Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Oktober 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 70/04

(BGH: Beschluss v. 17.10.2005, Az.: AnwZ (B) 70/04)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 27. November 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 23. April 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2 Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 8. Dezember 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Diese Verfügung ist seit dem 13. Juli 2005 bestandskräftig. Die Antragsgegnerin hat daraufhin das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.

II.

3 1. Nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstellers hat sich die Hauptsache erledigt. Es genügt, dass die Antragsgegnerin unwidersprochen eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 -AnwZ (B) 50/98; v.

1. März 2004 -AnwZ (B) 30/03 und v. 8. November 2004 -AnwZ (B) 86/03, sämtlich n.v.).

4 2. Danach war nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil seine sofortige Beschwerde ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich zurückzuweisen gewesen wäre.

5 Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung war der Antragsteller mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO). Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat auch nichts für eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse vorgetragen. Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof ein Fortschreiten des Vermögensverfalls festgestellt. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof weiter angenommen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere reicht die Einrichtung von anwaltlichen Anderkonten hierfür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1987 -AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; v. 25. März 1991 -AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Da die Hauptsache erledigt ist, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23. April 2004 -1 ZU 1/04






BGH:
Beschluss v. 17.10.2005
Az: AnwZ (B) 70/04


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