zugrundelegung dieser Art der Aufteilung auf die

Klageforderung noch irgendwelche Einnahme zu verrechnen waren.

Zumindest im Schriftsatz vom 5. Dezember 1994 (Bl. 312 ff. GA)

hat der Kläger angegeben, die Liste vom 15. September 1994 enthalte

die offenen, streitgegenständlichen Forderungen, während in der vom

18. Mai 1994 die geleisteten Zahlungen sowie die Erstattungen der

Beklagten einschließlich der ihr gutzubringen sonstigen Einnahmen

erfaßt seien. Andererseits hat er aus dieser Liste hergeleitet, die

darin genannte Summe der Darlehensbeträge sei ein Saldo zu seinen

Gunsten.

Mit diesem Ergebnis und der im zweiten Rechtszug ausdrücklich

vorgenommenen Klarstellung ist jedoch noch nicht viel gewonnen und

ist insbesondere die Auflage des Landgerichts gemäß Ziffer II des

Beschlusses vom 5. Mai 1994 (Bl. 223 ff. GA) nicht erfüllt.

Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, er könne sämtliche in der

Aufstellung vom 18. Mai 1994 genannten Aufwendungen als erledigt

ansehen und aus dem Rechtsstreit ausklammern.

Zweifellos haben Prozeßgegner, welche Kosten zu erstatten

hatten, ihre Zahlungen zum Ausgleich ganz bestimmter Forderungen

geleistet, und ebenso ist es nicht streitig, daß auch die Beklagte

zumindest in weitgehendem Umfang bestimmte Aufwendungen durch

Zahlungen oder aus dem Kostenfonds erstattet hat. Der Liste ist

jedoch nicht zu entnehmen, für welche Kosten das gilt. Der Kläger

hat darüber hinaus einseitig Verrechnungen vorgenommen, die

streitige Ansprüche betreffen, was für den Fall, daß sie sich als

unbegründet erweisen sollten, zu einem entsprechenden Guthaben für

die Beklagte führen würde.

Streitig ist jedenfalls die vom Kläger vorgenommene Verrechnung

von Zahlungen des Beklagten auf Vereinskosten, Kosten der

Buchhaltung, Steuern usw.. Ferner sind in der Liste vom 18. Mai

1994 unter den Gerichts- und Anwaltskosten Rückstellungen

verzeichnet, ohne daß ersichtlich ist, daß der Kläger die Beträge

mit Zustimmung der Beklagten aus den Einnahmen abgezweigt hat und

weiter zurückhält.

Ausdrücklich und mit Recht hatte das Landgericht den Kläger

aufgefordert, "auf die von der Beklagten getroffenen

Tilgungsbestimmungen zu achten". Nur so konnte nach einer

entsprechenden Stellungnahme der Beklagten geklärt werden,

inwieweit ihre Leistungen tatsächlich verbraucht waren und welche

bestimmten Aufwendungen ausgeglichen und erledigt sind.

Ein Gläubiger, der Zahlungen des Schuldners auf bestimmte

Forderungen verrechnet, um andere geltend machen zu können, muß

darlegen, daß er zu diesem Vorgehen berechtigt ist, daß also

insbesondere die nach seiner Ansicht getilgten Forderungen

bestanden haben.

Das ist aber nur zum Teil ersichtlich.

Dabei ist es nicht zweifelhaft, daß die Erstattungen durch

Prozeßgegner in Höhe von 43.241,40 DM nicht für anderweitige

Verrechnungen zu Verfügung stehen, und mit einiger Mühe lassen sich

aus den Abrechnungsunterlagen der Parteien einzelne Beträge

ermitteln, über die zwischen ihnen schon in der Vergangenheit ein

Einvernehmen erzielt worden ist. Das alles ändert aber nichts

daran, daß nicht abgrenzbar ist, in welchem Umfang die

Verrechnungen als verbindlich zu Grunde gelegt werden können. Auf

jeden Fall sind die Vereins- und sonstigen Nebenkosten streitig.

Inwieweit das bei Prozeß- und Anwaltskosten über die Rückstellungen

hinaus der Fall ist, kann nicht überprüft werden.

Ein für die Beklagte verbleibendes "Guthaben" ist nach Sachlage

zwar nicht so hoch, daß es die gesamte Klageforderung zum Erlöschen

bringen könnte. Dem Kläger noch möglicherweise zustehende Beträge

können aber nur richtig ermittelt werden, wenn zugleich die Frage

nach anzurechnenden Zahlungen beantwortet wird. Dazu reicht eine

grobe Abschätzung nicht aus.

Es handelt sich hierbei nicht um Erfordernisse der

materiellrechtlichen Rechenschaftslegung, sondern um die der

prozessualen Darlegung.

Es kommt hinzu, daß bei Verfahren, für die die Beklagte in der

Vergangenheit ihre Zahlungspflicht anerkannt und Leistungen

erbracht hat, die Nachforderungen des Klägers hierzu in Beziehung

gesetzt werden müssen, zumal es sich zum Teil um Kosten handelt,

die vor den Zwischenabrechnungen der Parteien entstanden sind.

Die Klageerhöhung, mit der gegenüber der Beklagten Forderungen

wegen eines Darlehens von Dr. G. in Höhe von 21.159,33 DM und wegen

eines Darlehens des Vereinsmitgliedes K. in Höhe von 600,00

DM geltend gemacht werden, ist unabhängig von den obigen

Ausführungen aus weiteren Gründen nicht gerechtfertigt.

Es ist nicht dargetan, daß diese Darlehen Aufwendungen des

Klägers im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages der Parteien

gewesen sind, so daß die Beklagte die Beträge im Fall der

Wirksamkeit der Vereinbarungen nach § 670 BGB zu erstatten

hätte.

Die behaupteten Darlehen kommen nur dann als

erstattungspflichtige Aufwendungen in Betracht, wenn sie zur

Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages der Parteien

erforderlich gewesen sind, wenn sie also der Erfüllung von

vertragsgemäß eingegangenen Verbindlichkeiten anderer Art und somit

zur Deckung von Unkosten bzw. einer Umschuldung gedient haben. Für

eine Erstattungspflicht bleibt dabei der ursprüngliche Gegenstand

der Aufwendungen maßgebend.

Insoweit lassen sich keine Feststellungen zu Gunsten des Klägers

treffen.

Wie er inzwischen selbst erkannt hat, kann aus der Aufstellung

vom 18. Mai 1994 nichts für die Erstattungsfähigkeit hergeleitet

werden. Es sind darin anderweitigen Einnahmen von 149.645,42 DM

Ausgaben von 149.647,67 DM gegenüber gestellt worden, für deren

Begleichung keine zusätzlichen Darlehen benötigt worden sind.

Die Ausführungen im Berufungsverfahren ergeben ebenfalls nichts

Bestimmtes. Aus dem Kontoblättern im blauen Ordner ist nicht zu

ersehen, daß zur Erfüllung von Forderungen Darlehensbeträge

eingesetzt worden sind. Die Herkunft der Mittel für die

ausgewiesenen Zahlungen ist in den Konten nicht angegeben.

Es fehlen auch Darlegungen, daß die Aufwendungen in ihrer

Gesamtheit den oben genannten Betrag von 149.647,64 DM übersteigen

und daß der Ausgleich bestimmter zusätzlicher Kosten durch

Darlehensbeträge vorgenommen worden ist.

Zum Darlehen des Mitgliedes Kehr wird vorgetragen, es habe der

Bezahlung von Gründungskosten gedient. Diese werden jedoch

gegenüber der Beklagten gesondert in Ansatz gebracht und sind in

der Aufstellung vom 18. Mai 1994 erfaßt, ohne daß ersichtlich ist,

daß diese Liste unvollständig ist. Ein Betrag von 600,00 DM ist

schon im Jahre 1985 als Darlehen Kehr ausgewiesen. Die

Darlehensschuld soll dann für 2 Jahre auf 1.600,00 DM angestiegen

sein, um anschließend wieder auf 600,00 DM ermäßigt zu werden.

Das Darlehen Dr. G. ist laut Aufstellung vom 18. Mai 1994 ein

Saldo aus zahlreichen Geldbewegungen, bei denen nicht vorgetragen

wird, zu welchem Zweck die Erhöhungsbeträge an den Kläger gezahlt

und von ihn ausgegeben worden sind oder woher die Gelder für

teilweise Tilgungen stammen. Eine Beziehung zu Kosten, die nach

Ansicht des Klägers von der Beklagten zu tragen sind, läßt sich

nicht herstellen.

Der Senat stützt die Zurückweisung der Berufung nicht auf den

Vorwurf der Sittenwidrigkeit, und läßt die Beantwortung der hierzu

aufgeworfenen Fragen offen, zumal auch dem Vorbringen des Klägers

nicht zu entnehmen ist, daß von vornherein eine alle späteren

Verfahren umfassende Absprache über die Kostenübernahme getroffen

worden ist. Die Beziehungen der Parteien haben sich vielmehr im

Laufe der Zeit weiterentwickelt, woraus sich die Notwendigkeit von

Abgrenzungen ergeben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.

10, 711 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger:

192.782,66 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 24.01.1996
Az: 11 U 205/95


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