Landgericht Köln:
Urteil vom 12. Oktober 2004
Aktenzeichen: 33 O 202/04

(LG Köln: Urteil v. 12.10.2004, Az.: 33 O 202/04)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 03.06.2004 - 33 O 202/04 - wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist im 42. Jahr Herausgeberin der Boulevardzeitung „ZZ“, die insbesondere im Rheinland auf dem Markt ist. Der "ZZ" ist überdies im gesamten Bundesgebiet in Bahnhofsbuchhandlungen erhältlich. Die Zeitung erscheint in einer Gesamtauflage von täglich 330.000 Stück.

Zugunsten der Antragstellerin sind zudem Wort-/Bildmarken, die den Bestandteil "ZZ" enthalten, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Wegen der eingetragenen Marken wird auf die Anlagen zur Antragsschrift AS 2, 3 und 4 Bezug genommen. Die Antragstellerin ist zudem Inhaberin der Internet-Domain anonym1, unter der die Online-Version des "ZZ" verfügbar ist.

Die Antragsgegnerin gibt ein monatlich erscheinendes Jugendmagazin unter dem Titel „Z“ heraus. Das Magazin wird in Deutschland nicht über Kioske vertrieben, sondern ist lediglich über eine Bestellung bei dem Verlag mittels Abonnement in Deutschland zu beziehen. Früher wurde das Jugendmagazin unter dem Titel „anonymZZ“ in Österreich vertrieben. Seit Dezember 2003 trägt das Magazin den Titel „Z“ und wird auch in Deutschland über den Abonnement-Vertrieb angeboten.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin im Jahr 2003 mit, dass sie beabsichtige, den Titel „anonymZZ“ umzugestalten.

Ein Mitarbeiter der Antragstellerin, Herr N, bestellte im April 2004 bei der Antragsgegnerin deren Jugendmagazin im Abonnement, wobei ihm unter dem 19.05.2004 der Preis für das Jahres-Abonnement in Rechnung gestellt wurde und am 25.05.2004 die Zeitschrift geliefert wurde. Wegen des Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage zur Antragsschrift AS 7 Bezug genommen.

Die Antragstellerin behauptet, sie habe erst am 25.05.2004 Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin das Jugendmagazin „Z“ nunmehr auch in Deutschland anbiete. Sie ist der Ansicht, es bestehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14, 15 MarkenG.

Die Antragstellerin hat am 03.06.2004 eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist,

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland eine Zeitschrift mit dem Titel

„Z“

anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder nach Deutschland zu importieren, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Der Verfügungsgrund wird gem. § 25 UWG vermutet.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 14, 15 MarkenG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, weil die von der Antragsgegnerin zur Kennzeichnung ihrer Zeitschrift benutzte Bezeichnung „Z„ der im deutschen Markenregister eingetragenen Wort-/Bildmarke sowie dem für eine Tageszeitung genutzten Titel "ZZ" der Antragstellerin zum Verwechseln ähnelt.

Streitwert: 150.000,-- €

Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

- wie erkannt -

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschlussverfügung vom 03.06.2004 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es fehle der Verfügungsgrund. Sie behauptet, die Antragstellerin habe bereits frühzeitig von dem geänderten Titel Kenntnis gehabt. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist sie der Ansicht, es bestehe weder unter dem Gesichtspunkt des Marken- noch des Titelschutzes Verwechslungsgefahr. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.07.2004 (Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen. Überdies fehle es an der für einen Schutz nach §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Bekanntheit des Titels der Zeitung "ZZ".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.






LG Köln:
Urteil v. 12.10.2004
Az: 33 O 202/04


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