Landgericht Wiesbaden:
Urteil vom 15. September 2006
Aktenzeichen: 10 O 395/05

(LG Wiesbaden: Urteil v. 15.09.2006, Az.: 10 O 395/05)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 30.12.2005 wird insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung für den Verkauf von Artikeln des Sortiments unter Bezugnahme auf eine besondere Verkaufsaktion Preisreduzierungen anzukündigen, ohne in der Werbung den Zeitraum klar und eindeutig anzugeben (Ziff. b des genannten Beschlusses), sowie hinsichtlich des Kostenausspruchs aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Verfügungsbeklagte, die einen Klein- und Großhandel für den Ex- und Import von Kunstgegenständen, Rohstoffen, Industriemaschinen sowie Teppichen betreibt, führte seit Anfang Dezember 2005 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Firma ... die Veräußerung von Teppichen durch. Im Rahmen einer Wanderlagerveranstaltung in der Zeit vom 03.12.2005 bis 09.01.2006 in E bot die Verfügungsbeklagte Teppiche an und schaltete in der ... vom 17.12.2005 eine Anzeige, in welcher angekündigt wurde, dass "über 10.000 Orientteppiche aus einem Insolvenzverfahren freigegeben" worden seien. Auf die Anzeige, Bl. 3 d.A. wird Bezug genommen. In der streitgegenständlichen Werbung war außerdem zu lesen: "damit dies innerhalb kürzester Zeit realisiert werden kann, ist die Abgabe der Güter ausnahmslos zur Hälfte, teilweise auch zu einem Drittel des regulären, in den Expertisen ermittelten Verkehrswerts genehmigt worden. Dazu ...: angesichts des immensen Umfangs musste sogar eine Abgabe unter dem ehemaligen Einkaufspreis zugestimmt werden." Zum Zeitraum der Aktion waren in der Anzeige die Öffnungszeiten des Insolvenzverkaufs am Samstag, Sonntag und Montag genannt. Außerdem sollte die Verkaufsaktion "und noch solange der Vorrat reicht" stattfinden.

Tatsächlich wurden bei der Verkaufsveranstaltung nur einige 100 Teppiche angeboten.

Die Verfügungsbeklagte hat am 01.12.2005 in der ... eine Werbeanzeige nahezu identischen Inhalts im Hinblick auf eine gleichartige Veranstaltung in Frankfurt-Fechenheim geschaltet.

Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 20.12.2005 und 23.12.2005 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dazu war die Verfügungsbeklagte gemäß Schreiben vom 22.12.2005 nicht bereit.

Das Gericht hat auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 29.12.2005 mit Datum vom 30.12.2005 eine einstweilige Verfügung erlassen, in welcher der Verfügungsbeklagten verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung

a) im Zusammenhang mit der Nennung eines bestimmten Verkaufs Geschäftes darauf hinzuweisen, 10.000 Teppiche oder mehr würden freigegeben, sofern dieser Zeit tatsächlich in den Verkaufsräumen nicht erreicht wird

und/oder

b) für den Verkauf von Artikeln des Sortiments unter Bezugnahme auf eine besondere Verkaufsaktion Preisreduzierungen anzukündigen, ohne in der Werbung den Zeitraum klar und eindeutig anzugeben, insbesondere wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Werbeanzeige erfolgte:

Hinsichtlich der Ziffer a) hat die Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung abgegeben. Hinsichtlich der Ziffer b) hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.05.2006 Widerspruch eingelegt, welchen sie mit Schriftsatz vom 19.07.2006 begründet hat.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, mit der Angabe: "und noch solange der Vorrat reicht" verstoße die Verfügungsbeklagte gegen § 3 i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG und das dort verankerte Transparenzgebot. Die Aktion sei als zeitlich begrenzte Verkaufsförderungsmaßnahme einzuordnen, weil sie Preisnachlässe in erheblichem Umfang vorsehe. Verkaufsförderungsmaßnahmen seien alle zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen gewährten geldwerten Vergünstigungen. Dazu gehöre auch die Einräumung von Preisnachlässen. Folglich sei auch das genaue Ende der Aktion anzugeben. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb Insolvenzverkäufe von dem Transparenzgebot ausgenommen werden sollten, da Adressaten der Werbemaßnahme schutzwürdige Endverbraucher seien. Dies ergebe sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Werbeanzeige häufig nicht feststehe, ob der Betrieb nach der Aktion eingestellt wird. Zum anderen gebiete auch der Schutz von Mitbewerbern eine Erstreckung des Begriffs der Verkaufsförderungsmaßnahme auf Räumungs- und Insolvenzverkäufe.

Im Übrigen sei es aufgrund einer zeitlich begrenzten Genehmigung für die Verfügungsbeklagte leicht gewesen, das Ende der Veranstaltung anzugeben.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2006 trägt der Verfügungskläger außerdem vor, die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Durch die Werbung mit Preisnachlässen bis zu 50%, ohne ein Ende der Aktion zu nennen, locke die Verfügungsbeklagte Verbraucher in übertriebenem Maße an. Der Durchschnittsverbraucher werde davon abgehalten, Preis und Qualität des Gesamtangebots kritisch zu überprüfen. Da die Beklagte gezielt die Information des Endes der Aktion nicht an den Verbraucher weitergebe, setze sie den Verbraucher gezielt unter Druck.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 30.12.2005 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung zu Ziffer b) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass kein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vorliege. Es habe sich bei dem angekündigten Verkauf nicht um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Die Verfügungsbeklagte habe weder Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke oder ähnliche neben dem angekündigten eigentlichen Verkauf der Ware liegende, den Verkauf begleitende Maßnahmen angekündigt. Die Angaben über die Dauer einer Verkaufs Maßnahme stellten keine "Bedingungen" dar. Außerdem sei es für die Geschäftsleitung der Verfügungsbeklagte bei Veröffentlichung der Werbeanzeige nicht möglich gewesen, den Zeitraum klar und eindeutig anzugeben, da dieser noch nicht feststand.

Gründe

Nachdem die Verfügungsbeklagte gegen den Beschluss der Kammer vom 30.12.2005 Widerspruch eingelegt hat, war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer teilweisen Aufhebung, soweit sie mit dem Widerspruch angegriffen worden ist.

Dem Verfügungskläger steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 1 u. 4; 5 UWG zu, soweit er sich mit seinem Antrag gegen die fehlende Angabe des genauen Endes der Verkaufsveranstaltung wendet.

1. Die fehlende Angabe des Enddatums der Verkaufsaktion in der streitgegenständlichen Werbung ist nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG unlauter.

§ 4 Nr. 4 UWG ist Ausdruck des Transparenzgebotes. Aus diesem Grund verpflichtet die Vorschrift Marktteilnehmer, die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Preisnachlasses und anderer Verkaufsförderungsmaßnahmen klar und eindeutig anzugeben. Zu den Bedingungen zählt auch der Zeitraum der Verkaufsaktion, so dass Anbieter zeitlich begrenzter Angebote verpflichtet sind, Beginn und Ende der Maßnahme anzugeben (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2005, 227; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 57; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 4, 4.11) Der Zeitraum muss nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar sein, weil und soweit der Verbraucher nur auf diese Weise erkennen kann, in welchem Zeitraum die Vergünstigungen zu erlangen sind.

Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall schon keine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG und insbesondere kein Preisnachlass gegeben, so dass die angegriffene Werbung unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist. Unter den Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahmen fallen alle zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen gewährten geldwerten Vergünstigungen. Dazu gehört insbesondere die Einräumung von Preisnachlässen. Unter einem Preisnachlass wird ein betragsmäßig oder prozentual festgelegter Abschlag von angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Grundpreis, Ausgangspreis) verstanden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 4 Rz. 1.92).

a) Für die Einordnung des vorliegenden Falles unter dem Begriff desPreisnachlassesspricht zwar, dass in der Werbeanzeige in der ... vom 17.12.2005 ein Preisabschlag vom Verkehrswert und sogar vom Einkaufspreis in Aussicht gestellt wird.

Dem steht jedoch entgegen, dass es sich insgesamt um eine zeitlich begrenzte Veranstaltung handelt, bei welcher zwar vom früheren Verkaufspreis der Waren ein Abschlag gewährt wird, diese Preise aber die regulären Preise des Insolvenzverkaufs darstellen. Auf eine solche Veranstaltung ist § 4 Nr. 4 UWG nach Auffassung des Gerichts nicht anzuwenden, da insoweit der allgemein geforderte Preis selbst geändert wird. Aus der maßgeblichen Sicht der Verbraucher ist zu erkennen, dass die Ware, solange sie überhaupt noch vertrieben wird, ab sofort zu den herabgesetzten Preisen erworben werden kann. In dieser Situation ist der Händler nicht verpflichtet, zusätzlich exakt anzugeben, bis wann die Ware angeboten werden soll (OLG Köln, GRUR 2006, 786 für Winterschlussverkäufe, a.A. jedoch ohne Auseinandersetzung mit dem Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahme LG Leipzig, Beschluss vom 12.12.2005, Az. 05 O 4987/05).

Für eine restriktive Auslegung des Begriffs spricht auch der Vergleich zum früheren Rabattgesetz. Preisnachlässe im Sinne von § 1 RabattG lagen nur vor, wenn ein Unternehmer von seinen eigenen Normalpreisen abwich. Dagegen stand es dem Unternehmer frei, seine Preise allgemein, für jeden Kunden herabzusetzen, wodurch ein neuer Normalpreis entstand (Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG-Kommentar, § 4 Rn. 79). Auch im Falle der Preisherabsetzung im Insolvenzverkauf gelten die herabgesetzten Preise nicht nur vorübergehend, sondern werden allgemein angekündigt und verlangt. Eine Rückkehr zu den alten Preisen dürfte aufgrund der Insolvenz vorliegend ausgeschlossen sein (ebenfalls für eine Anlehnung an die Rechtsprechung zum RabattG OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, Az.: 4 U 56/06).

b) Der angekündigte Insolvenzverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch keinesonstige Verkaufsförderungsmaßnahmei.S.d. § 4 Nr. 4 UWG dar. Der Zusammenhang zu den in § 4 Nr. 4 UWG genannten Zugaben oder Geschenken zeigt, dass die Vorschrift Fälle der sog. Wertreklame erfassen soll (zutreffend OLG Hamm, Az. 4 U 56/06). Die Wertreklame dient dazu, dem Kunden zu Werbezwecken eine geldwerte Vergünstigung zu gewähren. Dabei besteht vor allem im laufenden Geschäftsverkehr ein besonders hohes Irreführungs- und Preisverschleierungspotential, dem durch eine besondere Transparenz entgegengewirkt werden soll. Wenn dagegen die gesamte Verkaufsaktion darauf abzielt, Waren aus Insolvenzbeständen zu veräußern, kann von Wertreklame nicht mehr gesprochen werden. Ein über die Werbung für die jeweilige Aktion hinausgehender Werbeeffekt dann dadurch von vorneherein nicht erzielt werden.

Der Ansicht des Verfügungsklägers, dass Verbraucher und Wettbewerber bei Räumungsverkäufen und Insolvenzverkäufen durch diese Auslegung schutzlos gestellt würden, kann nicht überzeugen. Die restriktive Auslegung des Transparenzgebotes in § 4 Nr. 4 UWG lässt die sonstigen Tatbestände des UWG, insbesondere auch den Irreführungstatbestand gemäß § 5 UWG unberührt. Im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG geht es lediglich um die Frage der zwingenden Angabe eines Enddatums bei einer bestimmten Verkaufsaktion. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichts nicht als unlauter anzusehen, wenn ein Unternehmer seine Preise allgemein herabsetzt und das Ende der Veranstaltung nicht genau festlegt.

c) Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass die Beeinträchtigung der Verbraucher nur unerheblich i.S.d. § 3 UWG wäre. Anders als in Fällen, in welchen durch das Vorspiegeln einer engen zeitlichen Befristung Druck auf die Verbraucher dergestalt ausgeübt wird, das Angebot möglichst schnell wahrzunehmen und damit die benötigten Bedenkzeiten zu verkürzen, ist im vorliegenden Fall durch die Aussage "und noch solange der Vorrat reicht" dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, das Angebot länger in Anspruch zu nehmen. Der Handlungsspielraum des Verbrauchers wird somit erweitert. Die einzige mögliche Beeinträchtigung des Verbrauchers besteht darin, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Verkaufsstätte aufsucht und die Veranstaltung dann bereits beendet ist. Dies geht jedoch über das typische Risiko, bei Räumungs- oder Insolvenzverkäufen wegen Ausverkaufs der Ware nicht mehr zum Zuge zu kommen, nicht hinaus.

2. Die Werbung ist auch nicht unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Ein übertriebenes Anlocken im Sinne der Vorschrift wird angenommen, wenn eine Verkaufsförderungsmaßnahme die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers ausschaltet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 4, Rn. 1.35). Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb durch die fehlende Angabe des Enddatums der Verkaufsveranstaltung ein erhöhter Kaufdruck auf Verbraucher ausgeübt werden soll, welcher dazu führt, dass der Durchschnittsverbraucher davon abgehalten wird, Preis und Qualität des Gesamtangebots zu überprüfen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Ankündigung von Preisherabsetzungen verbunden mit der unterlassenen Angabe des Enddatums zu einem übertriebenen Anlocken führen soll, wenn € wie hier € nicht eine besonders kurze Dauer zu einem erhöhten Kaufdruck führt, sondern gerade eine Verlängerung der Aktion mit entsprechender Gelegenheit für Verbraucher zur Einholung von Vergleichsangeboten in Aussicht gestellt wird.

3. Die angegriffene Werbung ist € abgesehen von der mit dem Widerspruch nicht angegriffenen Frage der Menge der angebotenen Teppiche € auch nicht irreführend i.S.d. § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 UWG. Irreführend ist jede Werbung, die in irgendeiner Weise € einschließlich ihrer Aufmachung € die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist (Art. 2 Ziff. 2 der Irreführungsrichtlinie, RiLi 84/450/EWG, ABl.EG Nr.L 250/18). Eine Irreführung über das Ende der Veranstaltung scheidet schon deshalb aus, weil der Verfügungskläger nicht vorgetragen hat, dass die Verfügungsbeklagte nicht gewillt war, die Veranstaltung über den letzten ausdrücklich genannten Tag hinaus "solange der Vorrat reicht" auszudehnen. Allein die begrenzte Genehmigung bedeutet noch nicht, dass es der Verfügungsbeklagten nicht möglich war, die Veranstaltung zu verlängern.

Die Werbung ist auch nicht deshalb als irreführend anzusehen, weil es unwahrscheinlich ist, dass bis zum Verkauf des letzten Teppichs der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme als irreführend ist auf einen durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Umworbenen abzustellen (BGH, GRUR 1964, 33, 36). Danach dürfte den Adressaten der Werbemaßnahme klar sein, dass die Aussage "und noch solange der Vorrat reicht" nicht bedeutet, dass bis die Aktion bis zum Verkauf des allerletzten Teppichs aufrechterhalten bleibt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 11, 711 ZPO.






LG Wiesbaden:
Urteil v. 15.09.2006
Az: 10 O 395/05


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