Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 16. Dezember 2010
Aktenzeichen: 3 U 246/09

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 16.12.2010, Az.: 3 U 246/09)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 12. Zivilkammer - vom 12.10.2009 (2/12 O 92/09) wird zurückgewiesen, soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, jedoch mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich des Antrages, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Urkundenrolle Nr. .../2000 vom ....2.2000 der Notarin N1, Stadt1, für unzulässig zu erklären, als unzulässig abgewiesen wird.

Soweit im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt wird, dass der Beklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom ... Dezember 1999 (Darlehensnummer: ...) zusteht, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus insgesamt 4 notariellen Urkunden der Notarin N1 in Anspruch, ferner auf die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus insgesamt 7 Darlehensverträgen zusteht. Er begehrt außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, hinsichtlich dreier Darlehen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und den Nachweis über die Verbuchung der eingegangenen Beträge und deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgungskosten und anderen Rechnungsposten zu geben. Weiter begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, den Nachweis über die Verbuchung eingehender Zahlungen hinsichtlich Empfängerkonten, Fälligkeit und Höhe vorzulegen. Die gleichen Auskunfts- und Rechnungslegungsrechte macht der Kläger bezüglich zweier weiterer Darlehen geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen verweist der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehensvertrag vom €.2.2000 (Nr. 6) zustehe, weil dieser Darlehensvertrag die Beklagte nicht betreffe. Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage bezüglich der Urkunde .../2000 hat es die Klage als unzulässig und im übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat seine örtliche Zuständigkeit verneint, soweit die Urkunde .../2000 betroffen sei, weil dieses Grundstück verkauft sei.

Der Gerichtsstand ergebe sich damit aus § 797 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 2 EuGVVO, der Kläger sei auf € (spanischer Ort) wohnhaft. Art. 22 Ziffer 5 EuGVVO sei nicht einschlägig, weil die hier angegriffene notarielle Urkunde keine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sei. Soweit die Zuständigkeit nach Teilverweisung des Rechtsstreits für die Vollstreckung aus den Urkunden .../1999, .../1999 und .../2000 gegeben sei, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte dürfe vollstrecken, weil sie als Treuhänderin wirksam Inhaberin der Darlehensforderung geworden sei. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung des Abtretungsvertrages, in welchem im Anhang 4 sämtliche hier streitigen Forderungen aufgeführt seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte den Vertrag in englischer Sprache und nur den Anhang in deutscher Sprache vorgelegt habe, denn der Kläger habe diesen Antrag in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Der Abtretungsvertrag sei wirksam, ein die Unwirksamkeit begründender Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) liege nicht vor. Die Beklagte habe die Darlehen wirksam durch Schreiben vom 2.2.2009 gekündigt. Von einem Zugang der Kündigung sei auszugehen. Gegen die Berechtigung der Kündigung habe sich der Kläger nicht gewandt. Der Vollstreckung stehe als rechtshemmender Einwand auch nicht eine fehlende Abrechnung entgegen, weil ein Auskunftsanspruch nur bei entschuldbarer Unkenntnis des Schuldners bestehe. Hierzu habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Unbegründet sei die Klage auf Feststellung, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung zustehe, denn die Forderung habe durch die Übertragung auf sie keine Inhaltsänderung erfahren. Ansprüche auf Abrechnungen bestünden nicht, weil nicht dargetan sei, dass der Kläger hierüber in entschuldbarer Weise im Ungewissen sei. Hinsichtlich der Kreditverträge Nr. 8 und 9 bestünden ebenfalls keine Ansprüche, weil die Beklagte entsprechend abgerechnet habe (Anlage K 46 und K 47) und substantiierte Einwendungen nicht erhoben worden seien.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, soweit das Landgericht zu seinen Ungunsten entschieden hat und erweiternd die Feststellung begehrt, dass der Beklagten auch hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 6 a (Dezember 1999) keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Er rügt, das Landgericht sei hinsichtlich der Urkunde .../2000 zu Unrecht von seiner fehlenden Zuständigkeit ausgegangen. Die Abtretung der Darlehensforderungen verstoße gegen § 399 BGB, weil kein ausreichendes Haftungsvermögen der Beklagten zu Gunsten der Darlehensnehmer bestehe, was eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstelle. Die hier streitigen Darlehensforderungen seien nicht von der Abtretungsvereinbarung umfasst, weil sie bei der Abtretung nicht kündbar gewesen seien. Für eine solche Abtretung nicht kündbarer Forderungen sei eine Banklizenz erforderlich gewesen, über die die Beklagte nicht verfügt habe. Der Ankauf der Darlehensforderung und die Konditionenanpassung verstießen gegen § 32 bzw. § 1 Abs. 1, S. 2, 1. Alternative KWG, was die Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB zur Folge habe und zugleich zur Nichtigkeit des Treuhandgeschäftes führe.

Das Kündigungsschreiben sei dem Kläger nicht zugegangen, er habe einen Nachsendeauftrag erteilt gehabt. Schreiben aus dieser Zeit, die eine € Adresse (Stadt in Deutschland) angäben, seien auf die Verwendung eines alten Briefkopfes zurück zu führen, der im Computer des Klägers gespeichert sei. Zu Unrecht habe das Landgericht die Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft aberkannt. Der Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung zustehe, sei ebenfalls begründet, weil die Beklagte kein Kreditinstitut sei und sich daher nicht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Rechtsvorgänger berufen könne, welche sämtlich Banken gewesen seien. Die Beklagte habe als Treuhänderin keinen schaden.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main -Az.: 2-12 O 92/09 € vom 12.10.2009

1) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde .../2000 der Notarin N1, Stadt1, aus der Urkunde .../1999 der Notarin N1, Stadt1, sowie aus der Urkunde .../2000 der Notarin N1, Stadt1, für unzulässig zu erklären;

2) festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom €06.1998 (Darlehensnummer: ...), aus dem Darlehensvertrag vom €02.2000 (Darlehensnummer: ...), aus dem Darlehensvertrag vom €12.1999 (Darlehensnummer: ...), aus dem Darlehensvertrag vom €04.2000 (Darlehensnummer: ...), aus dem Darlehensvertrag vom €10.1999 (Darlehensnummer: ...) und aus dem Darlehensvertrag vom €03.2000 (Darlehensnummer: ...) zusteht;

3) die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der Darlehen vom €06.1998, vom €04.2000 und vom €10.1999 Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche von der Beklagten bzw. von der Rechtsvorgängerin seit dem jeweiligen Datum des Darlehensabschlusses vereinnahmten Zahlungen;

4) die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der vorgenannten Darlehen den Nachweis über die Verbuchung der eingegangenen Beträge sowie deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgungskosten und anderen Rechnungsposten zu geben.

Sowie die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der vorgenannten Darlehen den Nachweis über die Verbuchung eingehender Zahlungen hinsichtlich der Empfängerkonten, Fälligkeit und Höhe vorzulegen;

5) die Beklagte zu verpflichten, bezüglich der Darlehen ... und ... Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche von der Beklagten bzw. von der Rechtsvorgängerin vereinnahmten Zahlungen;

6) die Beklagte zu verpflichten, bezüglich der Darlehen ... und ... den Nachweis über die Verbuchung der eingegangenen Beträge sowie deren Zuordnung zu Zinsen, Tilgungskosten und anderen Rechnungsposten zu geben;

7) die Beklagte zu verpflichten, bezüglich der Darlehen ... und ... den Nachweis über die Verbuchung eingehender Zahlungen hinsichtlich der Empfängerkonten Fälligkeit und Höhe vorzulegen.

Klageerweiternd beantragt er,

festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom € Dezember 1999 (Darlehensnummer ...) zusteht.

Bezüglich der Urkunden Nr. .../1999 vom €12.1999 und .../1999 vom €12.1999 der Notarin N1 in Stadt1 erklärt der Kläger sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widerspricht der Klageerweiterung und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung des Klägers ist in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der in 2. Instanz klageerweiternd geltend gemachte Anspruch erweist sich zwar als zulässig (§ 533 Ziffer 2 ZPO), in der Sache jedoch als unbegründet.

Im Einzelnen:

Klageantrag zu 1:

Es handelt sich um eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Ziffer 5, 795, 797 Abs. 4 ZPO), denn der Vollstreckung wegen abgetretener und gekündigter Darlehensforderungen werden materiell-rechtliche Einwendungen entgegen gesetzt (Unwirksamkeit der Abtretung etc.).

Die somit statthafte Vollstreckungsgegenklage erweist sich hinsichtlich des Antrages zu Urkunde .../2000 als unzulässig. Hier liegt zunächst ein Schreibfehler im Tenor des landgerichtlichen Urteils vor, der im Tenor des Berufungsurteils klargestellt worden ist. Das Landgericht hatte die Urkunde mit .../00 bezeichnet, während sich aus den Entscheidungsgründen ergab, dass die Urkunde .../2000 gemeint war. Das Landgericht hat unter Hinweis auf § 797 Abs. 5 ZPO, Art. 2 EuGVVO seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Spanien habe. Der Kläger verweist auf § 22 Ziffer 5 EuGVVO. Eine hieraus begründete Zuständigkeit hat das Landgericht mit der Erwägung abgelehnt, eine notarielle Urkunde sei keine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift. Zwar wird auch die gegenteilige Ansicht vertreten (Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO 31. Aufl. 2010, Art. 22 EuGVVO Rdz. 15); im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass das in Stadt1 gelegene Grundstück verkauft worden ist. Dass in dieses Grundstück Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind oder angeordnet waren, ist nicht ersichtlich. Nach § 797 Abs. 5 ZPO ist der allgemeine Gerichtstand des Schuldners im Inland maßgeblich.

Ein solcher kann allenfalls in € (Stadt in Deutschland) bestehen. Der Gerichtsstand des Vermögens oder der belegenen Sache aus § 23 ZPO, der in § 797 Abs. 5 ZPO aufgeführt wird, ist im Bereich des EuGVVO nicht anwendbar, dies im Hinblick auf Art. 3 (1) EuGVVO (Zöller-Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 23 Rdz. 4; Thomas-Putzo/Hüßtege a.a.O., § 23 ZPO, Rdz. 3). Eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main kann daher nicht festgestellt werden, so dass die Klage in diesem Punkt mit Recht als unzulässig abgewiesen worden ist.

Soweit die Parteien nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Urkunden Nr. .../1999 und .../1999) ist die Vollstreckungsabwehrklage, die sich damit nur noch gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde .../2000 wendet, unbegründet. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde .../2000 durfte erfolgen, weil die Beklagte die gesicherte Darlehensforderung durch Abtretung wirksam erworben hat und die Forderung fällig ist. Eine Forderung kann zwar dann nicht abgetreten werden, wenn sich durch die Abtretung der Inhalt der Forderung ändern würde oder wenn ein Ausschluss der Abtretung vereinbart ist (§ 399 BGB); die Abtretung führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer solchen Inhaltsänderung. Die dinglich gesicherte Forderung bleibt nach wie vor eine Darlehensforderung und es kommt auch nicht zu einer Trennung von dinglicher Forderung und dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis, weil die Beklagte sowohl Inhaberin der Forderung als auch der Grundschuld geworden ist (LG Nürnberg-Fürth, WM 2008, 2015; Nobbe WM 2005, 1537 ff). Eine ausdrückliche, die Abtretbarkeit beschränkende Vereinbarung in den jeweiligen Darlehensverträgen ist nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich. Die stillschweigende Vereinbarung eines solchen Abtretungsausschlusses ergibt sich weder aus dem Bankgeheimnis, noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), so die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 195/05 vom 27.2.2007 = NJW 2007, 2106), der der Senat folgt. Ein solcher Ausschluss würde für den Kunden erkennbar den Interessen der Bank widersprechen, die an einer freien Abtretbarkeit von Kreditforderungen zur Refinanzierung oder als Risiko- oder Kapitalentlastung interessiert ist (BGH a.a.O.; OLG Köln, WM 2005, 2385; Nobbe, a.a.O.). Soweit der Kläger meint, angesichts dessen seien die Eigenkapitalvorschriften der Banken sinnlos und es werde keine Rücksicht auf die Qualität des Vertragspartners für den Kreditnehmer genommen, steht es diesem frei, ein Abtretungsverbot an Nichtbanken mit der kreditgebenden Bank zu vereinbaren.

In der vorliegenden Abtretung an eine "Nichtbank", die der Kläger als wirtschaftlich zweifelhaften Gläubiger bezeichnet, liegt damit kein Umstand, der die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge hätte. Der Kläger ist als Schuldner über die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB geschützt und kann bestehende Einwendungen genau so gegenüber dem neuen Gläubiger erheben. Zinsverschreibungen muss der neue Gläubiger beachten und über den Festschreibungszeitraum hinaus ist der Kläger auch gegenüber dem bisherigen Gläubiger nicht geschützt (LG Nürnberg-Fürth a.a.O.; Nobbe, a.a.O.). Sofern der Kläger eine Gefährdung seiner Interessen in den wirtschaftlich schlechten Verhältnissen des Zessionars sieht, insbesondere die Gefahr, dass etwaige Schadensersatzansprüche nicht erfüllt werden könnten, ist auf das Merkblatt der BaFin zu verweisen (Anlage K 58, dort S. 3), wonach in einem solchen Falle Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zedenten bestehen können.

Die Abtretung ist ferner nicht wegen Verstoßes gegen § 32 KWG bzw. § 1 Abs. 1, S. 2, Alternative 1 KWG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Der Ankauf einer Darlehensforderung stellt nämlich kein nach den Vorschriften des KWG erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft dar, sondern nur die erstmalige Kreditgewährung, die in § 18 KWG geregelt ist. § 18 KWG ist überdies kein Schutzgesetz zu Gunsten des Darlehensnehmers (Palandt-Sprau, BGB 69. Aufl. § 823, Rdz. 66). Eine ohne die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG vorgenommene Kreditgewährung verstößt nicht gegen § 134 BGB (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 134, Rdz. 20 m.w.N.). Ob eine Anpassung der Konditionen im Hinblick auf § 1 Abs. 1, S. 2, Alternative 1 KWG erlaubnispflichtig ist, kann dahinstehen, weil die Anpassung der Konditionen einen selbständigen geschäftlichen Vorgang darstellt, der vom Abtretungsgeschäft zu trennen ist.

Der streitige Darlehensvertrag ist vom Abtretungsvertrag umfasst. Er ist im Forderungskaufvertrag vom €11.2004 enthalten (Anlage B 13), was das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Würdigung festgestellt hat. Der Senat schließt sich dem an. Die Echtheit des Vertrages hat der Kläger nicht angezweifelt, bloßes Bestreiten mit Nichtwissen ist keine Erklärung zur Echtheit der Urkunde (§§ 439, 138 ZPO). Der Abtretungsvertrag ist auch nicht dahin auszulegen, dass zum Zeitpunkt der Abtretung nicht kündbare Forderungen nicht einbezogen sein sollten. Der Wortlaut ist in diesem Punkt eindeutig, denn es sollten ersichtlich alle im Anhang aufgelisteten Darlehensforderungen übertragen werden, die zumindest als künftig kündbar angesehen wurden. War eine Kündigung im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht möglich, so fiel dies in das Delkredererisiko (Ausfallrisiko) des Abtretungsempfängers.

Mit Recht ist das Landgericht außerdem vom Zugang der Darlehenskündigung vom 2.2.2009 an den Kläger ausgegangen. Der Kläger macht zwar geltend, er habe seinen Wohnsitz vollständig nach € (spanischer Ort) verlegt; andererseits trat er aber im maßgeblichen Zeitraum im Internet und im Geschäftsverkehr unter seiner € Anschrift (Stadt in Deutschland) auf, so u.a. durch Schreiben vom 6.2.2009 an die von der Beklagten beauftragte Abrechnungsfirma. Die Beklagte durfte damit auf die Richtigkeit der Anschrift vertrauen. Das nachfolgende Schreiben der Beklagten vom 16.2.2009 (Anl. K 44 a) ist dem Kläger unstreitig zugegangen. Auch dieses Schreiben war an die € Anschrift (Stadt in Deutschland) gerichtet und nahm mehrfach auf die zuvor ausgesprochene Kündigung Bezug, ohne dass der Kläger sich zu einer klärenden Nachfrage bei der Beklagten veranlasst gesehen hätte. Der Kläger verhält sich daher treuwidrig, wenn er den Zugang der Kündigung bestreitet. Im Übrigen ist ihm das Kündigungsschreiben aus dem Prozess bekannt und maßgeblich ist der Stand der letzten mündlichen Verhandlung.

Der Klageantrag zu 2, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus den Darlehensverträgen zusteht, ist unbegründet. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei kein Kreditinstitut und könne sich nicht auf die entsprechenden Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Rechtsvorgänger berufen, welche allesamt Banken gewesen seien. Dem steht entgegen, dass die Beklagte in die Forderung der abtretenden Bank eintritt, wodurch die Forderung keine Inhaltsänderung erfährt. Sämtliche abgetretenen Darlehensverträge sehen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor für den Fall, dass der Darlehensgeber kündigt, weil der Darlehensnehmer mit 2 Raten in Verzug ist oder Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinsichtlich des zur Sicherung bestellten Grundstücks stattfindet oder wenn die Sicherheit wegfällt oder nicht gestellt wird.

Erfolglos bleiben auch die Klageanträge zu 3 und 4, mit denen der Kläger Rechnungslegung und Nachweise der Verbuchung fordert. Der Kläger rügt, die Beklagte habe bislang keine transparente Abrechnung erteilt. Die Beklagte hat indessen die hier angesprochenen Kreditverträge zum Kündigungsstichtag abgerechnet (Bl. 70 ff, 95 ff und 103 ff d.A.). Sie hat die Höhe der Rückstände, aufgegliedert nach ausstehendem Zins, Tilgungsleistungen und Verzugsschäden spezifiziert angegeben und die Tageszinsen für jeden weiteren Tag der Nichttilgung. Zu den Rückständen, die die Beklagte behauptet, wäre es dem Kläger möglich gewesen, näher vorzutragen. Denn er kennt den Auszahlungsbetrag des Darlehens, die Zinsbelastung und kann aus seinen eigenen Unterlagen ersehen, welche Zahlungen er hierauf gelistet hat, so dass er konkrete Einwände dagegen erheben könnte, falls der von der Beklagten behauptete Saldo nicht richtig berechnet worden wäre. Es kommt hinzu, dass der Kläger auf die Darlehensverträge Nr. 4 und 5 ohnehin noch keine nennenswerten Tilgungsleistungen erbracht haben kann. Der Darlehensvertrag Nr. 4 vom €4.2000 (Anlage K 24) betrifft eine Darlehenssumme von DM 850.000,-- (= € 425.000,--). Die Abrechnung geht von einem noch zurück zu zahlenden Betrag von € 434.598,10 aus, liegt mithin über der Darlehenssumme. Das gleiche gilt hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 5 mit einer Darlehenssumme von DM 310.000,-- (= € 155.000,--). Die Abrechnung (Bl. 103 ff d.A.) geht von einer Vollrückzahlung von € 158.500,48 aus. Dass hinsichtlich der Darlehensverträge irgend welche Sicherheiten verwertet worden wären, die auf die Rückzahlungssumme anzurechnen wären, trägt der Kläger nicht vor. Die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 5 O 5102/06 v. 26.2.2008 = WM 2008, 688) betrifft den Sonderfall, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer auf dessen Anfrage hin den Betrag zur Ablösung des Darlehens unter Sicherheiten nicht mitteilte. Diese Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor.

Die Klageanträge zu 5 - 7 erweisen sich schließlich ebenfalls als unbegründet. Sie beziehen sich auf die Kreditverträge Nr. 8 und 9 und sind gerichtet auf eine Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten mit den bereits erwähnten Inhalten (Klageanträge zu 3 und 4). Die vorgenannten Erwägungen, die die Erfolglosigkeit dieser Anträge begründen, gelten hier entsprechend. Im übrigen fehlt es an einer Anspruchsberechtigung des Klägers, weil er nicht alleiniger Darlehensnehmer war. Darlehensnehmer war hier die GBR X; €.

Die mit Schriftsatz vom 13.7.2010 geltend gemachte Klageerweiterung (§ 768 ZPO) war nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger trotz eines Hinweises auf § 12 Abs. 1 S. 2 GKG den erforderlichen Vorschuss nicht eingezahlt hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles beruht sie auf der Vereinbarung der Parteien.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben sind. Die Entscheidung weicht nicht von der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2106) ab.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 16.12.2010
Az: 3 U 246/09


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