Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. März 2011
Aktenzeichen: 35 K 7964/08.O

(VG Düsseldorf: Urteil v. 17.03.2011, Az.: 35 K 7964/08.O)

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 0.0.1955 geborene Beklagte trat nach erlangtem Hauptschulabschluss, - jeweils nicht abgeschlossener - Ausbildungen zum Fernmelde-, später Radio- und Fernsehtechniker sowie kurzzeitiger Berufstätigkeit als Antennenmonteur am 1. April 1974 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seit dem 1. Juni 1982 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 1. Juni 2002 zum Kriminaloberkommissar.

Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde er im allgemeinen Polizeivollzugsdienst beim Polizeipräsidium L eingesetzt, zunächst im Wach- und Wechseldienst des Schutzbereichs 4, ab September 1978 als Kradfahrer beim Verkehrsdienst und anschließend als Sachbearbeiter beim Kriminalkommissariat (KK) 32. Nach Ablegung der II. Fachprüfung im August 1997 wechselte er zum 1. Januar 1998 zum KK 55. Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wurde er zum KK 66 umgesetzt.

Ausweislich der letzten dienstlichen Beurteilungen entsprachen Leistungen und Befähigungen des Beklagten für die Zeiträume vom 1. September 1997 bis 31. Januar 1999 und vom 1. Juni 1999 bis 1. Juni 2002 voll den Anforderungen, während die anschließende Regelbeurteilung für den Zeitraum bis zum 1. Oktober 2005 mit dem Ergebnis schließt, dass die Leistung und Befähigung des Beklagten die Anforderungen überträfen.

Dem Beklagten wurde für sein vorbildliches Verhalten am 21. Oktober 1974, als er einem Verletzten nach einem schweren Verkehrsunfall Erste Hilfe geleistet und nach Eintreffen des Rettungshubschraubers den Notarzt bei der Versorgung unterstützt hatte, vom Dienstherrn Dank und Anerkennung ausgesprochen.

Der Beklagte ist seit 00.0.1975 verheiratet und Vater von drei Kindern.

Er ist - abgesehen von den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Vorwürfen - straf- oder disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichtes L vom 9. Juli 2007 (Az: 000 Ls 00/07) wurde gegen den Beklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen, Verbreitens von Pornographie an Minderjährige und Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig, nachdem der Beklagte seinen zunächst eingelegten Einspruch am 21. Januar 2008 zurückgenommen hatte.

Der Beklagte wurde für schuldig befunden, in der Zeit vom November 2004 bis November 2006 in acht Fällen Lichtbilder von Personen, die er sich zuvor über dienstliche Datensysteme verschafft hatte, an den Journalisten M weitergegeben zu haben, auf dessen Veranlassung die Bilder anschließend in der Czeitung und über C-online - teils unkenntlich gemacht, teils unverpixelt - veröffentlicht wurden. Zudem habe er im Oktober 2006 einem Schulfreund wunschgemäß die - ebenfalls dienstlich erlangten - Geburtsdaten der Eheleute E per E-Mail übersandt. Bereits im Dezember 2003 habe er der Ärztin L1 sieben Bilder einer männlichen Leiche übermittelt, die aus einem dienstlichen Einsatz gestammt hätten. Zudem habe er am 27. November 2006 auf seinem Rechner verschiedene Bilder aus Leichensachen vorrätig gehalten, die ihm dienstlich bekannt und zugänglich geworden seien und die er in seinen privaten häuslichen Bereich auf dem nicht gesicherten PC abgelegt habe, zu dem zumindest sein Sohn E1 nach eigenem Bekunden Zugang gehabt habe.

In diesen Fällen habe er ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sei, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Soweit in fünf Fällen die Betroffenen oder Hinterbliebenen der Veröffentlichung der Bilder nicht zugestimmt und Strafantrag gestellt hätten, läge zudem tateinheitlich dazu ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG vor.

Letztlich habe der Beklagte tateinheitlich pornografische Schriften, die den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, besessen und diese einer Person unter 18 Jahren zugänglich gemacht.

Bereits durch Verfügung vom 2. Dezember 2006 war wegen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden, das zunächst gemäß § 22 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz - LDG NRW - bis zum Abschluss des bereits anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom selben Tag wurde ihm die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG NRW - untersagt. Unter dem 12. Februar 2007 wurde der Beklagte gemäß § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Nach Rechtskraft des Strafbefehls wurde mit Verfügung vom 7. April 2008 die Fortführung des behördlichen Disziplinarverfahrens angeordnet. Der Beklagte wurde am 28. Mai 2008 und 6. Oktober 2008 im Beisein seines Bevollmächtigten gehört. Die Personalvertretung wurde gemäß § 74 Nr. 4 LPVG beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

Das klagende Land (Kläger) hat am 19. November 2008 Disziplinarklage erhoben, mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Zur Begründung wird gelten gemacht, durch die fortgesetzte Weitergabe dienstlicher Unterlagen und Informationen, die der Amtsverschwiegenheit unterlegen hätten, an einen Medienvertreter und weitere Personen, sowie den Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt habe der Beklagte gegen seine Dienstpflichten aus den §§ 57, 58 und 64 LBG NRW verstoßen.

Mit Ausnahme des Vorwurfs, im Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gewesen zu sein, habe der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits im behördlichen Disziplinarverfahren eingeräumt.

Der Tatvorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften stützte sich im Wesentlichen darauf, dass auf dem dem Beklagten zuzuordnenden und von ihm auch regelmäßig genutzten PC "F1" 290 kinderpornografische Dateien vorgefunden worden seien. Nach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Ermittlungen könne es dem Beklagten weder entgangen sein, dass sich auf seinem Rechner die aufgezeigten Dateien befunden hätten, noch dass diese mit Hilfe des installierten Filesharingprogramms herunter geladen worden seien. Ein solches Programm habe sich auf seinem Rechner unter Verwendung seiner Einrichtungsparameter befunden. Zudem seien hiermit auch Daten herunter geladen worden (Navigation), die dem Beklagten und nicht seinem fünfzehnjährigen Sohn E1 zweifelsfrei zuzuordnen seien. Deshalb sei die Annahme lebensfremd, dass ausschließlich sein Sohn für die Taten verantwortlich sei. Dieser hätte von seinem eigenen PC aus agiert und sein Vorgehen vor seinem Vater in geeigneter Weise versteckt oder verheimlicht. Die kinderpornografischen Bilder seien zudem in unmittelbarer Nähe der eindeutig von dem Beklagten abgelegten dienstlichen Dateien auf dem Rechner gespeichert gewesen. Einer dieser Ordner habe die Bezeichnung "P" getragen. Rückwärts gelesen ergebe dies das Wort "Pedo" in bewusster Anspielung auf den Begriff Pädophilie. Zugleich werde dieser Begriff auch regelmäßig als Bildunterschrift vieler der aufgefundenen Dateien verwendet. Sowohl die gewählte Bezeichnung als auch der Ort für die Ablage fielen direkt ins Auge, so dass ein heimliches Ablegen von Daten durch Dritte an dieser Stelle nicht sinnvoll gewesen wäre.

Danach habe der Beklagte ein aus mehreren, teils innerdienstlichen, teils außerdienstlichen Pflichtverletzungen zusammengesetztes und einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 LBG NRW).

Ein Beamter, der über einen längeren Zeitraum geschützte dienstliche Daten an Dritte weitergebe, die er zuvor aus den polizeilichen Datensystemen gewonnen habe, missbrauche das Vertrauen des Dienstherrn und der Bevölkerung, das diese gleichermaßen in ihn setzten. Durch die Preisgabe der Daten an die Presse mit der Folge der anschließenden, zum Teil bundesweiten Veröffentlichung der Bilder, habe der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unbestechlichkeit und die unvoreingenommene, sowie vertrauliche Sachbehandlung persönlicher Daten und Ermittlungsdaten durch die Polizeibehörden gefährdet.

Der Beklagte sei über seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mehrfach, zuletzt am 10. März 2005 belehrt worden.

Von nicht minder erheblichem Gewicht sei der Besitz der kinderpornografischen Bilddateien, die in großer Zahl auf dem Rechner des Beklagten sichergestellt worden und die ihm, zumindest zu einem Teil, auch zuzuordnen seien. § 57 S. 3 LBG NRW fordere von jedem Beamten ein Verhalten, das innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Amt erfordere. Diese allgemeine Wohlverhaltenspflicht beinhalte, dass der Beamte grundsätzlich nicht nur Verstöße gegen die ausdrücklich festgelegten Verbotsnormen der Rechtsordnung vermeide, sondern sein gesamtes Verhalten so einzurichten, dass er damit auch nicht gegen die ungeschriebenen Gesetze der Ehre, der Sitte und des Anstandes verstoße, soweit seine dienstliche Stellung ihre Beachtung erfordere. Die Verschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sei eine Straftat. Ein Polizeibeamter der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage nach der Rechtsprechung dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht würden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags macht er geltend:

Soweit ihm der Besitz von kinderpornografischen Darstellungen, das Verbreiten von Pornografie an Minderjährige und der Verstoß gegen das Kunst-Urhebergesetz vorgeworfen werde, würden diese Vorwürfe wie auch schon im Strafverfahren bestritten.

Insoweit werde gerügt, dass im behördlichen Disziplinarverfahren keine ordnungsgemäße Beweiserhebung durchgeführt worden sei. Wären seine Söhne und seine Ehefrau gehört worden, hätte sich ergeben, dass er mit der Datei, auf der Pornographie gefunden worden sei, nichts zu tun habe. Hier kämen nur seine Söhne bzw. deren Freunde als Täter in Betracht. Sein jüngster Sohn habe insoweit auch ein Geständnis abgegeben.

Die nach wie vor eingeräumten Dienstpflichtverletzungen reichten nicht aus, um ihn angesichts seiner im Übrigen untadeligen Laufbahn aus dem Dienst zu entfernen.

Er habe niemals Bilder an "die falsche Seite" herausgegeben. Was er getan habe, habe er mit dienstlichem Hintergrund getan, jedenfalls subjektiv im - falsch verstandenen - dienstlichen Interesse. Er habe sich dem M gegenüber in gewisser Weise verpflichtet gefühlt, weil ihm dieser in der Vergangenheit Informationen verschafft habe, die zur Festnahme eines gesuchten Täters geführt hätten. Heute würde er sich seine Übermotivation bei der Aufklärung der Taten und die unberechtigte Weitergabe der Bilder selber vorwerfen. Ein weiteres Motiv sei falsche Eitelkeit gewesen. Die Speicherung dienstlicher Aufnahmen auf seinem privaten Rechner habe er allein vorgenommen, um sich selbstständig fortzubilden. Er habe sich mit dem "normalen" Ausbildungsniveau nie zufrieden gegeben, sondern habe sich immer tiefer in seinen Fachbereich einarbeiten wollen. So erkläre sich auch der Kontakt zu Frau L1, bei dem es nur um einen Erfahrungsaustausch gegangen sei. Dieser Übereifer sei als Milderungsgrund zu sehen und, soweit das Vertrauen des Dienstherrn in ihn gestört sei, sei es dem Dienstherrn zuzumuten, ihm durch weitere Dienstausübung zu ermöglichen, zu beweisen, dass er des Vertrauens (wieder) würdig sei und aus seinem Fehlverhalten gelernt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie der Strafakten 000 Js 000/06 (Kopie) und 000 Js 000/07 der Staatsanwaltschaft L Bezug genommen.

Gründe

Die Disziplinarklage ist zulässig.

Es liegen zunächst keine einer Sachentscheidung entgegenstehenden wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor.

Der Einwand des Beklagten, hinsichtlich des Vorwurfs, im Besitz kinderpornographischer Schriften gewesen zu sein, seien erforderliche Ermittlungen zu seinen Gunsten nicht durchgeführt worden, ist unbegründet. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW durfte der Ermittlungsführer von dem im Strafbefehl vom 9. Juli 2007 dargestellten Sachverhalt ausgehen, nachdem der Beklagte seinen Einspruch zurückgenommen und auch während der mehrmaligen Anhörung im behördlichen Disziplinarverfahren keinen Beweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung seiner Familienmitglieder gestellt hatte.

Die Klage ist auch begründet.

Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat sowie seines Persönlichkeitsbildes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) mit der ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 5 Abs. 1 Ziffer 5, 10 LDG NRW) zu ahnden ist.

Aufgrund des Inhalts der Straf- und Disziplinarakten, die ausweislich des Terminprotokolls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, und den Angaben des Beklagten, soweit ihnen gefolgt werden kann, steht mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit fest, dass er die mit der Klageschrift zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

Dabei geht die Kammer hinsichtlich des Vorwurfs, sich in insgesamt 11 Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig gemacht und in einigen Fällen hiervon gleichzeitig gegen das Kunsturhebergesetz verstoßen zu haben, von dem Sachverhalt aus, wie er im Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 9. Juli 2007 niedergelegt ist und den der Beklagte sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren stets eingeräumt hat. Hierzu wird im Strafbefehl Folgendes ausgeführt:

"Zwischen Ihnen und dem Journalisten M, der für die Zeitung C tätig ist, bestand schon mindestens seit dem Jahr 2003 eine Verbindung mit regelmäßigen Kontakten, im Zuge derer unbedenkliche Informationen ausgetauscht wurden, Sie zunehmend aber auch dienstliche Geheimnisse preisgaben. Bei der Weitergabe von Bildern an den gesondert verfolgten M hatten Sie keinerlei konkrete Willensbildung oder Einflussnahmemöglichkeit auf das "Ob" und "Wie" einer möglichen späteren Veröffentlichung.

Es handelt sich um folgende Einzelfälle (Taten zu 1. - 11.):

1. Am 09.06.2006 in der Zeit zwischen 20.14 Uhr und 20.21 Uhr riefen Sie während Ihres Spätdienstes auf der Kriminal-Wache insgesamt dreimal im Datensystem Polas und einmal über das System Digi-ED die Daten und Bilder des O auf, die u. a. vier Lichtbilder, darunter eine Porträtaufnahme von vorn enthielten. Dieses Porträtbild übermittelten Sie in der Folgezeit an den gesondert verfolgten M, Journalist bei der C, auf dessen Veranlassung das Foto in der Ausgabe der C-Zeitung vom 00.0.2006 veröffentlicht wurde.

2. Nach dem Tötungsdelikt in der JVA in T am 00.00.2006 übermittelten Sie dem gesondert verfolgten M durch E-Mail vom 16.11.2006, 7.45 Uhr das Bild des Geschädigten I, welches Sie sich aus den dienstlichen Datensystemen beschafft hatten. Das Bild wurde u. a. am 00.00.2006 in der Zeitung C und am 00.00.2006 im Internet über C-online veröffentlicht. Der Veröffentlichung dieses Bildes hatten die Hinterbliebenen nicht zugestimmt.

3. Zwischen dem 16.11.2006 und dem 19.11.2006 standen Sie in regem telefonischen Kontakt zu dem gesondert verfolgten M, innerhalb dessen Abschluss Sie am 19.11.2006 um 9.20 Uhr eine E-Mail an den gesondert verfolgten M versandten, in deren Anhang sich ein Bild des Tatverdächtigen J, welches aus dem Datensatz der Polizei im System Polas/Digi-ED stammt und den J im Halbprofil zeigt.

4. In der Zeit von 17.11.2006 bis 19.11.2006 standen Sie weiterhin in engem telefonischen Kontakt zum gesondert verfolgten M. Sie fragten im System Polas/Digi-ED am 17.11.2006 um 12.43 Uhr die Daten und Lichtbilder des L2 ab, nachdem Sie zwei Minuten zuvor mit dem gesondert verfolgten M telefoniert hatten. Sie übermittelten die Bilder an diesen. Das Bild wurde am 00.00.2006 verzerrt in der Ausgabe der C veröffentlicht, für das Bild verantwortlich zeichnete der gesondert verfolgte M. Der L2 hatte der Veröffentlichung des Bildes nicht zugestimmt.

5. Am 18.11.2006 um 11.54 Uhr telefonierten Sie wiederum mit dem gesondert verfolgten M, unmittelbar danach, um 11.57 Uhr riefen Sie über das System Polas/Digi-ED die Daten und Bilder des B auf. Am 19.11.2006 riefen Sie um 14.53 Uhr die Bilder des Tatverdächtigen J auf, um 14.58 Uhr nahmen Sie dann telefonischen Kontakt zum gesondert verfolgten M auf. Die Bilder von J und B übermittelten Sie noch am 19.11.2006 an den gesondert Verfolgten. Die Bilder wurden - ebenfalls verzerrt - noch am 19.11.2006 über C-online und am 20.11.2006 in der C-Zeitung veröffentlicht. Keine der abgebildeten Personen hatte einer Veröffentlichung der Bilder zugestimmt.

6. Sie standen darüber hinaus im November 2006 in E-Mail-Kontakt zu dem Nutzer der E- Mail-Adresse "I1@yahoo.de", Ihrem Schulfreund I1. Dieser erkundigte sich mehrfach per E-Mail, zuletzt am 30.10.2006, nach den Geburtsdaten von E und seiner Ehefrau , wohnhaft in K. Am 30.10.2006 um 23.44.56 Uhr übermittelten Sie eine Antwortmail, in der Sie die - ersichtlich dienstlich erlangten - Daten übersandten unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass Sie Daten nicht, ohne den Grund der Anfrage zu kennen, übermitteln dürften, da diese brisant sein könnten, gaben aber an, die vorliegenden Daten seien dies nicht.

7. Am 18.12.2003 übermittelten Sie per E-Mail sieben Bilder einer männlichen Leiche an die Beschuldigte L1, Ärztin in der Universitätsklinik in L. Die Bilder stammten aus einem dienstlichen Einsatz, bzgl. dessen die Beschuldigte Interesse an den Betäubungsmittel-Utensilien des Verstorbenen gezeigt hatte, die indes auf den Bildern nicht zu erkennen waren.

8. Am 27.11.2006 hielten Sie auf Ihrem Rechner verschiedene Bilder aus Leichensachen vorrätig, die Ihnen dienstlich bekannt geworden und zugänglich geworden sind und die Sie in den häuslichen Bereich überführten, wo Sie sie auf dem nicht gesicherten PC ablegten, zu dem mindestens Ihr Sohn E1 nach eigenem Bekunden Zugang hatte.Es handelt sich um folgende Bilder:...

9. Das Bild aus dem Personalausweis des Ehemannes des Opfers aus einer der Taten zu Ziff. 8 (Fallakte 14) gaben Sie zwischen dem 05.11.04 und 08.11.04 weiter an den gesondert verfolgten M, auf dessen Veranlassung es am 08.11.2004 in der Tageszeitung C veröffentlicht wurde.

10. Am 24.11.2006 um ca. 11.30 Uhr begaben Sie sich in die Polizeiwache in X, legten Ihren Dienstausweis vor und erbaten zu dienstlichen Zwecken Zugriff auf das System Polas, obwohl Sie sich tatsächlich nicht im Dienst befanden. Über Polas und die Verknüpfung mit dem System Digi-ED riefen Sie um 11.42 Uhr die Daten des F, Fernfahrer und mutmaßlicher Mörder mehrerer Prostituierter, sicherten die Bilder der ED-Behandlung der Polizei in I2. Um 11.53 Uhr riefen Sie den gesondert verfolgten M an, übermittelten ihm anschließend die Bilder. Er veranlasste sodann die Veröffentlichung am 00.00.2006 in C-online. Der abgebildete F hatte dazu seine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt.

11. Am 15.10.2006 und an einem weiteren Tag begaben Sie sich in Ihrer Freizeit zur Polizeiwache in L3 und veranlassten Ihre dortigen Kollegen - am 15.10.2006 den Beamten PK S- unter Vortäuschens dringender dienstlicher Belange, Ihnen Zugriff auf das System Polas zu gewähren. Am 15.10.2006 um 11.37 Uhr, sowie am 17.10.2006, 00.25 Uhr, riefen Sie die Daten des L4, Mordverdächtiger in einem Verfahren in C1, ab. Am 15.10.2006 um 11.42 Uhr telefonierten Sie mit dem gesondert verfolgten M. Die Bilder des L4 speicherten Sie, nachdem Sie diese abfotografiert hatten, auf Ihrem häuslichen PC, zudem leiteten Sie diese an den gesondert verfolgten M weiter. Dieser veranlasste durch Weitergabe an die Redaktionen die Veröffentlichung eines der Bilder am 00.00.2006 in C-online, 00.00.2006 in der C-Zeitung und am 00.00.2006 in C-C1, sowie am 00.00.2006 in C-online."

Hinsichtlich des Tatkomplexes, der im Zusammenhang mit den in der Wohnung des Beklagten aufgefundenen Dateien mit kinderpornografischen Inhalten steht, beschränkt sich der im gerichtlichen Disziplinarverfahren noch aufrecht erhaltene Vorwurf eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens ausweislich der Klageschrift (Bl. 1 und 20) allein auf den nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB strafbaren Besitz dieser Dateien, und hier im wesentlichen auf den Besitz der 290 kinderpornografischen Dateien, die auf dem im Arbeitszimmer des Beklagten sichergestellten PC "F1" vorgefunden wurden. Demgegenüber sind die übrigen strafgerichtlich geahndeten Vorwürfe, nämlich dass sich der Beklagte diese Dateien selbst aus dem Internet beschafft und seinem minderjährigen Sohn zugänglich gemacht habe, nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht worden. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts des Strafbefehls reicht insoweit nicht aus, da hieraus allein nicht deutlich wird, dass sich der Klagevorwurf - über den ausdrücklichen Wortlaut der Klageschrift im Übrigen hinaus - auch auf diese Tathandlungen erstrecken soll.

Hinsichtlich des so beschränkten Vorwurfs geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus:

Wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses wurde am 27. November 2006 aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses die Wohnung des Beklagten durchsucht. Dies führte zum Auffinden und zur Sicherstellung verschiedener Computer, zweier externer Festplatten sowie mehrerer CD und DVD. Die Auswertung der Daten auf den sichergestellten Speichermedien führte zum Auffinden von insgesamt 485 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten.

U.a. wurde im Arbeitszimmer des Beklagten der Rechner mit der Aufschrift "F1". aufgefunden und sichergestellt, auf dessen Laufwerken "D" und "F" insgesamt 290 kinderpornografische Dateien abgespeichert waren. Es handelte sich dabei beispielhaft um Dateien mit folgenden Inhalten:

Darstellung eines ca. 3-jährigen blonden Kleinkindes, das am Penis eines erwachsenen Mannes lutscht;

mehrere Darstellungen von einem ca. 5-6-jährigen nackten Mädchen, in das ein erwachsener Mann mit dem Penis vaginal eindringt;

Darstellung eines ca. 4-jährigen nackten Mädchens, in das ein erwachsener Mann mit dem Penis anal eindringt;

Darstellung eines ca. 3-4-jährigen Mädchens mit asiatischen Gesichtszügen, das rittlings auf einem erwachsenen Mann sitzt, der seinen Penis vaginal in das Mädchen einführt;

mehrere Darstellungen eines ca. 3-4jährigen nackten Mädchens, in das ein erwachsener Mann mit dem Penis vaginal eindringt;

Darstellung eines ca. 8-10-jährigen Mädchens, in das eine nackte Frau einen länglichen Gegenstand vaginal einführt;

Darstellung zweier ca. 10 bis 11-jähriger Kinder, einem Junge und einem Mädchen, die einander wechselseitig an den Geschlechtsteilen manipulieren.

Neben den Dateien mit kinderpornographischen Inhalten wurden auf dem Rechner an den Beklagten adressierte oder von ihm versandte E-Mails gefunden. Dabei handelte es sich u.a. um eine Mail an einen Schulfreund des Beklagten betreffend ein BDK-Abonnement (Bund Deutscher Kriminalbeamter) und eine Mail vom 19. November 2006 an den C-Redakteur M. Auf den Datenspeichern des PC befanden sich zudem die Leichenfotos, die Gegenstand des Vorwurfs zu Ziffer 8 des Strafbefehls sind, sowie die digitalen erkennungsdienstlichen Aufnahmen, die ebenfalls Gegenstand des Strafbefehls sind.

Der Ordner mit der Bezeichnung "P", in dem die mit kinderpornografischen Daten gespeichert waren, war auf den Laufwerken "D" im übergeordneten Verzeichnis "Bilder" unmittelbar über Ordnern mit den Bezeichnungen "Private" und "Pflastermaler" platziert. Im Unterordner "Privat" fanden sich Bilder des Beklagten, Aufnahmen, die offensichtlich bei einer Feierlichkeit der Kriminalwache gefertigt wurden, sowie ein Leichenfoto und Fotos der Füße einer Leiche.

Auf dem Desktop fanden sich keine Verknüpfungen, so dass zum Öffnen der Dateien des Beklagten der Explorer aufgerufen werden musste.

Ebenso fand sich auf dem Laufwerk "F" ein Ordner mit dem Namen "Bilder", darin die Unterordner "€Wache 1", "€Wache 2", "Betriebsunfall", "P", "Pflastermaler", "Private", "Suizid" und "XXX". Im Unterordner "P" befanden sich kinderpornografische Dateien. Der Ordner "Private" zeigt dieselben Bilder wie sie im gleichnamigen Ordner des Laufwerks "D" abgespeichert waren.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hausdurchsuchung vom 27. November 2006, der Auswertung der auf dem Rechner "F1" sichergestellten Dateien, wie sie für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Bericht vom 12. Dezember 2006 niedergelegt wurden sowie auf den Ausführungen im Strafbefehl vom 9. Juli 2007. Danach ist die Kammer - wie Staatsanwaltschaft und Strafgericht im vorausgegangenen Strafverfahren - überzeugt, dass dem Beklagten jedenfalls der Besitz der auf dem hier allein noch in Rede stehenden Rechner "F1" aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts hinreichend nachgewiesen ist.

Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er sich die jeweiligen Dateien nicht selbst verschafft hat, indem er sie persönlich aus dem Internet herunterlud, sondern seine Söhne oder deren Freunde hierfür verantwortlich waren, kann ihm in der Zeit bis zur Entdeckung der Daten anlässlich der Hausdurchsuchung im Dezember 2006 nicht entgangen sein, dass sich diese Dateien auf dem Rechner "F1" befunden haben. Indem er sie trotz - bei ihm als Polizeibeamten zu unterstellender - Kenntnis der Strafbarkeit dieses Zustandes nicht unverzüglich vom Rechner entfernte, sondern auf dem PC beließ, hat er den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften i.S. des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt.

Die Einlassung des Beklagten, er habe von der Existenz der Bilddateien nichts gewusst, ist aufgrund einer Reihe von Indizien unglaubhaft. Die Bilder befanden sich auf einem Rechner, der regelmäßig von ihm genutzt wurde, worauf schon die Aufstellung in seinem Arbeitszimmer, aber auch der Umstand hindeuten, dass er von diesem Rechner aus jedenfalls einen Teil seines E-Mail-Verkehrs abgewickelt hat. Zudem befanden sich auf dem Rechner eine Reihe Dateien, die eindeutig dem Beklagten zuzuordnen waren, wie insbesondere die Bilddateien, die Gegenstand der übrigen Anschuldigungspunkte in diesem Verfahren sind, sowie private Fotos, die aus seinem beruflichen Alltag stammten.

Es widerspricht auch jeder Logik und Lebenserfahrung, dass ausgerechnet die Kinder eines Polizeibeamten nicht nur Bilddateien mit übelsten kinderpornographischen Darstellungen, sondern auch das zum Herunterladen notwendige Filesharingprogramm ausgerechnet auf dem von ihrem Vater regelmäßig genutzten Rechner "versteckt" haben könnten, obwohl ausweislich des Durchsuchungsberichts jedenfalls im Zimmer des Sohnes E1 ein "eigener" Computer zur Verfügung stand und auf den aufgefundenen externen Festplatten sowie Daten-CD/DVD hinreichend Speicherplatz vorhanden gewesen wäre.

Jedenfalls kann dem Beklagten aber bei Nutzung des PC nicht die Existenz der Ordner mit der Bezeichnung "P", in denen das Gros der kinderpornographischen Dateien abgespeichert war, entgangen sein, weil diese jeweils in unmittelbarer Nähe der Unterverzeichnisse "Pflastermaler" und "Private" positioniert waren, in denen nach dem festgestellten Sachverhalt eindeutig ihm zuzuordnende Bilddateien gespeichert waren. Dabei mussten ihm die Ordner mit den strafbaren Inhalten bereits aufgrund des auffälligen Namens, der rückwärts gelesen das Wort PEDO in bewusster Anspielung auf den Begriff Pädophilie ergibt, aufgefallen sein, bei dem es sich neben dem polizeiinternen Begriff "KIPO" um eine weitere übliche Kurzform für die Kennzeichnung pädophiler pornografischer Dateien im dienstlichen Alltag handelt. Schon diese auffällige Bezeichnung der Ordner sowie der Ort für deren Ablage im Verzeichnisbaum (Explorer) auf dem Rechner des Beklagten rechtfertigen mit hinreichender Gewissheit den Schluss, dass der Beklagte den Inhalt der Ordner kannte und bewusst auf seinem Rechner behielt.

Danach hat der Beklagte im innerdienstlichen wie auch im außerdienstlichen Bereich schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt und damit gemäß § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. (heute § 47 Abs. 1 BeamtStG) ein Dienstvergehen begangen.

Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 am 1. April 2009 für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt.

Zur vergleichbaren Rechtslage nach dem HmbBG vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2009- 1 D 1.08 - und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, jeweils juris.

Mit Begehung der durch Strafbefehl abgeurteilten Vorwürfe zu Ziffer 1 bis 11 (Verstöße gegen § 353b Abs. 1 StGB, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit §§ 33, 22 KunstUrhG) hat der Beklagte zunächst seine ihm aus § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. (heute § 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende Dienstpflicht verletzt, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes dazu berufen ist, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, gehört die Pflicht, nicht selbst gegen strafrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen ist, reagiert auf Straftaten von Polizeibeamten daher mit Recht empfindlich.

Indem der Beklagte zwischen November 2004 und November 2006 in acht Fällen ohne dienstlichen Anlass dienstliche Daten in Form von Lichtbildern polizeilich behandelter Personen, die er zuvor aus den polizeilichen Datensystemen gewonnen hatte, einem Bildzeitungsredakteur zur Verfügung stellte, der für ihre Verbreitung in der Presse sorgte, hat er zudem dem Vertrauen der Allgemeinheit in die unvoreingenommene, sowie vertrauliche Sachbehandlung persönlicher Daten und Ermittlungsdaten durch die Polizeibehörden großen Schaden zugefügt. Daneben verletzte er unmittelbar die Rechte der auf den Fotos abgebildeten Personen, die der Verbreitung ihrer Fotos nicht zugestimmt hatten (strafbar nach §§ 33, 22 KunstUrhG).

Mit der Beschaffung der Bilder aus den dienstlich zugänglichen Datenbanken hat er zugleich gegen das in der Dienstanweisung zum Datenschutz beim Betrieb von Datenendgeräten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen niedergelegte Verbot, Informationen der Datenstellen ohne dienstlichen Anlass abzufragen, und damit gegen seine ihm nach § 58 Satz 2 LBG NRW (heute § 35 Satz 2 BeamtStG) obliegende Gehorsamspflicht verstoßen.

Letztlich stellt die Preisgabe der Daten an die Presse mit der Folge der anschließenden, zum Teil bundesweiten Veröffentlichung der Bilder einen Verstoß gegen die in § 64 Abs. 1 LBG NRW (heute § 37 Abs. 1 BeamtStG) normierte Pflicht jedes Beamten dar, hinsichtlich ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordener Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, über die der Beklagte in regelmäßigen Abständen, zuletzt am 10. März 2005, ausdrücklich belehrt worden war.

Gegen die genannten beamtenrechtlichen Pflichten hat der Beklagte in gleicher Weise verstoßen, indem er einem Schulfreund persönliche Daten über Dritte weitergab, die er zuvor über dienstliche Zugangswege ermittelt hatte und indem er Leichenfotos aus dienstlichen Vorgängen an eine Frau L1 übersandte oder auf seinen privaten Computer übertrug und dort ungesichert auch für Dritte zugänglich aufbewahrte (Vorwürfe Ziffer 6, 7 und 8 des Strafbefehls).

Die vorgenannten Pflichtverletzungen sind dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen, weil das abgefragte Informations- und Bildmaterial dem Beklagten nicht als Privatperson, sondern aufgrund seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zugänglich gemacht wurde. Auch inhaltlich waren Informationen und Bilder eindeutig jeweils dem dienstlichen Bereich zuzuordnen.

Durch den ebenfalls strafgerichtlich geahndeten Besitz kinderpornographischer Bilddateien hat der Beklagte - im außerdienstlichen Bereich - ebenfalls seine ihm aus § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. (heute § 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende allgemeine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Diese Straftat stellt sich als Pflichtenverstoß dar, der, wenn auch außerdienstlich begangen, einen engen Bezug zu seinem funktionalen Amt als Polizeibeamter aufweist. Wie bereits ausgeführt gehört es gerade zu den Aufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten entgegenzuwirken, sie zu erforschen und aufzuklären. Vorsätzliche Verstöße eines Polizeibeamten gegen die Normen des Strafrechts, erst recht gegen Strafgesetze, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, überschreiten deshalb regelmäßig in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht deutlich das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz und weisen deshalb die nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW (heute § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erforderliche Bedeutsamkeit auf.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 21d A 3093/07.O -.

Ein solches Verhalten eines Polizeibeamten im außerdienstlichen Bereich begründet erhebliche Zweifel auch an der dienstlichen Integrität und weckt das Misstrauen dagegen, dass er sich auch im Dienst nicht mehr ausschließlich an Recht und Gesetz halten und sein Amt uneigennützig und gewissenhaft am Wohl der Allgemeinheit ausgerichtet ausüben wird.

Der Beklagte hat die festgestellten strafbaren Handlungen schuldhaft begangen, wobei ihm hinsichtlich der unter Missbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten erlangten und weitergegebenen Bilder und Informationen sowie hinsichtlich des Besitzes kinderpornographischen Materials wegen der Offensichtlichkeit der Pflichtwidrigkeit Vorsatz anzulasten ist. Hinsichtlich des Vorhaltens der dienstlichen Leichenbilder auf seinem PC ist jedenfalls von fahrlässigem Fehlverhalten auszugehen.

Die danach zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen.

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist danach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat.

Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Muss aufgrund prognostischer Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden, der Beamte werde auch künftig nachhaltig gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen, ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, ist diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 ‑, juris, zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 13 BDG sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010 - 3d A 3007/08.O - mit weiteren Nachweisen.

Auf dieser Grundlage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, welches es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unausweichlich macht, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat und für den Polizeiberuf untragbar geworden ist.

Das festgestellte Dienstvergehen wiegt sehr schwer.

Schon der Besitz kinderpornographischer Bilddateien stellt eine schwerwiegende straf- und dienstrechtliche Verfehlung dar. Durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl. I 1346) ist der Besitz kinderpornografischer Darstellungen unter den Voraussetzungen des seinerzeit neu eingefügten § 184 Abs. 5 StGB a.F. erstmals unter Strafe gestellt worden. Damit hatte der Gesetzgeber dem "Realkinderpornomarkt" - hier vor allem den "Konsumenten" - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern als "Darsteller" zu verhindern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000 ‑ 2 WD 9/00 -, NJW 2001, 240 mit weiteren Nachweisen.

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 184b Abs. 4 Satz 1 u. 2 StGB zum 1. April 2004 den Strafrahmen u.a. für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht.

Der Straftatbestand schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornographische Materialien beschafft und besitzt, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Nur weil diese Produkte "konsumiert" werden, besteht ein Anreiz für Hersteller und Vertreiber, diese auf den "Markt" zu bringen und zu diesem Zweck Kinder zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Im Hinblick auf den mit der Herstellung solcher Materialien verbundenen Kindesmissbrauch trifft den Verbraucher eine starke mittelbare Verantwortlichkeit.

Vgl. RegE BT-Drs. 12/3001, S. 5; OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 2005 - 21 d A 2107/03.O - und vom 18. November 2009 - 3d A 753/09.O -.

Wenngleich die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, geht Bildmaterial, das das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann.

Kinderpornografische Darstellungen zielen zudem beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen "Darsteller" zu bloßen (auswechselbaren) Objekten geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000 ‑ 2 WD 9/00 -, a.a.O., OVG NRW Urteil vom 4. Mai 2005- 21d A 2501/03.O - jeweils mit weiteren Nachweisen.

Der Schutz des in Rede stehenden Personenkreises vor sittlicher Gefährdung ist deshalb ein Anliegen, das von der Allgemeinheit trotz aller "Liberalisierung" der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße eines aus öffentlichen Mitteln alimentierten Beamten und erst recht eines Polizeibeamten gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, werden daher nach wie vor von der Bevölkerung als verabscheuungswürdig angesehen und setzen ihn kritischer Resonanz und Missachtung aus.

Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Fehlverhaltens. Denn das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft im Allgemeinen und der Polizei im Besonderen, welches für einen geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar ist, wird nicht zuletzt auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Verstöße gegen § 184b Abs. 4 Satz 1 u. 2 StGB sind daher von ihrem Gewicht her grundsätzlich geeignet, auch das Vertrauen, das der Dienstherrn in die moralische Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung seiner Beamten setzt, von Grund auf zu erschüttern.

Vgl. OVG NRW Urteil vom 4. Mai 2005 - 21d A 2501/03.O - mit weiteren Nachweisen.

Allerdings rechtfertigt der Besitz kinderpornografischer Schriften nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht regelmäßig die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Vielmehr ist danach die Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen sowie in Betracht kommender Milderungsgründe einerseits und das berufliche Tätigkeitsfeld eines Beamten, insbesondere dessen berufliches Befassen mit Kindern und Jugendlichen, sowie dessen berufliche Stellung andererseits nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist deshalb der strenge Maßstab, wie er bei einem Lehrer, der sich kinderpornografische Schriften verschafft hat, wegen dessen herausgehobenen Pflichten in Bezug auf Kinder und Jugendliche anzulegen ist, nicht ohne weiteres auch auf Polizeibeamte übertragbar. Diese übten ihren Dienst regelmäßig nicht gleichsam am Kind aus. Kontakte zu Kindern seien auf Einzelfälle von regelmäßig kurzer Dauer beschränkt. Einsätze erfolgten grundsätzlich durch zwei Beamte, so dass das der Polizei als "Freund und Helfer" gerade von Kindern entgegengebrachte Vertrauen nicht mit dem Vertrauen zum einzelnen Beamten stehe und falle. Das dem einzelnen Polizeibeamten entgegengebrachte Vertrauen beruhe ferner regelmäßig nur auf seiner Zugehörigkeit zur Polizei und nicht zusätzlich - wie beim Lehrer - auf einer besonderen, häufig gewachsenen Schüler-Lehrer-Beziehung, die durch ausgelebte pädophile Neigungen unerträglich belastet würde.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2005 - 21d A 2501/03.O und - 21d A 2247/03.O -.

Dementsprechend hat das Obergericht beispielsweise in zwei Fällen, in denen Polizeibeamte sich des - außerdienstlichen - Besitzes an Dateien mit kinderpornografischem Inhalt bzw. entsprechenden Videobändern schuldig gemacht hatten, als Disziplinarmaßnahme jeweils eine Rangherabsetzung für ausreichend erachtet.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2005 - 21d A 2501/03.O und - 21d A 2247/03.O -.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften wegen zu großer Variationsbreite der jeweiligen Schwere der Verfehlung eine Regeleinstufung aus, und zwar ausdrücklich auch in Fällen, in denen das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung soll hiernach - unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung - die jeweilige Strafandrohung sein. Denn durch die Strafandrohung bringe der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als Orientierungsrahmen diene. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen werde, werde maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürften ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens sei der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich. Nachträgliche Verschärfungen können nicht rückwirkend für die Beurteilung des zuvor begangenen Dienstvergehens herangezogen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 ‑, juris.

Dementsprechend hielt das Gericht für Verstöße gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. mit einer Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen, während im Falle eines Lehrers unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Pflichten hinsichtlich des Schutzes von Kindern und wegen des mit dem Dienstvergehen gerade bei einem Lehrer einhergehenden Autoritätsverlustes im Regelfall die Zurückstufung als Orientierungsrahmen anzulegen sei.

Unter der Geltung der erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 4 StGB sei allerdings in den Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bei Lehrern der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 ‑, a.a.O.

Danach wäre hier mit Blick auf den beschriebenen Orientierungsrahmen des Bundesverwaltungsgerichts und den abgestuften Maßstab des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für Polizeibeamte auf der einen und Lehrer auf der anderen Seite - aber auch nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen

vgl. Urteile der Kammer vom 6. März 2003 - 35 K 2902/02.O - und vom 7. April 2003 - 35 K 7236/02.O -,

schon wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften eine Zurückstufung (§ 9 Abs. 1 LDG NRW) als tat- und schuldangemessen anzusehen. Vorliegend kommen aber mit den übrigen auch strafrechtlich geahndeten Vorwürfen weitere Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht hinzu, die - jedenfalls in der Gesamtschau - zu dem Schluss zwingen, dass der Beklagte durch sein Verhalten das unabdingbare Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren und sich deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat.

Insbesondere die Weitergabe des aus den dienstlichen Datensystemen unbefugt abgerufenen Bildmaterials durch den Beklagten an einen für die Czeitung tätigen Redakteur mit dem Wissen, dass dieser die Bilder in der Presse veröffentlichen würde, geht weit über den Unwertgehalt seines Verstoßes gegen § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB hinaus, was nicht zuletzt an der unterschiedlichen Höhe der vom Strafgericht für die Bildung der Gesamtstrafe angesetzten Einsatzstrafen (sechs Monate Freiheitsstrafe für jeden Fall der Weitergabe eines Bildes an den Zeitungsredakteur, drei Monate für den Besitz kinderpornographischer Dateien) ablesbar ist. Durch dieses Verhalten ist das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn, der nach Bekanntwerden der unberechtigten Verbreitung der Bilder die einzelnen Betroffen bzw. in einem Fall die Hinterbliebenen von der Veröffentlichung ihrer Bilder in Kenntnis setzen und gleichzeitig um Entschuldigung bitten musste, massiv geschädigt worden. Die Betroffenen selbst haben ausweislich des Inhalts der Strafakte zum Teil entrüstet reagiert. Auch die Öffentlichkeit bringt aber kein Verständnis dafür auf, wenn sich ein aus öffentlichen Mitteln alimentierter Polizeibeamter solch gravierende Verstöße gegen seine Verschwiegenheitspflicht zuschulden kommen lässt.

Der Beklagte hat auch nicht nur kurzzeitig gefehlt. Vielmehr hat er bereits im November 2004 den C-Redakteur erstmals mit dienstlich erlangtem Bildmaterial versorgt und dieses Verhalten dann im Juni 2006, Oktober 2006 und - verstärkt - im November 2006 fortgesetzt. Hinzu kommt, dass er in zwei Fällen gutgläubige Kollegen auswärtiger Polizeiwachen unter Vorspiegelung dienstlicher Anlässe in sein Tun involviert hat.

Die vom Beklagten hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegten Motive für sein Handeln lassen das Fehlverhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Jeder Polizeibeamte weiß, dass er nicht berechtigt ist, als Gegenleistung für bereits erhaltene oder in Aussicht gestellte Informationen, die bereits zu einem Fahndungserfolg geführt haben oder in Zukunft zu einem solchen führen könnten, unberechtigt Inhalte dienstlicher Datenbanken, erst recht nicht Bilder aus polizeiinternen Beständen, an den Informanten weiterzugeben und sich damit selbst strafbar zu machen. Letztlich stellt es auch keinen Milderungsgrund dar, wenn ein Polizeibeamter "aus Übereifer" Straftaten begeht.

Zu Gunsten des Beklagten kann berücksichtigt werden, dass durch die weitergegebenen Informationen und Bilder offensichtlich keine direkte Beeinträchtigung polizeilicher Arbeit (Gefährdung von Ermittlungsverfahren, Fahndungsvereitelung) eingetreten und dass es hinsichtlich des Verstoßes gegen § 184b StGB beim bloßen Besitz kinderpornographischer Dateien geblieben ist. Auch mit Blick auf die weiteren für den Beklagten sprechenden Umstände - langjährige - im Übrigen - unbeanstandete Dienstausübung, den Anforderungen voll genügende, zuletzt die Anforderungen sogar übertreffende dienstliche Leistungen, Kooperation bei der Feststellung des objektiven Sachverhalts nach Entdeckung der Tat - sah die Kammer dennoch keine Möglichkeit, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Vielmehr ist wegen des oben aufgezeigten besonderen Gewichts des Fehlverhaltens in quantitativer und qualitativer Hinsicht von einem nicht wieder gutzumachenden Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen. Das Beamtenverhältnis ist deshalb zu lösen.

Der Beklagte trägt gemäß § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Entscheidung des Gerichts zum Unterhaltsbeitrag (vgl. § 10 Abs. 3 LDG NRW) besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anlass.






VG Düsseldorf:
Urteil v. 17.03.2011
Az: 35 K 7964/08.O


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/19bb4d554597/VG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-Maerz-2011_Az_35-K-7964-08O




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