Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 270/01

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2002, Az.: 25 W (pat) 270/01)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Zeichen S7 Commanderist am 27 April 1999 für die Dienstleistungen "Büroarbeiten; Telekommunikation; technische und organisatorische Beratung für den Bereich der Bürokommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Büroadministration" in das Markenregister eingetragen werden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren, am 14. April 1998 ua für "Elektrische und elektronische Apparate ...; Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen" eingetragenen Marke 398 13 701 S7-200.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch soweit wegen der teilweise verwechslungsfördernden Dienstleistungslage strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, bestehe keine Verwechslungsgefahr, da keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich seien, der maßgebliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde ausschließlich von dem Bestandteil S7 geprägt, zumal grundsätzlich den Elementen einer Buchstaben-Zahlen-Kombination nicht schon von Hause aus eine unterschiedliche kennzeichnende Gewichtung zukomme. Vielmehr sei von einer eher gleichgewichtigen markenrechtlichen Bedeutung beider Bestandteile der Widerspruchsmarke auszugehen, so dass die sich gegenüberstehenden Marken hinreichend verschieden seien, selbst wenn man unterstelle, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Bestandteil S7 geprägt werde. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, für welchen im Wesentlichen die von der Rechtsprechung zur mittelbaren Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze heranzuziehen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich gleichfalls im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG.

Nach der maßgebenden Registerlage können sich die jeweils gegenüberstehenden Marken teilweise auch auf identischen - im übrigen jedenfalls noch ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen, welche sich an Fachleute, aber auch an allgemeine Verkehrskreise richten. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; vgl auch zum geänderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 - Warsteiner III - mit weiteren Hinweisen; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints).

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.

Auch wenn danach - jedenfalls soweit sich die gegenüberstehenden Dienstleistungen bzw Waren und Dienstleistungen am nächsten kommen - zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG strenge Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen sind, so ist die Ähnlichkeit der Marken auch nach Auffassung des Senats dennoch in keiner Richtung derart ausgeprägt, dass die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen wäre.

Eine Verwechslungsgefahr kann vorliegend nur ernsthaft in Betracht kommen, wenn dem gemeinsamen Bestandteil der Zeichen "S7" eine den jeweiligen Gesamteindruck prägende und kollisionsbegründende Bedeutung zukommt, da - wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat - die Zeichen in ihrer Gesamtheit in jeder Hinsicht durch die weiteren, sich deutlich unterscheidenden Bestandteile "Commander" bzw "200" hinreichende Unterschiede aufweisen, welche selbst bei strengen Anforderungen eine markenrechtliche Kollisionsgefahr ausschließen. Umstände dafür, dass vorliegend dem jeweiligen Zeichenbestandteil "S7" eine derartige, den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt, sind weder in der Natur der jeweiligen weiteren Zeichenbestandteile begründet noch sind hierfür sonstige konkrete Umstände ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere hat sich auch die Widersprechende hierzu nicht geäußert oder Gründe genannt, weshalb sie die Rechtsanwendung der Markenstelle als fehlerhaft ansieht. Auch der Senat sieht keine Gründe, welche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung rechtfertigen könnten und kann deshalb auf die weiteren, sorgfältig begründeten Ausführungen der Markenstelle verweisen. Insbesondere hat diese in dem angegriffenen Beschluss auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den Bestandteilen der Widerspruchsmarke eher gleichgewichtige kennzeichnende Bedeutung zukommt, so dass für den Verkehr überhaupt keine Veranlassung besteht, sich ausschließlich oder überwiegend nur an dem Bestandteil "S7" zu orientieren. Ergänzend ist auszuführen, dass dies für die jüngere Marke eher in noch stärkerem Maße gilt. Verbleibt es deshalb bei dem Grundsatz, dass zur Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit der Marken in ihrer Gesamtheit nach der registrierten Form abzustellen ist, die als gewählter Schutzgegenstand den Schutzbereich der Marke bestimmt (vgl zB BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1), ist eine Verwechslungsgefahr jedoch in jeder Hinsicht eindeutig zu verneinen. Dies gilt - wie die Markenstelle gleichfalls schon mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - auch hinsichtlich der Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Kliems Bayer Engels Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2002
Az: 25 W (pat) 270/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1a2714a0baef/BPatG_Beschluss_vom_16-Mai-2002_Az_25-W-pat-270-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 16.05.2002, Az.: 25 W (pat) 270/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 17:53 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2012, Az.: 11 S 122/12BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2001, Az.: 27 W (pat) 167/99BPatG, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az.: 27 W (pat) 234/04BPatG, Beschluss vom 3. April 2000, Az.: 30 W (pat) 293/99BPatG, Beschluss vom 20. Januar 2003, Az.: 30 W (pat) 68/02LG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2016, Az.: 408 HKO 54/16OLG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2005, Az.: 25 WF 106/05OLG Rostock, Beschluss vom 24. November 2008, Az.: 10 WF 196/08BPatG, Beschluss vom 12. April 2006, Az.: 28 W (pat) 20/05OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. August 2011, Az.: 14 W 1371/11, 14 W 1372/11