Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 13. März 1992
Aktenzeichen: 13 W 8/92

(OLG Köln: Beschluss v. 13.03.1992, Az.: 13 W 8/92)

1. Die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs.1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet ist, ist berechtigt, die Aufhebung dieser Beiordnung zu beantragen.

2. Der Antrag der Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts einen anderen Anwalt beizuordnen, setzt regelmäßig voraus, daß dieses Begehren nicht mutwillig ist, § 114 S.1 ZPO.

Tenor

wird auf die Beschwerde der Beklagten der am 2. Dezember 1991 verkündete Be-schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts A. - 2 O 117/91 - abgeändert. Die Beiordnung von Rechtsanwalt T in G wird mit Wirkung vom 7. November 1991 aufgehoben. Der Beklagten wird mit Wirkung vom 11. November 1991 Rechtsanwalt Sch. in A. zur Verteidigung gegen die Klage beigeordnet.

Gründe

Der Beklagten ist entsprechend ihrem

Antrag am 25. Oktober 1991 Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen

die Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt T in G bewilligt

worden.

Mit am 6. November 1991 eingegangenem

Schriftsatz zeigte Rechtsanwalt T an, daß er das Mandat

niedergelegt habe und teilte mit, die Beklagte fühle sich von ihm

nicht ordnungsgemäß vertreten und werde kurzfristig einen anderen

Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer weiteren Interessen

beauftragen.

Im Termin vom 11. November 1991

bestellte sich Rechtsanwalt Sch. für die Beklagte.

Den Antrag der Beklagten, ihr unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. ab dem 11. November 1991

Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, lehnte die Kammer durch am 2.

Dezember 1991 verkündeten Beschluß ab.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit

einem Schreiben, das als Beschwerde aufzufassen ist.

Das Begehren der Beklagten, ihr

Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines anderen als des zunächst

beigeordneten Rechtsanwalts ihrer Wahl zu bewilligen, bedeutet

zweierlei.

Zunächst ist darin der Antrag zu sehen,

die Beiordnung von Rechtsanwalt T aufzuheben.

Zu diesem Antrag ist die Beklagte trotz

des Wortlauts von § 48 Abs. 2 BRAO, der nur von einem

Antragsrecht des Anwalts auf Aufhebung der Beiordnung spricht,

befugt. Diese Befugnis folgt aus § 121 Abs. 1 ZPO, wonach

grundsätzlich der Partei nur ein Rechtsanwalt ihrer Wahl

beigeordnet werden darf. Wünscht die Partei nicht mehr die

Beiordnung des zunächst gewählten Anwalts, so muß sie aus eigenem

Recht die Aufhebung erreichen können. Andernfalls könnte der

beigeordnete Anwalt, der selbst einen Aufhebungsantrag nicht

stellt, die Partei an seiner Beiordnung festhalten. Hierfür ist ein

Grund nicht ersichtlich. Das Wahlrecht der Partei bedeutet nach

Auffassung des Senats auch, daß ihr kein Anwalt im Wege der

Beiordnung aufgezwungen bleiben darf ungeachtet des Umstandes, daß

durch die Beiordnung noch kein Vertragsverhältnis zwischen der

Partei und dem beigeordneten Anwalt zustande kommt (so auch OLG

Koblenz, FamRZ 1986, 375; a.A. OLG Frankfurt MDR 1989, 168,

Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., Rn. 35 zu § 121).

Dem Entpflichtungsantrag der Beklagten

hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß konkludent nicht

entsprochen. Dagegen steht der Beklagten persönlich gemäß §§ 127

Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 2 ZPO die Beschwerde zu. Ihre

Beschwerdeberechtigung folgt daraus, daß ihrem Begehren nicht

entsprochen worden ist.

Die Beschwerde ist begründet.

Rechtsanwalt T hat der Kammer vor dem bereits festgesetzten Termin

zur Durchführung einer Beweisaufnahme und Fortsetzung der

mündlichen Verhandlung die Mandatsniederlegung angezeigt und damit

deutlich gemacht, daß er die Beklagte nicht mehr vertreten werde.

Demzufolge ist er auch in der folgenden mündlichen Verhandlung

nicht erschienen. Infolge dessen ist die Aufrechterhaltung der

Beiordnung sinnlos. Ungeachtet des Umstandes, daß Rechtsanwalt T

bis zu dem in § 87 ZPO genannten Zeitpunkt als bevollmächtigt

anzusehen war, muß berücksichtigt werden, daß er tatsächlich die

Beklagte im Termin zur Beweisaufnahme nicht mehr vertreten hatte

mit der Folge, daß diese als säumig hätte angesehen werden müssen,

wenn sie nicht einen anderen Rechtsanwalt zu ihrem

Prozeßbevollmächtigten bestellt hätte. Ist der beigeordnete

Rechtsanwalt zu einer weiteren Tätigkeit für die vertretene Partei

nicht mehr bereit, muß die Beordnung ungeachtet der Gründe, die

zur Mandatsniederlegung geführt haben, aufgehoben werden. Denn die

Beiordnung soll sicherstellen, daß die Partei ordnungsgemäß

vertreten ist. Deshalb ist der beigeordnete Rechtsanwalt auch

grundsätzlich verpflichtet, die Vertretung der Partei zu

übernehmen, vgl. § 48 Abs. 1 BRAO.

Das Begehren der Beklagten bedeutet

zweitens, ihr einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt beizuordnen.

Zu diesem Antrag ist sie gemäß § 114

ZPO befugt und, da die Kammer ihm nicht entsprochen hat, auch

insoweit beschwert mit der Folge, daß ihre Beschwerde auch

insoweit zulässig ist.

Das Rechtsmittel ist auch in dieser

Hinsicht begründet.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die Verteidigung gegen eine Klage setzt gemäß § 114 ZPO die

Hilfsbedürftigkeit der Partei und eine hinreichende

Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung voraus. Ferner darf die

beabsichtigte Verteidigung nicht mutwillig erscheinen. Liegen diese

Voraussetzungen vor, ist im Anwaltsprozeß ein Rechtsanwalt

beizuordnen, § 121 Abs. 1 ZPO.

Sämtliche Voraussetzungen hat die

Kammer bei ihrer Prozeßkostenhilfebewilligung vom 25. Oktober 1991

als erfüllt angesehen. Dabei sind die Voraussetzungen der

Hilfsbedürftigkeit und der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

der Nachprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen. Anhaltspunkte für

eine Ànderung der Vermögensverhältnisse der Beklagten sind darüber

hinaus nicht ersichtlich. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht der

Rechtsverteidigung ist ohnehin auf den Zeitpunkt des Eingangs der

Klageerwiderung abzustellen, da Anhaltspunkte für eine Aufhebung

der Bewilligung gemäß § 124 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

Zu prüfen ist hingegen, ob das Begehren

der Beklagten auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nicht

mutwillig erscheint. Denn das gesamte Prozeß-verhalten einer Partei

unterliegt dem Verbot des Rechtsmißbrauchs, der in dem in § 114 ZPO

verwendeten Begriff der Mutwilligkeit seinen Ausdruck findet.

Eine Partei, die mutwillig die

Mandatsniederlegung des bereits beigeordneten Rechtsanwalts

verursacht hat, kann danach weitere Hilfe aus der Staatskasse für

ihre beabsichtigte Rechtsverteidigung regelmäßig nicht

beanspruchen (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1987, 1168).

Ein solches mutwilliges Verhalten kann

der Beklagten hier nicht angelastet werden. Sie hat zu den Gründen

des Anwaltswechsels vorgebracht, bei einem Gespräch in der Kanzlei

von Rechtsanwalt T habe es Meinungsverschiedenheiten über die

Benennung von Zeugen für ihre Sachdarstellung gegenüber dem

Klagevortrag gegeben. Außerdem habe sie sich darüber beklagt,

Rechtsanwalt T habe sie in einem vorangegangenen Gerichtstermin

nicht ausreichend gegenüber angeblichen Ausfälligkeiten des Klägers

geschützt. Daraufhin habe Rechtsanwalt T ihr nahegelegt, sich einen

anderen Rechtsanwalt zu nehmen, wenn sie sich durch ihn nicht

ordnungsgemäß vertreten fühle. Das Gespräch habe damit geendet, daß

Rechtsanwalt T das Mandat niedergelegt und ihr empfohlen habe,

schnellstens einen anderen Anwalt zu beauftragen. Diese

Sachdarstellung hat Rechtsanwalt T im wesentlichen bestätigt.

Der Vortrag läßt nicht erkennen, daß

die Beklagte mutwillig das Vertrauensverhältnis zu ihrem

Rechtsanwalt zerstört und diesen dadurch zur Mandatsniederlegung

veranlaßt hat. Die Spannungen zwischen der Beklagten und ihrem

Rechtsanwalt beruhten danach nicht auf einem Verhalten der

Beklagten, das als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden könnte,

mag auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt T verständlich

erscheinen, weil er das notwendige Vertrauensverhältnis zu der

Beklagten als gestört ansah.

Die Beklagte begehrt daher aus

triftigem Grund und nicht mutwillig die Beiordnung eines anderen

Rechtsanwalts, so daß auf die Beschwerde ihrem Antrag auch

insoweit zu entsprechen war.

Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat

Köln, den 13. März 1992






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Az: 13 W 8/92


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